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   RG, 11.10.1935 - II 198/35   

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RG, 11.10.1935 - II 198/35 (https://dejure.org/1935,362)
RG, Entscheidung vom 11.10.1935 - II 198/35 (https://dejure.org/1935,362)
RG, Entscheidung vom 11. Oktober 1935 - II 198/35 (https://dejure.org/1935,362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedarf es zur Annahme der Sittenwidrigkeit einer zu Wettbewerbszwecken geschehenen bewußten Verleitung zum Vertragsbruch noch der Erlangung eines geschäftlichen Vorsprungs vor den vertragstreuen Mitbewerbern? 2. Ist die reversmäßige Vertriebsbindung durch Verbot der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 364
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    cc) Der Unlauterkeitstatbestand des Schleichbezugs ist zwar zum Schutz (seinerzeit zulässiger) Preisbindungssysteme und selektiver Vertriebssysteme entwickelt worden (vgl. RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366 f.; BGHZ 40, 135, 137 - Trockenrasierer).
  • BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung durch eine

    Liegt bei solcher Fallgestaltung ein sittenwidriges Zusammenwirken (Kollusion) zwischen dem preisunterbietenden Außenseiter und seinem Lieferanten vor, so steht dem Hersteller der preisgebundenen Ware gegen den Außenseiter ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber zu, von wem dieser die Ware bezogen hat (Ergänzung zu RGZ 148, 364, 375).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Preisunterbietung eines vertraglich nicht gebundenen Händlers (sog. Außenseiters) u.a. dann sittenwidrig im Sinn der §§ 1 UWG, 826 BGB, wenn der Außenseiter sich zu Wettbewerbszwecken die Ware durch Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder im Wege des Schleichbezugs verschaffte Erfolgt der Warenbezug dagegen lediglich unter Ausnutzung eines vom Außenseiter nicht veranlaßten Vertragsbruches des Vorlieferanten, so ist die Preisunterbietung nur bei Hinzutreten weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände unlauter, so z.B., wenn der Außenseiter beim Erwerb der Ware die Preisbindung gekannt hat und in Rechnung stellt, daß die in das Preisbindungssystem einbezogenen übrigen Händler und deren Vorlieferanten sich vertragstreu Verhaltens und er sich durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor diesen verschafft (RGZ 133, 330, 335 f; 148, 364, 368; BGHZ 37, 30 - Selbstbedienungsgroßhandel).

    Da die Einhaltung der sich aus der Preisbindung ergebenden Verpflichtungen jedoch im allgemeinen sogar dem gebundenen Händler dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn Lücken im Preisbindungssystem des Herstellers dazu führen, daß Wettbewerber des gebundenen Händlers ohne eine gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können (BGHZ 36, 370, 375 f - Rollfilme), können Ansprüche wegen der Unterbietung gebundener Preise aus § 1 UWG und § 826 BGB gegen Außenseiter ebenfalls nur begründet sein, wenn die lückenlose Durchführung des Systems gewährleistet ist (BGH GRUR 1958, 240, 245 - Markenschokolade), es sei denn, daß der Warenbezug auf unlauteren Schleichwege erfolgt ist (RGZ 148, 364, 367; 136, 65, 73).

    Soweit die Preisunterbietung durch einen Außenseiter in Fällen der vorliegenden Art anstößig erscheint, folgt dies vielmehr aus dem allgemeinen, keineswegs auf die Preisbindung zweiter Hand beschränkten Grundsatz (vgl. dazu RGZ 117, 16), daß es vom Standpunkt des anständigen Kaufmanns, aber auch nach den Anschauungen der Allgemeinheit sittenwidrig ist, wenn jemand einen Vorsprung im geschäftlichen Wettbewerb dadurch erzielt, daß er entweder eigene Rechtspflichten mißachtet oder fremde Vertrags- oder Gesetzesverletzungen geflissentlich ausnutzt, zugleich aber die Einhaltung der entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch seine Wettbewerber in Rechnung stellt und von der auf diese Weise vorbereiteten vorteilhafteren Ausgangsstellung nunmehr zum Nachteil dieser Wettbewerber Gebrauch macht, die, wie er voraussieht, den Rechtsbruch und seine Ausnutzung verschmähen (so schon RGZ 148, 364, 368).

    Aus diesem Grunde muß der Hersteller bedacht sein, Lücken in seinem Preisbindungssystem zu beseitigen (BGHZ 36, 370, 375 f - Rollfilme; RGZ 148, 364, 374 f).

    Zur Beseitigung der durch des Verhalten des Verletzers entstandenen Erschütterung und für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie er vor der schadenstiftenden Handlung bestanden hat, ist es jedenfalls in den Fällen der Verleitung zum Vertragsbruch auch geboten, daß der Verletzer als Teil des von ihm nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatzes dem Hersteller die Lieferanten benennt, von denen er die Waren bezogen hat (RGZ 148, 364, 375; GRUR 1939, 562, 567 - Zeiß-Brillengläser).

  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 57/54

    - Drahtverschluss -, Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs,

    Diesen Standpunkt hat der II. Senat des Reichsgerichts schon in der Entscheidung vom 10. Dezember 1912 (RGZ 81, 86) vertreten und ihn auch in späteren Entscheidungen (vgl. insbesondere GRUR 1934, 608 [610]; 1935, 320 [322], 990 [992]; 1939, 562 [566]; RGZ 148, 364 [369]) aufrechterhalten (vgl. auch RGZ 88, 361 [366]).

    In der Entscheidung RGZ 148, 364 wird betont, daß es auch nicht etwa eines planmäßigen Handelns des Verleitenden bedürfe, sondern die Kenntnis aller derjenigen Umstände genüge, die das Handeln also das Verleiten zum Vertragsbruch, zu einem sittenwidrigen machten.

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 9/65

    Sittenwidrige Verletzung eines Vertriebsbindungssystems - Entsprechende Anwendung

    Handelt es sich allein um die Verletzung einer Vertriebs bindung durch Ausnutzung fremden Vertragsbruchs, so ist anerkannt, daß ein solcher besonderer Umstand, der das Verhalten des Verletzers als Wettbewerbsverstoß kennzeichnet, auch in dem wettbewerblichen Vorsprung zu erblicken ist, der darin liegt, daß der Verletzer im Gegensatz zu seinen Konkurrenten sein Sortiment durch Aufnahme der Erzeugnisse des Vertriebsbinders zu vervollständigen vermag (BGHZ a.a.O. 37, 30, 34 f; Vgl. auch RGZ 148, 364, 370).

    Weiter verkennt das Berufungsgericht folgendes: Hat der Verletzer eines lückenlosen Bindungssystems sich die Ware auf einem der drei genannten Bezugswege verschafft, so stellt schon allein die Tatsache eine Erschütterung des reversmäßig gesicherten Vertriebssystems dar, daß die von der bindenden Warenherstellerin erzeugten Markenartikel von einem Geschäftsinhaber (dem Verletzer) vertrieben werden, den sie nicht unmittelbar beliefert, und der in Anbetracht des vertraglich mit jedem ihrer Wiederverkäufer vereinbarten Vertriebssystems von diesen nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs beliefert werden durfte (RGZ 148, 364, 374 f).

  • BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 22/65
    Im Zusammenhang mit Preis- und Vertriebsbindungen ist von einer sittenwidrigen Verleitung zum Vertragsbruch bislang immer nur gesprochen worden, wenn ein in das Bindungssystem nicht einbezogener Händler zu Wettbewerbszwecken einen gebundenen Händler dazu veranlaßte, ihm preis- oder vertriebsgebundene Ware zu überlassen, obwohl dieser ihn damit nicht oder jedenfalls nicht ohne Weitergabe der Verpflichtung zur Einhaltung des gebundenen Endverbraucherpreises hätte beliefern dürfen (so allein auch RGZ 148, 364; ferner BGHZ 37, 30, 34 - Selbstbedienungsgroßhandel).
  • BGH, 20.11.1964 - Ib ZR 116/62

    Rechtsmittel

    Schon mit der Vervollständigung ihres Sortiments durch Aufnahme der Seife der Klägerin erlangten die Beklagten daher einen Wettbewerbsvorsprung vor denjenigen von der Klägerin nicht belieferten Großhändlern, die ihrerseits nicht Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch verleiten oder Gelegenheit zur Ausnutzung von Vertragsbrüchen finden (BGHZ 37, 30, 35 [BGH 08.03.1962 - KZR 8/61] - Selbstbedienungsgroßhandel; vgl. auch RGZ 148, 364, 370 - "4711").

    Dazu gehört die Nennung des Lieferanten der Beklagten, der diesen die Ware unter Verletzung seines mit der Klägerin geschlossenen Vertrages geliefert hat (RGZ 148, 364, 375).

  • BGH, 14.06.1963 - KZR 5/62

    Lückenlosigkeit der Preisbindung

    Nun ist der Revision allerdings zuzugeben, daß es im letzteren Fall auf die Lückenlosigkeit des Preis- und/oder Vertriebsbindungssystems nicht ankommt, der Tatbestand des Schleichbezugs einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vielmehr auch dann zu begründen vermag, wenn das Bindungssystem nicht lückenlos ist (RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366/67; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 312 zu § 1 UWG).
  • BGH, 20.05.1960 - I ZR 93/59

    Eintritt in Kundenbestellung

    Denn, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, widerspricht es in aller Regel auch ohne hinzutretende Umstände den Anschauungen des anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, wenn zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hingewirkt wird, daß Vertragspartner eines Mitbewerbers ihren Vertragspflichten zuwiderhandeln (vgl. RGZ 148, 364; BGH in GRUR 1956, 273 - Drahtverschluß).
  • BGH, 08.03.1962 - KZR 8/61

    Ausnutzung fremden Vertragsbruchs

    Dagegen ist die - gleichen Zwecken dienende - bloße Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs nur dann als sittenwidrig zu erachten, wenn weitere, eine solche Beurteilung rechtfertigende besondere Umstände hinzutreten (BGH in GRUR 1956, 273, 275 - Drahtverschluß - m.w.Nachw.; RGZ 148, 364, 369 - 4711 - Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. UWG § 1 Anm. 265, 310; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. 76. Kapitel S. 515).
  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 79/52

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist bei diesen Ausführungen ersichtlich von der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, wonach schon jedes bewußte Hinwirken eines Dritten darauf, daß ein anderer vertragsbrüchig wird, den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zuwiderläuft, sofern es zu Wettbewerbszwecken, also zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, geschieht (RGZ 148, 364 = GRUR 1935, 990; RG GRUR 1939, 562 [566], 925 [928]).
  • BGH, 20.05.1958 - I ZR 57/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.02.1959 - VI ZR 37/58

    Rechtsmittel

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