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   RG, 29.10.1940 - VII 44/40   

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https://dejure.org/1940,470
RG, 29.10.1940 - VII 44/40 (https://dejure.org/1940,470)
RG, Entscheidung vom 29.10.1940 - VII 44/40 (https://dejure.org/1940,470)
RG, Entscheidung vom 29. Oktober 1940 - VII 44/40 (https://dejure.org/1940,470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist eine Aufhebungsklage nach § 1046 ZPO. zulässig, wenn der Schiedsspruch den Kläger nur im Kostenpunkte belastet? 2. Gilt das Formerfordernis des § 1027 Abs. 1 ZPO. auch für die Schiedsverfügungen in Satzungen nicht rechtsfähiger Vereine? 3. Zur Frage der Sittenwidrigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 165, 140
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 373/98

    Zur Unwirksamkeit einer Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsklausel

    § 1048 a.F. ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung verschiedentlich anerkannt hat (BGHZ 38, 155 ff.; 48, 35 ff.; Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, MDR 1951, 674; vgl. schon RGZ 153, 267 ff. und 165, 140 ff.), im Grundsatz auf Schiedsklauseln, die in Satzungen von Vereinen oder anderen juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend anwendbar.
  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 14/23

    Beschwer des Antragstellers als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines

    Es entspricht der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO eine Beschwer des Antragstellers voraussetzt (vgl. RG, Urteil vom 29. Oktober 1940 - VII 44/40, RGZ 165, 140, 142; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 10 Sch 12/13, juris Rn. 57; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 66; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 50. Edition [Stand 1. September 2023], § 1059 Rn. 17; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 1059 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 5; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 77; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 1059 Rn. 4; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2367 f.; Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 11; ähnlich Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl., § 16 Rn. 44).
  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Definition des Vereins ausgegangen als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist (RGZ 60, 94, 96; 143, 212, 213; 165, 140, 143; MünchKomm-Reuter, BGB, 2. Aufl., § 21 Rz 1 bis 3).
  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

    Nach der von der Zivilrechtsprechung entwickelten Definition ist der Verein die auf eine gewisse Dauer berechnete Verbindung einer Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist (RGZ 95, 192, 193 f.; 165, 140, 143).
  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 188/61

    Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Das Reichsgericht (RGZ 153, 267; 165, 140, 143/44; DR 1939, 1338 m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, § 1027 ZPO beziehe sich nur auf eine vereinbarte und nicht auf eine im Sinne des § 1048 ZPO angeordnete Schiedsgerichtsbarkeit.
  • AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96

    Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf

    Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).
  • BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78

    Formerfordernis eines Schiedsvertrages - Vorliegen einer Abschreibungs- und

    Nach der Rechtsprechung ist § 1048 ZPO allerdings auf Schiedsklauseln entsprechend anzuwenden, die in Satzungen rechtsfähiger (RGZ 153, 267, 270) und nichtrechtsfähiger Vereine (RGZ 165, 140, 143) sowie Aktiengesellschaften (BGH LM AktG § 199 a.F. Nr. 1 = MDR 1951, 674) enthalten sind (vgl. auch BGHZ 38, 155, 159 zur GmbH).
  • BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 2 Z 37/79

    Zur Löschung einer Satzungsbestimmung im Vereinsregister

    Dies ist bei Eintragung einer Satzungsänderung vornehmlich dann der Fall, wenn die neue Bestimmung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (insbesondere §§ 134, 138 BGB ; aber auch zwingende Satzungsvorschriften) verstößt (Jansen § 159 Rdnr. 35; Reichert-Dannecker-Kühr Rdnr. 929; KG NJW 1962, 1917 ; vgl. auch RGZ 165, 140 /144 ff.).
  • BayObLG, 04.01.1973 - BReg. 2 Z 73/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Zustimmung; Beruf;

    Insofern gilt im Ergebnis nichts anderes als für derartige Bestimmungen in der Satzung eines Vereins, die in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt sind, den ordentlichen Rechtsweg auszuschließen (RGZ 165, 140/143; Palandt/Dankelmann BGB 32. Aufl. § 25 Anm. 3 c; weitere Nachweise bei Kleinmann BB 1970, 1076; Vollmer, Satzungsmäßige Schiedsklauseln, 1970), sofern die Satzungsnorm diese Rechtsfolge nur hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Anwendung im Einzelfall nicht zu einem dem Betroffenen unzumutbaren Ergebnis führt.
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