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   RG, 12.11.1902 - Rep. V. 219/02   

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RG, 12.11.1902 - Rep. V. 219/02 (https://dejure.org/1902,89)
RG, Entscheidung vom 12.11.1902 - Rep. V. 219/02 (https://dejure.org/1902,89)
RG, Entscheidung vom 12. November 1902 - Rep. V. 219/02 (https://dejure.org/1902,89)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Berechnung des Streitwerts, wenn vom Käufer auf Rückgängigmachung eines vom Verkäufer noch nicht erfüllten Kaufvertrags geklagt wird.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 427
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. RGZ 52, 427, 428 f.; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 14 ) .
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2016 - 16 U 19/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB a.F. gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 - 2430 unter Hinweis auf RGZ 52, 427, 428 f.; Beschluss vom 1. Juni 1976, Az.: VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015, Az.: 8 W 528/15, zitiert nach juris, Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az.: 4 W 10/15, zitiert nach juris, Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2016 - 16 U 51/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, aaO unter Hinweis auf RGZ 52, 427, 428 f.; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 14).
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