Rechtsprechung
RG, 29.09.1904 - Rep. IV. 223/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann eine letztwillige Verfügung wegen Irrtums des Erblassers auf Grund des § 2078 Abs. 2 B.G.B. nur dann angefochten werden, wenn die irrige Vorstellung allein es war, die den Erblasser zu seiner Verfügung bestimmte? 2. Welche Bedeutung hat neben der Anfechtbarkeit ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung letztwilliger Verfügungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 59, 33
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.09.2012 - IV ZR 177/11
Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines …
Die Erbunwürdigkeitsklage sowie die Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078, 2081 BGB stehen selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (BGH, Urteil vom 21. September 1967 - III ZR 208/66, FamRZ 1968, 152, 153; RGZ 59, 33, 40;… Staudinger/Olshausen, BGB [2004] § 2339 Rn. 36;… Bamberger/Müller-Christmann, BGB 3. Aufl. § 2339 Rn. 14; Muscheler, ZEV 2009, 58, 62). - BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
Erbunwürdigkeit bei Verschweigen ehelicher Untreue
Beide Rechtsbehelfe stehen selbständig nebeneinander (RGZ 59, 33, 40).Dazu ist zu sagen: Ob das Tatbestandsmerkmal, durch arglistige Täuschung "bestimmt" zu haben, mehr voraussetzt als ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung, und zwar in dem Sinne, daß die Täuschung wenigstens mitbestimmend für die letztwillige Verfügung war, mögen auch andere, zutreffende Vorstellungen ebenfalls mitgewirkt haben (vgl. RGZ 59, 33, 38 ff;… Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 31; für den Fall des § 123 BGB:RGZ 77, 309, 314; BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50] , bedarf hier nicht der Erörterung.
- BayObLG, 04.10.1973 - BReg. 1 Z 18/73
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Testamentserben neben der Anfechtung des …
Eine Anfechtungsklage nach § 2342 BGB mit dem Ziel, den testamentarischen Erben für erbunwürdig zu erklären, kann unter Umständen neben der Testamentsanfechtung nach § 2078 BGB in Betracht kommen; beide Rechtsbehelfe stehen, obgleich sie sich in ihren Voraussetzungen und in ihrer Wirkung nicht unwesentlich unterscheiden, selbständig nebeneinander (vgl. BGH FamRZ 1968, 152/153; RGZ 59, 33/40 f.). - BGH, 16.01.1957 - IV ZR 177/56
Rechtsmittel