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   RG, 09.03.1907 - Rep. V. 27/07   

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https://dejure.org/1907,135
RG, 09.03.1907 - Rep. V. 27/07 (https://dejure.org/1907,135)
RG, Entscheidung vom 09.03.1907 - Rep. V. 27/07 (https://dejure.org/1907,135)
RG, Entscheidung vom 09. März 1907 - Rep. V. 27/07 (https://dejure.org/1907,135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann für eine noch nicht erzeugte Nachkommenschaft, der Zuwendungen gemacht worden sind, eine Hypothek eingetragen, oder auf sie eine abgetretene Hypothek überschrieben werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • opinioiuris.de

    Hypothek eines Nondum Conceptus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 277
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 24.11.2010 - 34 Wx 103/10

    Grundbuchverfahren: Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Ermöglicht das materielle Recht die Begründung von Rechten noch unbekannter - wenn auch hinreichend bestimmbarer - Personen, so können diese auch im Grundbuch eingetragen werden (vgl. etwa RGZ 61, 355; 65, 277: Hypothek für künftige Abkömmlinge; KGJ 36, A 226/229: Hypothek für die unbekannten Erben; KGJ 29, A 153: Eigentumsvormerkung zugunsten nachgeborener Kinder; siehe Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 21 und 22).

    So ist die Sicherung von aufschiebend oder auflösend bedingten, auch künftigen Forderungen durch eine Hypothek (auch zugunsten noch unbekannter Erben; vgl. KGJ 36 A 226/229; Schöner/Stöber GBR 14. Aufl. Rn. 1930, 1950) aufgrund materieller Regelungen (§ 873 Abs. 1; § 1113 Abs. 2, § 1115 Abs. 1 BGB) anerkannt (RGZ 61, 355; 65, 277; vgl. BayObLGZ 1958, 164) und ermöglicht auch grundbuchrechtlich die Eintragung eines noch nicht namentlich bekannten Gläubigers.

  • BFH, 17.07.1974 - II R 18/69

    GmbH & Co. KG - Vertragsschluß für in Gründung befindliche GmbH & Co. KG -

    Übereinstimmend gehen jedoch §§ 1922, 2178 BGB davon aus, daß Erbrecht und erbrechtliche Ansprüche -- als durch die künftige Rechtsfähigkeit des Bedachten bedingte -- auch für noch nicht erzeugte Personen begründet werden können (Beschluß des Reichsgerichts vom 9. März 1907 Beschw.Rep. V 27/07, RGZ 65, 277).

    Denn für den Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) ist in § 331 Abs. 2 BGB stillschweigend vorausgesetzt, daß für eine noch nicht entstandene Person eine Anwartschaft derart begründet werden kann, daß sie mit ihrer Entstehung das Recht erwirbt (RGZ 65, 277 [280]).

  • BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99

    Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305).
  • BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99

    Erbberechtigung; Hausgut; Fürstenhaus; Eheschließung; Zustimmung ;

    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305).
  • BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79

    Möglichkeit zugunsten einer werdenden, bereits gegründeten aber noch nicht im

    So ist es als zulässig angesehen worden, eine Vormerkung zugunsten noch nicht erzeugter Abkömmlinge (BGB-RGRK 12. Aufl. § 883 Anm. 41; vgl. hierzu RGZ 65, 277/281), des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (RGZ 128, 246/250), des jeweiligen Firmeninhabers (KG DNotZ 1937, 330), mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsinhaber (BGHZ 28, 99 [BGH 09.07.1958 - V ZR 116/57] /103 f.) sowie zugunsten von Gesamtgläubigern ( § 428 BGB ) einzutragen, auch wenn ihnen das dingliche Recht nicht in dieser Rechtsform zustehen kann (BayObLGZ 1963, 128/131 f.); der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten ( § 47 GBO ) bedarf es im letzteren Fall nicht (BayObLGZ 1967, 275/279 f.).
  • BGH, 06.11.1972 - III ZR 204/70

    Verpflichtung zur Erstattung eines Teils bereits geleisteter Versorgungszahlungen

    Diese Bestimmbarkeit genügte (RGZ 65, 277, 280; 78, 149, 154; 106, 120, 126 und 117, 143, 149).
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