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   RG, 12.11.1908 - VI 633/07   

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https://dejure.org/1908,434
RG, 12.11.1908 - VI 633/07 (https://dejure.org/1908,434)
RG, Entscheidung vom 12.11.1908 - VI 633/07 (https://dejure.org/1908,434)
RG, Entscheidung vom 12. November 1908 - VI 633/07 (https://dejure.org/1908,434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer Person auf einen Anderen im Sinne von § 419 B.G.B. Ist zur Gültigkeit eines solchen Vertrages immer die Beobachtung der Formvorschrift des § 311 B.G.B. erforderlich? Haftet der Vermögensübernehmer für Schulden des Veräußerers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 69, 416
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Werden hingegen nur einzelne Gegenstände übereignet, ohne daß die Beteiligten damit stellvertretend das Vermögen "in Bausch und Bogen" bezeichnen wollten, ist § 311 BGB sogar dann nicht anwendbar, wenn die Gegenstände in ihrer Summe objektiv das ganze Vermögen ausmachen (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315; BGHZ 25, 1, 4 f.) [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56].
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 155/55

    Rechtsmittel

    Es genügt kein - wie hier - auf Übertragung einzelner, bestimmter Vermögensstücke gerichteter Vertrag, wenn diese Vermögensstücke nur tatsächlich das ganze Vermögen einer Partei ausmachen (RGZ 69, 416/420; 94, 314).
  • BFH, 13.10.1983 - I R 155/79

    Haftung für Grundschulden - Eintragung einer Auflassungsvormerkung -

    Nach der Rechtsprechung des BGH und auch bereits des Reichsgerichts - RG - (vgl. BGH-Urteile vom 22. Mai 1981 V ZR 111/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 2306; vom 15. Mai 1963 V ZR 128/61, BGHZ 39, 275, und vom 8. Mai 1963 VIII ZR 12/62, Monatsschrift für Deutsches Recht, 1963, 670; RG-Urteile vom 12. Januar 1933 IV 353/32, RGZ 139, 199, und vom 12. November 1908 VI 633/07, RGZ 69, 416) genügt es für die Anwendung des § 419 BGB, daß der fragliche Anspruch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nur bedingt entstanden oder sonst "im Keim" begründet war.
  • BVerwG, 07.11.1963 - III C 278.61

    Anforderungen an die Gewährung eines Lastenausgleichs wegen des Verlustes eines

    Die gegenteilige Auffassung findet auch im Urteil des Reichsgerichts vom 12. November 1908 (RGZ 69, 416 [421]) keine Stütze.
  • BVerwG, 07.11.1963 - III C 167.61

    Rechtsmittel

    Die gegenteilige Auffassung findet auch im Urteil des Reichsgerichts vom 12. November 1908 (RGZ 69, 416 [421]) keine Stütze.
  • BGH, 02.12.1958 - VI ZR 310/54
    Darauf, ob die Kosten bereits entstanden sind oder ob sie auf dem Rechtsgrund des eingeleiteten Verfahrens erst im weiteren Ablauf des Verfahrens erwachsen, kann es nach dem Schutzzweck des § 419 BGB nicht ankommen (vgl. auch RGZ 69, 416, 421; a.M. Bley, Vergleichsordnung 1955 Anm. 53 zu § 25).
  • BGH, 12.04.1984 - III ZR 113/83

    Haftung wegen eines Rechts auf Vorwegbefriedigung - Entstehen von

    Es genügt also, daß die Bürgschaften - wie hier - schon vor der Vermögensübernahme eingegangen waren, wenn auch die Beklagte erst nach diesem Zeitpunkt daraus in Anspruch genommen wurde (RGZ 69, 416, 421 f. betr. Ausfallbürgschaft; zustimmend BGB-RGRK a.a.O. § 419 Rn. 80; vgl. auch Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Aufl. § 419 Rn. 124).
  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Es reicht übrigens zur Anwendung des § 311 BGB nicht aus, daß die Gegenstände, zu deren Übertragung sich der eine Vertragsteil verpflichtet, tatsächlich das ganze Vermögen ausmachen, selbst wenn die Vertragsteile sich dieses Umstandes bewußt sind (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315, 316; RG Warn 1935 Nr. 34).
  • VG Berlin, 13.11.1989 - 20 A 163.87

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen denÜbernehmer von Vermögen; Anforderungen an

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 11.12.1968 - I ZR 138/67

    Verhalten der Parteien und Dauer des Wohnsitzes in Deutschland als konkludente

    Denn die Vorschrift des § 311 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich jemand verpflichtet, seine einzeln aufgeführten oder die unter einer Sammelbezeichnung zusammengefaßten Vermögensbestandteile zu veräußern (BGHZ 25, 1, 4 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56] ; BGP-RGRK, 11. Aufl. § 311 Anm. 3); das gilt - anders als im Falle des § 419 BGB, der die Haftung des Übernehmers eines Vermögens regelt - auch dann, wenn die bestimmt bezeichneten Gegenstände tatsächlich das gesamte Vermögen ausmachen (RGZ 94, 314; 69, 416, 420).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 20/55

    Rechtsmittel

  • BFH, 04.07.1952 - III 85/51 S

    Abzugsfähigkeit von Ruhegeldverpflichtungen als abgabepflichtiges

  • BGH, 19.09.1956 - 2 StR 292/54

    Rechtsmittel

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