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   RG, 09.02.1911 - Rep. VI. 680/09   

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RG, 09.02.1911 - Rep. VI. 680/09 (https://dejure.org/1911,3)
RG, Entscheidung vom 09.02.1911 - Rep. VI. 680/09 (https://dejure.org/1911,3)
RG, Entscheidung vom 09. Februar 1911 - Rep. VI. 680/09 (https://dejure.org/1911,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedeutung des Fallenlassens oder der Einschränkung eines Klagantrages für die Verjährung des darin geltend gemachten Anspruches. 2. Einwilligung des Beklagten in die Klagezurücknahme durch schlüssige Handlungen. Welche Wirkung hat die Klagezurücknahme bis zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einwilligung in die Klagezurücknahme; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 286
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW 1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972 ; ZMR 1999, 663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321 Rdnr. 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 2; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rdnr. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 15; Rensen: in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Im übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg daran festgehalten, daß das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden darf, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müssen (vgl. RG JW 1903, 23; VZS in RGZ 70, 179, 182; RGZ 75, 286, 293; RG Jur.
  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZR 98/79
    Das ist in der Revisionsinstanz auch schon deswegen ausgeschlossen, weil dort eine Klageerweiterung gleich welcher Art nicht mehr möglich ist (vgl. RGZ 75, 286 [2931 und 1?1, 129 C13H; Baumbach- Laut erbach-Albers-Hartmann, ZPO, 39 Aufl., § 321 Anm. 1 B; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., S. 3o4 - 3o5, Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 321 II 2; Thomas-Putzo, ZPO,11. Aufl., § 321 Anm. 1).
  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 6.61

    Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Hustenbonbons als Arzneimittel -

    Sie hat danach unter stillschweigender Billigung des Beklagten ihren über den Feststellungsantrag hinausgehenden Klageantrag zurückgenommen (vgl. RGZ 75, 286 [290]; 152, 37 [44]).
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 40/56

    Rechtsmittel

    Die Einwilligung kann auch durch schlüssige Handlungen, nicht aber durch untätiges Verhalten, erklärt werden (RGZ 75, 286 [290]).
  • BGH, 27.09.1961 - V ZR 15/60

    Rechtsmittel

    Die Klagrücknahme (§ 271 ZPO) kann zwar (ebenso wie die Einwilligung des Gegners dazu) auch stillschweigend erklärt werden; sie liegt aber keineswegs immer darin, daß nur ein Teil des Gesamtantrags verlesen wird (RGZ 75, 286, 289), und jedenfalls dann nicht, wenn diese Antragsbeschränkung ausdrücklich als eine vorläufige bezeichnet und die Weiterverfolgung des Restantrags vorbehalten wird, wie dies in beiden Beschränkungserklärungen der Klägerin im Vorprozeß geschehen ist (am 15. Mai 1951 und am 28. Oktober 1954, in letzterem mit der Erklärung des einstweiligen Beruhens hinsichtlich des Restes).
  • BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51

    Rechtsmittel

    Die Stellung des eingeschränkten Antrags muß vielmehr dahin gedeutet werden, daß der Kläger damit die Klage, soweit sie über den zuletzt aufrecht erhaltenen Anspruch hinausging, mit Zustimmung des Beklagten zurücknahm, was in der mündlichen Verhandlung (§ 271 ZPO) und auch durch schlüssige Handlung (RGZ 66, 12 [14]; 75, 286 [290]) geschehen konnte.
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