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   RG, 19.03.1915 - Rep. III. 565/14   

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RG, 19.03.1915 - Rep. III. 565/14 (https://dejure.org/1915,170)
RG, Entscheidung vom 19.03.1915 - Rep. III. 565/14 (https://dejure.org/1915,170)
RG, Entscheidung vom 19. März 1915 - Rep. III. 565/14 (https://dejure.org/1915,170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Vermieter (Verpächter) nach § 554 BGB. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann kündigen, wenn es sich um unerhebliche Teile einer Zinsrate handelt? 2. Kann der Pächter eines Wirtschaftsanwesens, der durch arglistige Täuschung über den Ertrag zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Miete; Fristlose Kündigung; Differenzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 334
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    bb) Die Auffassung, die auch bei der Anfechtung in Vollzug gesetzter Mietverträge wegen arglistiger Täuschung von der in § 142 Abs. 1 BGB geregelten rückwirkenden Vernichtung des Rechtsgeschäfts ausgeht (RGZ 86, 334; 102, 225, 226; 157, 173, 174; KG MDR 1967, 404; KG NZM 2002, 21; Soergel/Heintzmann aaO vor § 542 Rdn. 2; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. vor § 536 Rdn. 20; Schmid DWW 1985, 302; Fischer NZM 2005, 567, 571; Emmerich NZM 1998, 692, 694 f.) verweist darauf, dass für Mietverträge kein Anlass bestehe, von der gesetzlichen Bestimmung des § 142 Abs. 1 BGB durch Richterrecht abzuweichen.
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20

    Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen

    Bereits das Reichsgericht habe auf das Verhältnis des rückständigen Teilbetrags zu der jeweils geschuldeten Rate abgestellt, nicht aber auf den Gesamtbetrag der Rückstände aus beiden Raten (RGZ 86, 334, 335).

    "[...] In dem neugefassten § 554 Abs. 1 kommt für alle Mietverhältnisse der in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck, dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann (RGZ 86, 334).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts durfte die Vorschrift des § 554 BGB aF allerdings nicht dazu führen, den Mieter auch dann einer fristlosen Kündigung auszusetzen, wenn es sich nur um unerhebliche Teile einer Mietzinsrate handelt; es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter sich auf einen geringfügigen Rückstand berufen dürfte (so RGZ 86, 334, 335).

    (1) Soweit die Gesetzesmaterialien zum Ersten Mietrechtsänderungsgesetz auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug nehmen, betrifft dies ausschließlich den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, "dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann" (vgl. BT-Drucks. IV/806, S. 10, unter Hinweis auf RGZ 86, 334).

    Hingegen hat der Gesetzgeber des Ersten Mietrechtsänderungsgesetzes das vom Reichsgericht aufgestellte Erfordernis, es komme auf das "Verhältnis des rückständigen Teilbetrags zu der betreffenden Rate" an (vgl. RGZ 86, 334, 335), gerade nicht umgesetzt, sondern mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 554 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 BGB aF (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB) allein "den rückständigen Teil der Miete" als kündigungsrelevant bestimmt.

  • LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18

    Erheblicher Zahlungsrückstand für außerordentliche fristlose Kündigung

    Nach der Begründung zum RegE des 1. MietRÄndG (BT-Dr. IV/806 S. 10 zu Nr. 9) sollte in dem neu gefaßten § 554 I BGB für alle Mietverhältnisse der in der Rspr. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck kommen, daß wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden könne (RGZ 86, 334 (335)).

    Das entspräche der in RGZ 86, 334 (335) vertretenen Auffassung.

    Für diesen Stand der Erkenntnis unmittelbar vor der Gesetzesänderung 1963 wurde die (auch vom BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1987 erörterte) Entscheidung des Reichsgerichts (vom 19.3.1915; RGZ 86, 334 ff.) zitiert.

    "...In dem neugefassten § 554 Abs. 1 kommt für alle Mietverhältnisse der in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck, dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann (RGZ 86, 334).

    Der "...neugefasste § 554 Abs. 1..." (s. obiges Zitat) einerseits und der Inhalt der Entscheidung in RGZ 86, 334 ff. bilden für den Gesetzgeber offensichtlich kein Gegensatzpaar.

  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Hiernach sollen bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen, insbesondere geringen Zahlungsrückständen (vgl. RGZ 86, 334, 335; 169, 140, 143; BGHZ 21, 122, 136), nach Treu und Glauben nicht eintreten (vgl. auch BGH Urteile vom 19. Dezember 1979, VIII ZR 46/79, WM 1980, 215, 216 und vom 8. Juli 1981, VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, 2687 je m.w.N.).
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86

    Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des 1. Mietrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks. IV/806 S. 10 "zu Nr. 9) sollte in dem neu gefaßten § 554 Abs. 1 BGB für alle Mietverhältnisse der in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck kommen, daß wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden könne (RGZ 86, 334).

    Das entspräche der in RGZ 86, 334, 335 vertretenen Auffassung.

  • BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 71/86

    Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Pächters

    a) Ob dieser Rückstand "nicht unerheblich" (§ 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) war, und ob hierfür der Gesamtrückstand maßgebend ist oder der an jedem einzelnen Zahlungstermin rückständige Teilbetrag in Beziehung zu dem an diesem Termin geschuldeten Miet- bzw. Pachtzins zu setzen ist (vgl. einerseits Palandt/Putzo, BGB 46. Aufl. 1987 § 554 Anm. 2 a aa; Staudinger/Emmerich aaO § 554 Rdn. 10; Both NJW 1970, 2197 f.; andererseits z.B. RGZ 86, 334, 335; BGB -RGRK/Gelhaar 12. Aufl. 1978 § 554 Rdn. 8; Soergel/Kummer 11. Aufl. 1980 § 554 Rdn. 3; Erman/Schopp 7. Aufl. 1981 § 554 Rdn. 4; Roquette Mietrecht § 554 Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 46/79

    Vorliegen einer treuwidrigen Wahrnehmung einer formalen Rechtsposition -

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung, hier liege auf jeden Fall eine Rechtsausübung "im Übermaß" seitens der Klägerin vor, auf die Rechtsprechung, die bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Mietrückständen (RGZ 86, 334, 335; LG Berlin NJW 1972, 1324 [LG Berlin 02.03.1972 - 25 O 64/72]), bei Prämienrückständen (BGHZ 21, 122, 136) oder sonstigen geringfügigen Zahlungsrückständen (RGZ 169, 140, 143; 152, 251, 258), oder bei geringfügigen, die Stellung eines Versicherers nicht beeinflussenden Verletzungen der Obliegenheitspflicht durch den Versicherten (BGH Urteile vom 30. April 1969 - IV ZR 550/68 = NJW 1969, 1384, 1385 und vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 = NJW 1969, 1385) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht eintreten läßt.
  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 247/80

    Verstoß gegen Treu und Glauben - Verschulden - Vergleichssumme - Berufung auf

    Zu Unrecht bezieht sich das BerGer. zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung, hier liege eine Rechtsausübung "im Übermaß" vor, auf die Rechtsprechung, die bestimmte, schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Mietrückständen (RGZ 86, 334 (335); LG Berlin, NJW 1972, 1324), bei Prämienrückständen (BGHZ 21, 122 (136) = NJW 1956, 1634) oder sonstigen geringfügigen Zahlungsrückständen (RGZ 169, 140 (143); 152, 251 (258)), oder bei geringfügigen, die Stellung eines Versicherers nicht beeinflussenden Verletzungen der Obliegenheitspflicht durch den Versicherten (BGH, NJW 1969, 1384 (1385); NJW 1969, 1385) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht eintreten läßt.
  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 41/60

    Rechtsmittel

    Ein solcher Fall, der dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts (RGZ 86, 334, 335) zugrunde lag, ist jedoch nicht gegeben.
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