Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
Terminsgebühr, Dauer der Hauptverhandlung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhandlungsdauer als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der angemessenen Terminsgebühr
- Burhoff online
Terminsgebühr, Bemessung, Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren, Kostenerstattung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verhandlungsdauer als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der angemessenen Terminsgebühr
- rechtsportal.de
StPO § 464b ; VV RVG Nr. 4120 ; RVG § 14 Abs. 1
Verhandlungsdauer als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der angemessenen Terminsgebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Terminsgebühr: Hauptverhandlungsdauer beim Schwurgericht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 04.07.2016 - 14 KLs 2/15
- OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17
- OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17 Amtlicher Leitsatz: 1
Papierfundstellen
- RVGreport 2017, 376
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05
Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17
Allerdings steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% (Toleranzgrenze) zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist; die von ihm getroffene Bestimmung ist erst dann unbillig und deshalb nicht verbindlich, wenn die berechnete Gebühr um mehr als 20% über der liegt, die das Gericht für objektiv angemessen hält (BGH NJW-RR 2007, 420, Tz. 5; BVerwG NJW 2006, 247, Tz. 24; BSG NJW 2010, 1400, Tz. 19). - OLG Düsseldorf, 11.01.2000 - 1 Ws 930/99
Bemessung der Verteidigergebühr bei Rahmengebühren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17
Ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Dauer der Verhandlung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2011 - III-1 Ws 322/10, vom 27. Januar 2006 - III-1 Ws 238/05, vom 12. Juni 2003 - III-1 Ws 36-43/03 und vom 11. Januar 2000 - 1 Ws 930/99). - BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17
Allerdings steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% (Toleranzgrenze) zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist; die von ihm getroffene Bestimmung ist erst dann unbillig und deshalb nicht verbindlich, wenn die berechnete Gebühr um mehr als 20% über der liegt, die das Gericht für objektiv angemessen hält (BGH NJW-RR 2007, 420, Tz. 5; BVerwG NJW 2006, 247, Tz. 24; BSG NJW 2010, 1400, Tz. 19). - OLG Zweibrücken, 11.01.2011 - 1 Ws 322/10
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17
Ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Dauer der Verhandlung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2011 - III-1 Ws 322/10, vom 27. Januar 2006 - III-1 Ws 238/05, vom 12. Juni 2003 - III-1 Ws 36-43/03 und vom 11. Januar 2000 - 1 Ws 930/99). - BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 7.04
Rahmengebühr; Mittelgebühr; Durchschnittsfall; billiges Ermessen; unbillige …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 1 Ws 2/17
Allerdings steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% (Toleranzgrenze) zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist; die von ihm getroffene Bestimmung ist erst dann unbillig und deshalb nicht verbindlich, wenn die berechnete Gebühr um mehr als 20% über der liegt, die das Gericht für objektiv angemessen hält (BGH NJW-RR 2007, 420, Tz. 5; BVerwG NJW 2006, 247, Tz. 24; BSG NJW 2010, 1400, Tz. 19).
- LG Cottbus, 20.01.2022 - 24 KLs 34/20
Gebührenbemessung, Strafverfahren, Terminsgebühr
Somit ist das wesentliche Bemessungskriterium der Terminsgebühr zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (LG Cottbus, B. v. 17.12.19, 22 Qs 223/19; OLG Düsseldorf, B. v. 12.05.17, 61 Qs 5/17; B. v. 19.05.17, 1 Ws 2/17 - juris).