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   OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 1 Ws 388/86   

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https://dejure.org/1986,3468
OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 1 Ws 388/86 (https://dejure.org/1986,3468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.1986 - 1 Ws 388/86 (https://dejure.org/1986,3468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - 1 Ws 388/86 (https://dejure.org/1986,3468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Staatskasse; Pflichtverteidigervergütung; Wahlverteidiger; Revisionsverfahren

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 44
  • Rpfleger 1986, 444
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 1 Ws 388/86
    Soweit sich das BVerfG in NStZ 1984, 561 [hier: lV (466) 189 c-d] gegen eine Anrechnung der zugunsten des Pflichtverteidigers festgesetzten Gebühren auf die zu erstattenden Wahlverteidigerkosten ausgesprochen habe, sei es um den Ä hier nicht vorliegenden Ä Fall gegangen, daß das Gericht einem Angekl. aus Gründen der Fürsorge Ä wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Sache Ä neben dem schon beauftragten Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat.
  • OLG Hamburg, 10.02.1983 - 1 Ws 30/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 1 Ws 388/86
    Dies gilt auch Ä wie hier Ä bei Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung ([u. a.] OLG Frankfurt AnwBl 1973, 406 u. JurBüro 1980, 732; OLG Hamburg JurBüro 1980, 1209 m. zust. Anm. Mümmler sowie MDR 1983, 429 ; OLG Hamm JMBl NRW 1983, 100).
  • OLG Rostock, 30.04.2018 - 20 Ws 78/18

    Rechtsanwaltskosten in Strafsachen: Wirksamkeit der in der Vollmachtsurkunde

    Waren - wie hier - nacheinander ein Wahl- und dann ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger tätig, so wird dem (teilweise) freigesprochenen Angeklagten von den Gebühren des Wahlverteidigers nur der (anteilige) Unterschiedsbetrag zu den Kosten des Pflichtverteidigers erstattet (OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 724; Rpfleger 1986, 444; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 404).
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