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   OLG Köln, 01.04.1992 - 2 Wx 7/91   

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https://dejure.org/1992,9896
OLG Köln, 01.04.1992 - 2 Wx 7/91 (https://dejure.org/1992,9896)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.1992 - 2 Wx 7/91 (https://dejure.org/1992,9896)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. April 1992 - 2 Wx 7/91 (https://dejure.org/1992,9896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1992, 431
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Daran sieht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1992 - 2 Wx 7/91 = Rpfleger 1992, 431 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Es sieht sich daran aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1992, 2 Wx 7/91, Rpfleger 1992, 431 gehindert.

  • LG Aachen, 05.02.1996 - 3 T 59/95

    Bestimmtheit einer Reallast

    Altenteil i.S.d. § 49 GBO ist daher im allgemeinen der vertragsmäßig zugesicherte oder durch letztwillige Verfügung zugewandte Inbegriff von dinglich (in der Regel durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Reallast) gesicherten Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der persönlichen Versorgung des Berechtigten (BGH NJW 1994, 1158 ; BayObLG Rpfleger 1975, 314 = DNotZ 1975, 622 ; BayObLG Rpflegerl 993, 443 = DNotZ 1993, 603; OLG Köln Rpfleger 1992, 431 = MittRhNotK 1992, 118).

    Mit einem Altenteil kann nicht nur ein landwirtschaftliches, sondern auch ein städtisches Grundstück belastet werden (BGH NJW 1962, 2249 ; OLG Köln Rpfleger 1992, 431 ).

  • BayObLG, 26.04.1993 - 1Z RR 397/92

    Leibgeding, Leistungsstörungen, Kündigung

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  • LG Konstanz, 23.12.1991 - 6 T 103/91

    Änderung der Gläubigerbezeichnung einer Grundschuld bei Änderung der

    7. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht-ErhöhteAnforderungen der Eintragung eines Altenteils (OLG Köln, Beschluß vom 1.4.1992-2 Wx 7/91 - mitgeteilt von Notar Thomas Odenthal, Heinsberg-Randerath) GBO §§ 19; 49 1. Das Wesen eines Altenteilsvertrages liegt in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation, so daß es sich dann nicht um einen Altenteilsvertrag handelt, wenn in einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrages mit dem Austausch im wesentlichen gleichwertiger Leistungen im Vordergrund steht.
  • OLG Zweibrücken, 26.10.1993 - 3 W 111/93

    Erfordernis der Generationennachfolge beim Leibgeding

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