Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 10.03.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98   

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OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98 (https://dejure.org/1999,2762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.1999 - 15 W 465/98 (https://dejure.org/1999,2762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. März 1999 - 15 W 465/98 (https://dejure.org/1999,2762)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde; Angemessenheit der Vergütung eines selbstständigen Berufsbetreuers; Bemessung des Stundensatzes eines Betreuers; Rechtliche Ausgestaltung der Führung des Betreueramtes

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung Berufsbetreuer, Stundensatz bei nicht unerheblicher Bürotätigkeit

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1230
  • Rpfleger 1999, 391
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig verpflichtet den Senat nicht zu einer Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG, weil es sich bei der genannten Entscheidung nicht um eine auf weitere Beschwerde ergangene, sondern ihrerseits um einen Vorlagebeschluß nach § 28 Abs. 2 FGG handelt (BayObLG WE 1991, 293, 294; OLG Frankfurt StAZ 1969, 154, 157; OLG Köln NJW-RR 1986, 698, 699), zumal der BGH zwischenzeitlich eine Entscheidung über die Vorlage des OLG Schleswig abgelehnt hat (FGPrax 1998, 181).
  • OLG Köln, 20.01.1986 - 16 Wx 111/85

    Wohnungseigentümerversammlung; Stimmenthaltung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig verpflichtet den Senat nicht zu einer Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG, weil es sich bei der genannten Entscheidung nicht um eine auf weitere Beschwerde ergangene, sondern ihrerseits um einen Vorlagebeschluß nach § 28 Abs. 2 FGG handelt (BayObLG WE 1991, 293, 294; OLG Frankfurt StAZ 1969, 154, 157; OLG Köln NJW-RR 1986, 698, 699), zumal der BGH zwischenzeitlich eine Entscheidung über die Vorlage des OLG Schleswig abgelehnt hat (FGPrax 1998, 181).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Darüber hinaus sind die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen, etwa die Größe des Vermögens des Betroffenen, die Bedeutung und Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung(vgl. insbesondere BayObLGZ 1996, 37, 39; 1996, 47, 49).
  • OLG Schleswig, 17.11.1997 - 2 W 40/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Der Senat vermag deshalb der abweichenden Auffassung des OLG Schleswig (FGPrax 1998, 24) nicht zu folgen.
  • BayObLG, 05.09.1995 - 3Z BR 55/95

    Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen wurde bereits für das bisher geltende Recht nach Maßgabe der Regelungen der BSHG über den Einsatz eigenen Vermögens bestimmt (BayObLGZ 1995, 307, 309; 1997, 301, 302 = NJW-RR 1998, 435).
  • OLG Schleswig, 20.05.1998 - 2 W 55/98

    Vergütung des Betreuers für vor der Bestellung erfolgte Tätigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht unter diesem Aspekt ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 2) aufgeführte Zeitaufwand aus der Zeit vor seiner Betreuerbestellung durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 26.09.1997 könne für die Bemessung der Vergütung nicht berücksichtigt werden (OLG Schleswig Rpfleger 1998, 470).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Darüber hinaus sind die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen, etwa die Größe des Vermögens des Betroffenen, die Bedeutung und Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung(vgl. insbesondere BayObLGZ 1996, 37, 39; 1996, 47, 49).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen wurde bereits für das bisher geltende Recht nach Maßgabe der Regelungen der BSHG über den Einsatz eigenen Vermögens bestimmt (BayObLGZ 1995, 307, 309; 1997, 301, 302 = NJW-RR 1998, 435).
  • BayObLG, 10.07.1998 - 3Z BR 104/98

    Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Die hierfür gegebene Begründung des Landgerichts stimmt im Kern mit derjenigen der erst später bekannt gewordenen, in der Sache gleichlautenden Entscheidung des BayObLG vom 10.07.1998 (FamRZ 1998, 1618) überein, der sich auch der Senat anschließt.
  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 243/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers eines Betreuten mit erheblichem Vermögen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
    Der Nettostundensatz für Berufsbetreuer mit einer Fachausbildung wird in der Rechtsprechung mit einem Betrag beginnend bei etwa 75, 00 DM bis zu 100, 00 DM für angemessen gehalten (vgl. die Zusammenstellung bei OLG Karlsruhe NJW-FER 1998, 202), in einem Einzelfall bei einem großen Vermögen darüber hinausgehend auch mit 110, 00 DM (BayObLG BtPrax 1999, 31).
  • BayObLG, 08.11.1996 - 3Z BR 210/96

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Ermittlung einer angemessenen Vergütung;

  • BayObLG, 24.09.1992 - 3Z BR 77/92

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    (3) Bei der Vergütung der Betreuer bemittelter Betroffener hat das Vormundschaftsgericht den Stundensatz unter Beachtung der in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgeführten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.; Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 3.4, E 3.9; Schmidt in Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht in der Praxis 3. Aufl. Rn. 523, 527; Walther BtPrax 1998, 125/128).

    Dies bedeutet aber auch, daß die von der Rechtsprechung bei bemittelten Betreuten nach altem Recht entwickelten Grundsätze schon wegen des Wegfalls des Bewertungskriteriums Vermögen nicht ohne weiteres übernommen werden können (vgl. Karmasin FamRZ 1999, 348/350; anders wohl OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1232).

    Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bewegten sich die Nettostundensätze, die Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt wurden, zwischen etwa 70 und 90 DM (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 151; 1998, 11; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1233).

  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

    Von diesen Ausnahmen abgesehen, ging die Rechtsprechung und die betreuungsrechtliche Literatur nahezu einhellig davon ans, dass sich die Grundsätze für die Bemessung der Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener durch das Inkrafttreten des § 1 BvormVG auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB im Wesentlichen nicht geändert haben und die Höhe sowie die Zusammensetzung des vom Betreuer verwalteten Vermögens als mittelbare Vergütungskriterien daher auch nach neuem Recht vergütungssteigernd bei der Bemessung der Berufsbetreuervergütung berücksichtigt werden können (BayObLGZ 1999, 375 = FamRZ 2000, 318 = Rpfleger 2000, 215 = BTPrax 2000, 85 = JurBüro 2000, 263 = FGPrax 2000, 26 - Vorlagebeschluss - BayObLG FamRZ 2000, 1447 = Rpfleger 2000, 331 = JurBüro 2000, 431; BayObLG FamRZ 2001, 374 = BtPrax 2000, 214; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230 = BtPrax 1999, 197; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1533 = Rpfleger 2000, 500 = BtPrax 2000, 219; LG Dortmund FamRZ 1999, 606; LG Augsburg FamRZ 2000, 982 = Rpfleger 2000, 215 JurBüro 2000, 265; LG Oldenburg FamRZ 2000, 1310 Rpfleger 2000, 216 = JurBüro 2000, 267; LG Koblenz FamRZ 2000, 1310; LG Gera FamRZ 2000, 848 = Rpfleger 2000, 271 = BtPrax 2000, 178; LG Duisburg FamRZ 2000, 317 = JurBüro 2000, 267; LG Berlin FamRZ 2000, 1452; LG KrefeldjurBüro 2000, 266; AG Starnberg FamRZ 2000, 185 ? bestätigt durch LG München II, Beschluss vom 11.8.2000, Az. 6 T 4267/00 - Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1836 Rdnrn. 13, 21-23; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rdnrn. 22, 24, 27, 32-37; Walther BtPrax 1998, 125; Zimmermann FamRZ 1999, 630; Zimmermann ZEV 1999, 329; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Bestelmeyer FamRZ 1999, 1633).

    Diese mittelbaren Bemessungskriterien sind auch nach neuem Recht - nach wie vor - insoweit für die Höhe der Vergütung von indirekter Bedeutung, als sie - was jedenfalls bei umfangreichen Vermögensverwaltungen nicht zweifelhaft sein dürfte - den Umfang und die Schwierigkeit der Betreuergeschäfte i.S. des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB beeinflussen (OLG Hamm FamRZ 1999, 1230 BtPrax 1999, 197; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., 1836 RdNr. 13; Zimmermann ZEV 1999, 329; Bestelmeyer FamRZ 1999, 1633).

    Die Vergütung von Berufsbetreuern vermögender Betroffener ist demnach auch nach dem am 1.1.1999 erfolgten Inkrafttreten der vergütungsrechtlichen Komponenten des BtÄndG in Anwendung der zum alten Recht entwickelten Grundsätze und daher in Anlehnung an die zum bisherigen Recht ergangene Rechtsprechung zu bemessen, wobei der Höhe und der Zusammensetzung des Vermögens der Betroffenen als mittelbares Vergütungskriterium weiterhin Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit der zu bewilligenden Betreuervergütung zukommt (OLG Hamm FamRZ 1999, 1230 = BtPrax 1999, 197; LG Augsburg FamRZ 2000, 982 = Rpfleger 2000, 215 = JurBüro 2000, 265; LG Oldenburg FamRZ 2000, 1310 = Rpfleger 2000, 216 = JurBüro 2000, 267; AG Starnberg FamRZ 2000, 185; LG München 11, Beschluss vom 11.8.2000, Az. 6 T 4267/00; Walther BtPrax 1998, 125; Zimmermann FamRZ 1999, 630; Zimmermann ZEV 1999, 329; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Bestelmeyer FamRZ 1999, 1633).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2000 - 9 Wx 36/99

    Außerordentliche sofortige weitere Beschwerde bei Betreuervergütung

    Ob aus Gründen des Vertrauensschutzes von dem Erfordernis der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde abzusehen ist, wenn entweder das Rechtsmittelverfahren bereits anhängig ist (so BayObLG FamRZ 1999, 1590 sowie 1591; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 ; vgl. auch Keidel/Kunze/Winkler-Kahl a.a.O. § 27 Rn 23; a. A. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1592 ) oder wenn die Beschwerdeentscheidung vor Inkrafttreten des BtÄndG ergangen ist (vgl. dazu insbesondere OLG Hamm a.a.O.), kann hier dahin stehen.

    Damit sind die gesetzlichen Neuregelungen und auch § 56g Abs. 5 S. 2 FGG ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, dem 1. Januar 1999, auch auf bereits vor diesem Zeitpunkt entstandene Vergütungsansprüche anwendbar (BayObLG jeweils a.a.O.; OLG Zweibrücken BtPrax 1999, 156 ; im Ergebnis auch OLG Hamm BtPrax 1999, 197 ; insoweit auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1592 ).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Denn es steht grundsätzlich im Ermessen des Betreuers, welchen Zeitaufwand er - bei einer exante Betrachtung - für die Erledigung einzelner betreuungsrechtlicher Geschäfte als erforderlich ansehen durfte (Senat, FamRZ 2000, 1533; BayObLG JurBüro 1993, 49; FamRZ 1996, 1169, 1170; OLG Schleswig FamRZ 1998, 185; 2001, 1480, 1481; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1836 BGB Rdnr. 85; Knittel aaO § 1836 BGB Rdnr. 18; vgl. für die Notwendigkeit einer bestimmten Tätigkeit als solcher auch Senat, OLGR 2000, 114 = BtPrax 2000, 86).
  • OLG Zweibrücken, 21.06.2000 - 3 W 78/00

    Betreuervergütung; Betreuer; Vergütungsanspruch; Zeitaufwand; Schätzungsermessen;

    Bereits nach der bis zum 31. Dezember 1998 für die Vergütung des Vormunds und des Betreuers geltenden Rechtslage war anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Feststellung des zu vergütenden Zeitaufwandes in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1998 - 3 W 254/98 = OLGR 1999, 332, 334; BayObLG FamRZ 1996, 1169, 1170 und JurBüro 1993, 49; OLG Schleswig FamRZ 1998, 185; OLG Hamm RPfleger 1999, 391, 392, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2005 - 20 W 436/04

    Betreuungsrecht: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung und

    Eine Erstattungsfähigkeit ist hier ebenso wie für den Zeit- und Materialaufwand eines Berufsbetreuers zur Erstellung, Erläuterung und Durchsetzung seines Vergütungsantrages zu verneinen (vgl. hierzu OLG Hamm Rpfleger 1999, 391; OLG Schleswig FGPrax 1998, 223; BayObLG BtPrax 2001, 76) da diese Tätigkeiten nicht der Wahrnehmung der Interessen des Betreuten dienen, sondern zum Zwecke der Geltendmachung der eigenen Zahlungsansprüche des Betreuers erbracht werden.
  • OLG Hamm, 10.02.2004 - 15 W 41/03

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Zur Begründung seiner Auffassung hat sich das Landgericht auf die Senatsentscheidung vom 22. März 1999 (BtPrax 1999, 197 = Rpfleger 1999, 391 = OLGR Hammm 1999, 360) bezogen.
  • OLG Frankfurt, 13.12.1999 - 20 W 359/99
    Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG lagen im Hinblick auf die von der Betreuerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.03.1999 (BtPrax 1999, 197) nicht vor.
  • BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen

    b) Die Bemessung des Stundensatzes obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.; Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 3.4, E 3.9).
  • BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01

    Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    b) Die Bemessung des Stundensatzes obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.03.1999 - 5 UF 20/99   

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https://dejure.org/1999,4278
OLG Frankfurt, 10.03.1999 - 5 UF 20/99 (https://dejure.org/1999,4278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.03.1999 - 5 UF 20/99 (https://dejure.org/1999,4278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. März 1999 - 5 UF 20/99 (https://dejure.org/1999,4278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1379
  • Rpfleger 1999, 391
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.1999 - 5 UF 20/99
    Verstößt das erstinstanzliche Gericht gegen diese Verpflichtung, so ist der Partei, die hierdurch die Rechtsmittelfrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1995, Seite 1559, 1560, Beschluß des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.08.1996 - 1 UF 185/96).
  • OLG Rostock, 12.01.2000 - 8 UF 402/99

    Anforderungen an die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung

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  • BGH, 19.07.2000 - XII ZB 25/00

    Umfang der Begründung im familienrechtlichen Beschwerdeverfahren

    In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52 FGG vor der Entscheidung grundsätzlich die Anhörung des betroffenen Elternteils erforderlich (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 693; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1999, 1379).

    Die Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insoweit vgl. für den vorliegenden Fall BVerfGE 55, 95, 98 m.w.N.) insbesondere der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (vgl. etwa zu § 50 b FGG Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 53/91 = BGHR FGG § 50 b Kindesanhörung 2 m.w.N.), durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte Namensänderung - ggf. anstelle einer gesetzlich sonst vorgesehenen Voranstellung oder Anfügung des (neuen) Namens - zum Wohl des Kindes "erforderlich ist" (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 692 und 693; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1999, 1376; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1379 f.; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378).

  • OLG Frankfurt, 04.10.1999 - 6 UF 218/99
    1)Gegen Beschlüsse, durch die die Einwilligung eines Elternteils zur Namenserteilung gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt wird, ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO in Verbindung mit § 11 RpflG statthaft (Beschluß vom 29.03.1999 - 6 UF 86/99) 2)Da die Namensbestimmung Ausfluß der elterlichen Personensorge ist, sind die Eltern nach § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG in der Regel persönlich zu hören (Senat, Beschluß vom 29.03.1999 - 6 UF 86/99; OLG Frankfurt, 5.FamS, Rpfleger 1999, 391).

    Da die Namensbestimmung Ausfluß der elterlichen Personensorge ist, sind die Eltern nach § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG in der Regel persönlich zu hören (Senat, Beschluß vom 29.03.1999 - 6 UF 86/99; OLG Frankfurt, 5.FamS, Rpfleger 1999, 391).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 3 UF 321/99

    Einbenennung

    Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohle des Kindes unabdingbar notwendig ist, alleine der Umstand, daß sie dem Wohle des Kindes dient, ist nicht ausreichend (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; vgl. OLG Frankfurt - Beschluß vom 10.03.99 - 5 UF 20/99; OLG Frankfurt - Beschluß vom 19.04.2000 - 5 UF 201/99).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2000 - 5 UF 201/99
    Die Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen durch das Kindschaftsreformgesetz hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig sein muß und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; OLG Frankfurt am Main, 1. Senat, Beschluß vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98 -, Entscheidungssammlung der Familiensenate, Version 2000; Senat, Beschluß vom 10.03.1999, 5 UF 20/99 a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 3 UF 367/99
    Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vergl. BGH FamRZ 99, 1648; OLG Ffm Beschl. v. 10.3.1999 - 5 UF 20/99; OLG Ffm Beschl. v. 9.12.1999 - 1 UF 334/98).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 5 UF 121/00
    Das Recht der Namensbestimmung gehört zur elterlichen Sorge nach § 1626 BGB, so daß schon aus diesem Grund die persönliche Anhörung auch des nichtsorgeberechtigten Vaters nach § 50 a Abs. 2 FGG und auch die der Kinder nach § 50 b FGG hier zwingend geboten ist (ständige Senatsrechtsprechung, etwa Beschluß vom 10.03.1999, 5 UF 20/99 in Entscheidungssammlung der Familiensenate des OLG Ffm, Version 2000, FamRZ 1999, 1379, siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, OLG Celle FamRZ 99, 1377).
  • OLG Frankfurt, 04.10.1999 - 6 UF 232/99
    Da die Namensbestimmung Ausfluß der elterlichen Personensorge ist, sind die Eltern nach § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG in der Regel persönlich zu hören (Senat, Beschluß vom 29.03.1999 - 6 UF 86/99; OLG Frankfurt, 5. FamS, Rpfleger 1999, 391).
  • OLG Frankfurt, 10.09.1999 - 5 UF 181/99
    Vor der Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB hätte der Rechtspfleger nämlich den Vater des Kindes gemäß § 50 a Abs. 2 FGG und auch die Kinder gemäß § 50 b FGG persönlich anhören müssen, was nicht geschehen ist (Senat, Beschluß vom 10.03.1999,5 UF 20/99 Rpfleger 1999, 391).
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