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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00   

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https://dejure.org/2001,8124
LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00 (https://dejure.org/2001,8124)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.05.2001 - L 15 SB 69/00 (https://dejure.org/2001,8124)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 (https://dejure.org/2001,8124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Kostenerstattung der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im sogenannten "isolierten Widerspruchsverfahren"; Umfang der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen bei einem erfolgreichen Widerspruch; Anforderungen an die Billigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung im außergerichtlichen Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 281
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95

    Angemessene Rahmengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 BRAGebO

    Auszug aus LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00
    Die anschließende Berufung vom 19.04.2000 begründete der Kläger im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Rechtsprechung des BSG, die vom Beklagten zitiert werde, sei nicht mehr anwendbar, sondern überholt; aus den beigefügten Beispielen der seit 1993 geänderten BRAGO gehe hervor, der Gesetzgeber habe den Rechtsgrundsatz abgeschafft, dass der Anwalt in der Verhandlung vor Gericht mehr verdiene als für das "Außergerichtliche"; daran habe auch das Urteil des BSG vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95, nichts geändert; zwar sei es nach der Gebührennovelle 1993 ergangen, jedoch habe man über ein davor abgelaufenes Widerspruchsverfahren zu entscheiden gehabt, für das das Gebührenrecht aus der Zeit vor 1993 anzuwenden war.

    Nachdem die BRAGO keine spezielle Vorschrift über die Gebühren für das Verwaltungs- und das Vorverfahren in Rechtssachen, die im Streitfall vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören, enthält, hat das Bundessozialgericht seit 1983 in ständiger Rechtsprechung gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 BRAGO durch sinngemäße Anwendung des Gesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 116, 118 BRAGO und unter Beachtung der Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie im Hinblick darauf, dass typische Merkmale eines Gerichtsverfahrens wie u.a. die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins und Beweisaufnahme fehlen, den Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO auf 2/3 ermäßigt (vgl. hierzu BSG a.a.O. sowie Urteil vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95 in SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 mwN).

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    Auszug aus LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00
    Der Bevollmächtigte des Klägers habe in seiner Kostenrechnung ausgeführt, er halte eine Gebührenhöhe von 62, 5 % des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Kriterien für angemessen; eine Diskrepanz bestehe nur noch bezüglich des Gebührenrahmens; ausgehend von dem von der Verwaltung als zutreffend angesehenen Gebührenrahmen von 67, 00 DM bis 867, 00 DM entspreche die Gebühr von 550, 00 DM einem Prozentsatz von 62, 7 % der Höchstgebühr bzw. unter Zugrundelegung der Berechnungsweise des Bevollmächtigten des Klägers einem Prozentsatz von 68, 75 % des Gebührenrahmens; streitig sei somit nur noch, ob, wie vom Bevollmächtigten angenommen, der Gebührenrahmen gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO von 100, 00 DM bis 1.300,00 DM gehe oder ob im Vorverfahren ein auf 2/3 ermäßigter Gebührenrahmen, entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BSG, heranzuziehen sei; dieses habe in mehreren Entscheidungen aus jüngerer Zeit an seiner Auffassung festgehalten, wonach sich die Rahmengebühr für das Vorverfahren grundsätzlich nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimme, allerdings auf 2/3 ermäßigt (z.B. Urteil vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 7/94 = SozR 3-1300 § 63 SGB X Nr. 5); auch unter Berücksichtigung der Argumente des Bevollmächtigten des Klägers sehe man keine Veranlassung, von einer Rahmengebühr von 100, 00 DM bis 1.300,00 DM bei einem Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Vorverfahren auszugehen; die Gebühr, die im Rahmen des § 12 BRAGO vom Rechtsanwalt zu bestimmen war, sei unbillig, weil sie den gegebenen Gebührenrahmen außer Acht lasse; damit sei das Recht, die angemessene Gebühr zu bestimmen, auf die Verwaltung als Gebührenschuldner übergegangen.

    Der Beklagte bezog sich vor allem auf die Gründe des angefochtenen Urteils; im Übrigen vertrat es die Auffassung, das BSG hätte den in seinen Urteilen vom 07.12.1983 und 22.03.1984 entwickelten 2/3-Gebührenrahmen in einer im August 1995 getroffenen Entscheidung (Urteil vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 7/94) sicher nicht mehr "kommentarlos", d.h. ohne Hinweis auf die mittlerweile geänderte, für den vorliegendenden Fall aber noch unbeachtliche Gesetzeslage, angewandt, wenn es der Meinung gewesen wäre, die mit Wirkung ab 1993 erfolgten Änderungen der BRAGO müssten sich auf künftig zu entscheidende Fälle hinsichtlich des anzuwendenden Gebührenrahmens auswirken.

  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVs 5/82

    Tätigkeit im Vorverfahren - Gebühren eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00
    Nach wie vor gilt auch, dass die speziellen Regelungen für das Bußgeld- und das Strafverfahren zwar zu berücksichtigen, wegen des stark unterschiedlichen außergerichtlichen Verfahrens aber letztendlich für das sozialrechtliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht ausschlaggebend sind (BSG, 07.12.1983, 9 a RVs 5/82).
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 2/94
    Auszug aus LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00
    Der Sinn der darin vorgesehenen Erhöhung der Höchstbeträge besteht darin, einen Anreiz für die Prozessbevollmächtigten zu schaffen, an der Erledigung eines Verfahrens ohne streitige gerichtliche Entscheidung mitzuwirken und damit die Gerichte zu entlasten; dieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn sich ein Vorverfahren ohne streitige Entscheidung vollständig erledigt, ohne dass sich ein gerichtliches Verfahren anschließt (vgl. z.B. Urteile des BSG vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 2/94 und 7/94).
  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 217/65
    Auszug aus LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00
    Bei einem derartigen Erstattungsstreit braucht das Gericht nicht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO einzuholen; dies gilt nur für den Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber und dem Bevollmächtigten (vgl. BGH DVBl. 69, 204, 205).
  • OLG Naumburg, 23.08.2005 - 1 Verg 4/05

    "Kläranlage"; Festsetzung der Anwaltsgebühren und Gegenstandswert im

    Denn ein Rechtsstreit i.S.v. § 14 Abs. 2 RVG ist lediglich ein Honorarprozess des Rechtsanwalts gegen seinen eigenen Mandanten, nicht aber das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Frage der Gebührenhöhe nur Vorfrage ist (vgl. Madert, a.a.O., § 14 Rn. 112, 116; Fraunholz in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 14 Rn. 14 f.; ebenso zu § 12 Abs. 2 BRAGO: BVerwG JurBüro 1982, 857; BSG, Urt. v. 18. Januar 1990, 4 RA 40/89 m.w.N.; BayLSG RPfl 2002, 281; BFH, Beschluss v. 19. Oktober 2004, VII B 1/04; ebenso LG Berlin MDR 1982, 499 und LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1985, 869).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.03.2006 - L 4 SB 174/05

    Höhe der Kosten des Tätigwerdens eines Rechtsanwalts in einem isolierten

    Dabei geht der Senat weiter davon aus, dass -wenn keine besonderen Umstände vorliegen - auch in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) bei der Abrechnung nach dem RVG in der Regel die Mittelgebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BSG, Behindertenrecht 1992, 142; Urteil des Senats vom 30.03.1990, AnwBl 1990, 523; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.05.2001, L 15 SB 69/00), wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BR-Drucksache 830/03, S. 117).
  • OLG Naumburg, 22.02.2007 - 1 Verg 15/06

    Rechtsanwaltsgebühren im Nachprüfungsverfahren zweier Bieter eines

    Denn als Rechtsstreit i.S.v. § 14 Abs. 2 RVG ist lediglich ein Honorarprozess des Rechtsanwalts gegen seinen eigenen Mandanten anzusehen, nicht aber das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Frage der Gebührenhöhe nur eine Vorfrage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.03.2006, 1 Verg 13/05 OLG, unter Hinweis auf: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 14 Rn. 112, 116; Fraunholz in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 14 Rn. 14 f.; ebenso zu § 12 Abs. 2 BRAGO: BVerwG JurBüro 1982, 857; BSG, Urt. v. 18.01.1990, 4 RA 40/89 m.w.N.; BayLSG RPfl 2002, 281; BFH, Beschluss v. 19.10.2004, VII B 1/04; ebenso LG Berlin MDR 1982, 499 und LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 1985, 869).
  • OLG Naumburg, 15.06.2006 - 1 Verg 5/06

    Bemessung der Gebühren des Rechtsanwalts für Tätigwerden im

    Denn ein Rechtsstreit i.S.v. § 14 Abs. 2 RVG ist lediglich ein Honorarprozess des Rechtsanwalts gegen seinen eigenen Mandanten, nicht aber das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Frage der Gebührenhöhe nur Vorfrage ist (vgl. Madert, a.a.O., § 14 Rn. 112, 116; Fraunholz in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 14 Rn. 14 f.; ebenso zu § 12 Abs. 2 BRAGO: BVerwG JurBüro 1982, 857; BSG, Urt. v. 18. Januar 1990, 4 RA 40/89 m.w.N.; BayLSG RPfl 2002, 281; BFH, Beschluss v. 19. Oktober 2004, VII B 1/04; ebenso LG Berlin MDR 1982, 499 und LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1985, 869).
  • OLG Naumburg, 02.03.2006 - 1 Verg 13/05

    Höhe der Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

    Denn ein Rechtsstreit i.S.v. § 14 Abs. 2 RVG ist lediglich ein Honorarprozess des Rechtsanwalts gegen seinen eigenen Mandanten, nicht aber das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Frage der Gebührenhöhe nur Vorfrage ist (vgl. Madert, a.a.O., § 14 Rn. 112, 116; Fraunholz in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 14 Rn. 14 f.; ebenso zu § 12 Abs. 2 BRAGO: BVerwG JurBüro 1982, 857; BSG, Urt. v. 18. Januar 1990, 4 RA 40/89 m.w.N.; BayLSG RPfl 2002, 281; BFH, Beschluss v. 19. Oktober 2004, VII B 1/04; ebenso LG Berlin MDR 1982, 499 und LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1985, 869).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - L 4 RJ 94/02

    Rentenversicherung

    Die Höhe der nach § 63 SGB X zu erstattenden Gebühren eines Rechtsanwaltes bestimmt sich grundsätzlich, soweit es sich um Streitigkeiten eines Versicherten handelt, nach den für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, allerdings mit der Maßgabe, dass für das Widerspruchsverfahren nur etwa 2/3 des dort vorgesehen Gebührenrahmens anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 07.12.1983, - 9a RVs 5/82 -, SozR 1300 § 63 SGB X Nr. 2; Urteile vom 22.03.1984, - 11 RA 16/83 - und - 11 RA 53/83 -, SozR 1300 § 63 Nr. 3 und Nr. 4; Urteil vom 12.06.1996, - 5 RJ 86/95 -, SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 4; siehe auch Sächsisches LSG, Urteil vom 08.02.2000, - L 1 B 79/99 -, NZS 2001, 219; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.05.2001, - L 15 SB 69/00 -, Rechtspfleger 2002, 281; LSG NW, Urteil vom 09.09.1996, - L 10 VS 78/96 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2006 - L 10 R 157/05
    Daran ist nach wie vor festzuhalten (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2001, Az. L 15 SB 69/00, AGS 2002, 87).
  • SG Osnabrück, 19.04.2007 - S 11 RJ 335/04
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozRecht 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LGS, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 50 Euro (Mindestgebühr) bis 660 Euro (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 35 Euro und 440 Euro auszugehen ist.
  • SG Osnabrück, 09.02.2007 - S 11 RJ 237/03
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozRecht 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LGS, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 50 Euro (Mindestgebühr) bis 660 Euro (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 35 Euro und 440 Euro auszugehen ist.
  • SG Osnabrück, 29.01.2007 - S 11 RJ 155/04
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozRecht 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LGS, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 50 Euro (Mindestgebühr) bis 660 Euro (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 35 Euro und 440 Euro auszugehen ist.
  • SG Osnabrück, 16.01.2007 - S 11 RJ 176/02
  • SG Hannover, 06.06.2006 - S 7 RJ 570/03
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.01.2002 - 14 W 52/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,26253
OLG Koblenz, 28.01.2002 - 14 W 52/02 (https://dejure.org/2002,26253)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2002 - 14 W 52/02 (https://dejure.org/2002,26253)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 14 W 52/02 (https://dejure.org/2002,26253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz der Mehraufwendungen bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 281
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten, dass die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Prüfung erfordert, ob ein Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren notwendig gewesen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02

    Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme: Erstattungsfähigkeit einer halben

    Der Berufungskläger aber -in immer noch offener Frist- seine Berufung ohne Antragstellung zurücknimmt, für den Berufungsbeklagten nicht die volle 13/10-Prozeßgebühr, sondern nur die 13/20Gebühr aus der Hauptsache für die Meldung des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 BRAGO (zuzüglich einer Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag) anfällt (vgl. OLG Brandenburg MDR 2001, 211; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 119; OLG Nürnberg MDR 2000, 455; OLG Koblenz AGS 2002, 164 = Juris Nr. KORE 401 222002; OLG Frankfurt am Main ­14 Zivilsenat- OLG Report Frankfurt 1998, 336; LAG Sachsen JMBl. ST 2001, 205 = Juris Nr. KARE 6003097).

    Der Berufungsbeklagte erleidet keinen prozessualen Nachteil dadurch, daß sein Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels von der gegnerischen Entschließung betreffend die Durchführung der Berufung innerhalb der (möglicherweise mehrfach verlängerten) Berufungsbegründungsfrist abhängt (vgl. OLG Kolblenz AGS 2002, 164).

  • OLG Hamburg, 22.11.2006 - 8 W 202/06

    Prozesskosten: Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel in der Hauptsache

    Für die dadurch verursachten Mehrkosten haftet der Prozessgegner selbst dann nicht, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch Vergleich beendet worden ist (vgl.: OLG Koblenz, RPfleger 2002, 281).
  • OLG Dresden, 20.09.2016 - 3 W 869/16
    Die Bewertung des Senats entspricht dem, was in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur erstattungsrechtlichen Behandlung eines Anwaltswechsels zwischen Beweis- und Hauptsachverfahren entschieden wird (etwa: Schleswig zu 9 W 110/96, Düsseldorf zu 22 W 1/98, Koblenz zu 14 W 52/02, Hamburg zu 8 W 202/06, Köln zu 17 W 109/12, Hamm zu 25 W 281/13 sowie, zu Vorbem. 3 Abs. 6 RVG-VV, Celle zu 2 W 194/15).
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