Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.06.2010 - 2 W 42/10   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Probleme bei der Abgrenzung von wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter eines Vereins spricht allein nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Verfahrensgang

  • AG Kiel, 18.01.2010 - 503 AR 177/09
  • OLG Schleswig, 22.06.2010 - 2 W 42/10

Zeitschriftenfundstellen

  • Rpfleger 2010, 669



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Schleswig, 18.04.2012 - 2 W 28/12  

    Keine Vereinsgründung zwecks Wohnungsvermietung!

    Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.).

    Ein eingetragener Verein soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Genossenschaft erfordert (Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f.).

    Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung - mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - der von K. Schmidt begründeten typologischen Methode (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff. - jeweils m. w. N.; K. Schmidt, a. a. O., S. 45 ff.).

    Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur Kosten deckend oder sogar Verlust bringend ist (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.; KG, DNotZ 2011, S. 632 ff.; zu der besonderen Ausgestaltung der Entgeltlichkeit beim dritten Typus des wirtschaftlichen Vereins vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f., juris Rn. 27; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

  • OLG Schleswig, 06.08.2010 - 2 W 112/10  

    Mietrecht - Zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung eines Saunavereins

    Als Vorverein kann er jedoch gegen die Nichteintragung Rechtsmittel einlegen (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris; BayObLG, NJW-RR 1991, S. 958; Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 21 Rn. 12).

    Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von K. Schmidt begründeten typologischen Methode (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris; OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478).

    Die Verfolgung einer unternehmerischen Tätigkeit steht allerdings dann einer Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nicht entgegen, wenn sie als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (BGHZ 85, 84; Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris; NJW-RR 2001, S. 1478; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

    Selbst eine ausdrückliche Satzungsbestimmung, wonach ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ausgeschlossen sei, stellt nur eine Rechtsauffassung des betroffenen Vereins über seine eigene beabsichtigte Tätigkeit dar, die nur dann für das Registergericht maßgeblich ist, wenn sie mit dem tatsächlichen Vereinszweck vereinbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris).

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