Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.02.1990

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88   

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https://dejure.org/1989,3966
BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88 (https://dejure.org/1989,3966)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1989 - IVa ZR 341/88 (https://dejure.org/1989,3966)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 (https://dejure.org/1989,3966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess - Beweisanforderungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls in der Diebstahlsversicherung - Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis für den Eintritt des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 286

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 92
  • VersR 1990, 45
  • r+s 1990, 129
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86

    Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (a.a.O. sowie Urteil vom 10. Juni 1987, IVa ZR 49/86 = VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 79/76

    Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Und auch wenn im Einzelfall ein Anscheinsbeweis in Frage kommt, wird er im Bereich der Diebstahlsversicherung nicht schon durch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüttert (BGH VersR 1977, 610).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983, IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und Beschluß vom 5. November 1986, IVa ZR 57/86 = VersR 1986, 146).
  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983, IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und Beschluß vom 5. November 1986, IVa ZR 57/86 = VersR 1986, 146).
  • BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86

    Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Für diese hypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtig hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, IX ZR 94/86 = NJW 1987, 3255 und ständig).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH, Urteile vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls;

    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102; BGH, Urteil vom 18.10.1989, IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere reicht nicht jeder Zweifel des Tatrichters für den Gegenbeweis des Versicherers aus, vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1989, IVa ZR 341/88 (VersR 1990, 45):.

  • OLG Naumburg, 24.01.2013 - 4 U 99/11

    Hausratversicherung: Leistungspflicht des Versicherers bei einem versuchten

    Deshalb genügt er als Konsequenz der dem Versicherungsvertrag materiellrechtlich zugrunde liegenden Risikoverteilung bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: IV ZR 130/05, VersR 2007, 102; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989, Az.: IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91

    Versicherungsnehmer braucht nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere

    Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 24/92

    Anspruch gegen Hausratsversicherung auf Ersatz von im Zuge eines

    Ferner unterscheiden sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumten Beweiserleichterungen vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgeräumt werden können (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IV ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 4 U 69/12

    Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls in der Hausratversicherung:

    Deshalb genügt er als Konsequenz der dem Versicherungsvertrag materiell-rechtlich zugrunde liegenden Risikoverteilung bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: IV ZR 130/05, VersR 2007, 102; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989, Az.: IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 224/95

    Entschädigungspflichten einer Hausrat- und Außenversicherung wegen Einbruchs in

    Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden kann (BGH r + s 1990, 129, 130, BGH r + s 1993, 346, 347, BGH ZfS 1995, 387).
  • KG, 03.09.2010 - 6 U 20/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Diebstahlsvortäuschung

    Die Beklagte hat aber konkrete (vgl. BGH VersR 1990, 45, 46), größtenteils unstreitige Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen läßt, dass der Kläger den behaupteten Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat.
  • LG Schwerin, 22.01.2010 - 1 O 14/08

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls auf Grund

    Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH VersR 1990, 45; NZV 1997, 119; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 Rdnr. 48; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 32).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1990 - IV ZR 151/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3045
BGH, 07.02.1990 - IV ZR 151/89 (https://dejure.org/1990,3045)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1990 - IV ZR 151/89 (https://dejure.org/1990,3045)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - IV ZR 151/89 (https://dejure.org/1990,3045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweiserbringung über den Nachschlüsseldiebstahl durch den Versicherungsnehmer - Beweisführung über das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum hinaus zur Verschaffung einer Erklärung des Eindringens in den Raum

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 607
  • r+s 1990, 129
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 154/73

    Einbruchdiebstahl - Beweisanforderungen

    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - IV ZR 151/89
    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann vom Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (BGH, Urteil vom 16.10.1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 166).
  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90

    Anforderungen an den Beweis des Nachschlüsseldiebstahls

    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

    Der Schluß, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde, läßt sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90

    Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen Nachschlüsseldiebstahl -

    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

    Der Schluß, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde, läßt sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

  • OLG Köln, 31.05.2005 - 9 U 109/04

    Anforderungen an den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls in der

    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (BGH r + s 1990, 129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98; OLG Köln VersR 1994, 216).

    Der Schluss, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde, ließe sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung vorhandener Original- oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen (BGH r + s 1990, 129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2005 - 12 U 159/05

    Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten

    Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war und erfordert zudem das Vorliegen von Beweisanzeichen, welche die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senat OLGR 2004, 446; BGH NJW-RR 1990, 607; wohl enger: OLG Köln U. v. 05.07.2005 - 9 U 164/04 - vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., VHB 84 § 5 Rdn.1).
  • OLG Köln, 01.02.2011 - 9 U 125/10

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen

    Da allgemein die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, genügt es, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlicher ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607; BGH VersR 1991, 297; Senat r+s 2005, 335, dazu Rixecker ZfS 2006, 463; BGH VersR 2005, 1077; KG VersR 2010, 1077; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 5 VHB 2000 Rn 4).
  • OLG Köln, 31.01.2005 - 9 U 197/04

    Vorliegen eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls; Notwendigkeit einer

    Für den Beweis eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls reicht aus, daß aus bestimmten, gegebenenfalls festzustellenden Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607; VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607).

  • OLG Köln, 07.03.2005 - 9 U 197/04

    Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung

    Für den Beweis eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls reicht aus, daß aus bestimmten, gegebenenfalls festzustellenden Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607; VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607).

  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    Hierzu ist der Nachweis von Umständen erforderlich, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zumindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und dass dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607 - zitiert nach juris: Rdnr. 2).
  • OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 582/02

    Unbewiesener Einbruchdiebstahl bei Abhandenkommen von Schmuck im Hotelzimmer

    Fehlen - wie hier - Spuren eines gewaltsamen Eindringens in den Raum, aus dem die versicherten Sachen entwendet worden sein sollen, so genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Fall einer Entwendung schließen lassen (vgl. zum "Nachschlüsseldiebstahl" BGH 09.01.1991 IV ZR 15/90, NJW-RR 1991, 738; 07.02.1990 IV ZR 151/89, NJW-RR 1990, 607).
  • KG, 09.06.2015 - 6 U 140/13

    Hausratversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

    Hierzu ist der Nachweis von Umständen erforderlich, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zumindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und dass dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.1997 - 12 U 184/95

    Beweisanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 VHB bei Begehren von Leistungen aus der

  • OLG Hamm, 08.09.1993 - 20 U 27/93

    Nachweis eines behaupteten Einbruchdiebstahls; Begründung eines

  • OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 4 U 52/98

    Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls aus einer Zahnarztpraxis

  • OLG Hamm, 22.06.1994 - 20 U 418/93

    Erleichterter Beweis trotz Fehlens von Einbruchspuren

  • OLG Köln, 18.06.1996 - 9 U 60/95

    Anforderungen an die Substantiierung eines versicherungsvertragsrechtlichen

  • AG Regensburg, 30.06.1994 - 6 C 1726/94

    Versicherungsleistungen aus der Hausratsversicherung wegen Diebstahls einer

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