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   SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06 ER   

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SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06 ER (https://dejure.org/2006,4142)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2006 - S 21 KR 429/06 ER (https://dejure.org/2006,4142)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. August 2006 - S 21 KR 429/06 ER (https://dejure.org/2006,4142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 1 AMG, § 73 Abs 1 AMG, § 11a ApoG, Art 12 Abs 1 GG, GWB
    Krankenversicherung - öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden zu den Leistungserbringern seit 1.1.2000 - Arzneimittelversorgung - Werbung für Medikamentenbezug über Versandapotheken durch die Krankenkasse ist unzulässig - Verstoß ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezug von Arzneimitteln über den Versandhandel; Überzeugung der Versicherten von der Vorteilhaftigkeit des zukünftigen Bezugs von Arzneimitteln bei Versandapotheken durch die Krankenkasse; Beeinflussung von Versicherten zu Gunsten bestimmter Apotheken; Zulässigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken werben - Vorzugsbehandlung verstößt gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.8.2006)

    Krankenkassen dürfen Versandapotheken nicht bevorzugen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    AOK darf nicht für Versandapotheken werben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Unterlassungsansprüche gegenüber Krankenkassen können seitdem nicht mehr auf diese Vorschriften gestützt werden, jedoch auf eine Verletzung des Artikels 12 GG, wenn Krankenkassen durch ihr hoheitliches Verhalten das Recht der freien Berufsausübung oder der Gleichbehandlung im Wettbewerb beeinträchtigen (BSG Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R).

    Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation bzw. Organisation auf Landesebene die ausschließliche Befugnis für den Abschluss solcher Verträge einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R; LSG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25.07.2005, L 5 ER 57/05 KR, NZS 2006, 318; Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2004, L 16 B 4/04 KR ER) Aus dieser Monopolstellung, die auch dem sonst im Rahmen des SGB V geltenden Grundsatzes entspricht, dass die Krankenkassen Verträge mit einzelnen Leistungserbringern nur in Sonderfällen abschließen dürfen und ansonsten die Versorgungsmodalitäten im Rahmen von Gesamtverträgen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den der Leistungserbringer zu vereinbaren sind, folgt, dass die Krankenkassenverbände nicht zum Abschluss von Verträgen mit anderen natürlichen oder juristischen Personen berechtigt sind, welche entweder einem der nach § 129 Abs. 2, 5 SGB V geschlossenen Verträge widersprechen oder ebenfalls Rahmenverträge oder ergänzende Verträge im Sinne dieser Vorschriften darstellen.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Im Übrigen sei die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung Erforderliche zu beschränken (BVerfG NJW 2002, 2621, 2624).

    Das BVerfG (in NJW 2002, 2621 ff.) habe klare Regeln aufgestellt, wann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Marktinformationen geben dürfe.

  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2001 - 11 O 64/01

    Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Während nach den §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung der Versandhandel mit Arzneimitteln nach deutschen Recht uneingeschränkt unzulässig war und sich seine Zulässigkeit auch nicht aus § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG a. F. ergab (siehe Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.05.2001 - 5 U 10150/00; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2001 -6 U 240/00; LG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.08.2001 - 3/11 O 64/01) und primär die Frage umstritten war, ob dieses uneingeschränkte Verbot mit EG-Recht, insbesondere Artikel 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ([EGV] in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 02.10.1997) vereinbar waren, erlaubt nun das ab 01.01.2004 geltende Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln.
  • LG Frankfurt/Main, 21.07.2006 - 11 O 64/01

    Ausländische Internetapotheke darf Medikamente im Inland per Versandhandel

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vergleichbarkeit der Sicherheitsstandards für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln für die N. am 16.06.2005 festgestellt, was das Landgericht Frankfurt am Main in seinem jüngsten Urteil vom 21.07.2006 (3-11 O 64/01) veranlasst hat, die Klage des Deutschen Apothekerverbandes auf Verurteilung des Internet Arzneimittelanbieters D. M. es zu unterlassen, in Deutschland zugelassene registrierte oder von der Zulassung der Registrierung freigestellte apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen oder an Endabnehmer in Deutschland abzugeben, abzuweisen.
  • OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 6 U 240/00

    Apothekenpflichtige Arzneimittel - Internet-Vertrieb - Verstoß gegen deutsches

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Während nach den §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung der Versandhandel mit Arzneimitteln nach deutschen Recht uneingeschränkt unzulässig war und sich seine Zulässigkeit auch nicht aus § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG a. F. ergab (siehe Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.05.2001 - 5 U 10150/00; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2001 -6 U 240/00; LG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.08.2001 - 3/11 O 64/01) und primär die Frage umstritten war, ob dieses uneingeschränkte Verbot mit EG-Recht, insbesondere Artikel 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ([EGV] in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 02.10.1997) vereinbar waren, erlaubt nun das ab 01.01.2004 geltende Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln.
  • KG, 29.05.2001 - 5 U 10150/00

    Internet-Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel durch niederländischen

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Während nach den §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung der Versandhandel mit Arzneimitteln nach deutschen Recht uneingeschränkt unzulässig war und sich seine Zulässigkeit auch nicht aus § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG a. F. ergab (siehe Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.05.2001 - 5 U 10150/00; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2001 -6 U 240/00; LG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.08.2001 - 3/11 O 64/01) und primär die Frage umstritten war, ob dieses uneingeschränkte Verbot mit EG-Recht, insbesondere Artikel 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ([EGV] in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 02.10.1997) vereinbar waren, erlaubt nun das ab 01.01.2004 geltende Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln.
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Sie sind damit wie Rechtsnormen im Sinne des "objektivierten Willen des Gesetzes" auszulegen (BSG Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 26/94, BSGE 77, 194).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2005 - L 5 ER 57/05

    Krankenkassenverband - Arzneimittelversorgung - keine Berechtigung zum Abschluss

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation bzw. Organisation auf Landesebene die ausschließliche Befugnis für den Abschluss solcher Verträge einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R; LSG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25.07.2005, L 5 ER 57/05 KR, NZS 2006, 318; Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2004, L 16 B 4/04 KR ER) Aus dieser Monopolstellung, die auch dem sonst im Rahmen des SGB V geltenden Grundsatzes entspricht, dass die Krankenkassen Verträge mit einzelnen Leistungserbringern nur in Sonderfällen abschließen dürfen und ansonsten die Versorgungsmodalitäten im Rahmen von Gesamtverträgen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den der Leistungserbringer zu vereinbaren sind, folgt, dass die Krankenkassenverbände nicht zum Abschluss von Verträgen mit anderen natürlichen oder juristischen Personen berechtigt sind, welche entweder einem der nach § 129 Abs. 2, 5 SGB V geschlossenen Verträge widersprechen oder ebenfalls Rahmenverträge oder ergänzende Verträge im Sinne dieser Vorschriften darstellen.
  • SG Berlin, 16.11.2005 - S 89 KR 2244/03

    Ausländische Apotheke - Versandhandel - kein Anspruch auf Erstattung des

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Dementsprechend hat auch das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 16.11.2005 (S 89 KR 2244/03) eine Klage von D. M. gegen ein international tätiges Pharmaunternehmen, deren Medikamente sie unter anderem vertrieb, auf Erstattung des Herstellerrabattes nach § 130 a SGB V abgewiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2004 - L 16 B 4/04

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 09.08.2006 - S 21 KR 429/06
    Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation bzw. Organisation auf Landesebene die ausschließliche Befugnis für den Abschluss solcher Verträge einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R; LSG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25.07.2005, L 5 ER 57/05 KR, NZS 2006, 318; Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2004, L 16 B 4/04 KR ER) Aus dieser Monopolstellung, die auch dem sonst im Rahmen des SGB V geltenden Grundsatzes entspricht, dass die Krankenkassen Verträge mit einzelnen Leistungserbringern nur in Sonderfällen abschließen dürfen und ansonsten die Versorgungsmodalitäten im Rahmen von Gesamtverträgen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den der Leistungserbringer zu vereinbaren sind, folgt, dass die Krankenkassenverbände nicht zum Abschluss von Verträgen mit anderen natürlichen oder juristischen Personen berechtigt sind, welche entweder einem der nach § 129 Abs. 2, 5 SGB V geschlossenen Verträge widersprechen oder ebenfalls Rahmenverträge oder ergänzende Verträge im Sinne dieser Vorschriften darstellen.
  • SG Marburg, 10.09.2014 - S 6 KR 84/14

    Patientenwahlrecht hat Vorrang vor "Exklusivvertrag"

    Es ist weiterhin verbindlich und darf durch Einzelverträge einzelner Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern solange nicht konterkariert werden, bis der Gesetzgeber eine ausdrückliche anderweitige Regelung geschaffen hat (so auch SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.08.2006 - S 21 KR 429/06 ER).

    Wie auch schon das SG Frankfurt a.M. zutreffend dargelegt hat, zielen Einzelverträge der Krankenkassen mit bestimmten Apotheken gerade nicht auf die Eröffnung der in § 129 Abs. 5b SGB V vorgesehenen Sonderversorgungsformen, sondern dienen dem Ziel, die allgemeine Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln zu regeln (vgl. SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.08.2006 - S 21 KR 429/06 ER).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2007 - 2 L 160/06

    Versandverbot apothekenpflichtiger Tierarzneimittel

    Dazu wird auf eine Entscheidung des SG Frankfurt/Main vom 09.08.2006 (S 21 KR 429/06 ER nach juris) verwiesen.
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