Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1975 - 95/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,921
EuGH, 10.12.1975 - 95/74 (https://dejure.org/1975,921)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1975 - 95/74 (https://dejure.org/1975,921)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1975 - 95/74 (https://dejure.org/1975,921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Coopératives agricoles de céréales / Kommission und Rat

  • EU-Kommission

    Coopératives agricoles de céréales / Kommission und Rat

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzklage wegen einer Neuberechnung von Ausgleichsbeträgen nach Erteilung von Ausfuhrlizenzen; System, Zweck und Entwicklung von Ausgleichsbeiträgen; Zeitpunkt der Genehmigung für den Ausfuhrerstattungsbetrag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1975, 1615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.12.1975 - 98/74
    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 In den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 UNION NATIONALE DES COOPÉRATIVES AGRICOLES DE CÉRÉALES (95/74), SOCIÉTÉ COOPÉRATIVE AGRICOLE DE LA HAUTE NORMANDIE (96/74), SOCIÉTÉ DE COMMERCE, DE STOCKAGE ET D'ÉTUDES DE L'OUEST EUROPÉEN, DITE CAF-GRAINS (97/74),.

    Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Espinosa, .zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, und Rechtsanwalt Ryziger, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b, rue Philippe II, Luxemburg, COMPAGNIE CONTINENTALE FRANCE (98/74), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Denis Bredin, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,.

    Zwischen der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission über die Änderung der Verordnung Nr. 974/71 und seiner Annahme durch den Rat am 30. April 1973 haben die Klägerinnen mit Importhändlern aus der UdSSR und aus Polen Lieferverträge abgeschlossen; diese Geschäfte liegen den Klagen in den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 15/75 und - teilweise auch - in der Rechtssache 98/74 zugrunde.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 98/74 gehören zu diesem Konsortium mit der Bezeichnung "France Céréales".

    Mit Beschluß vom 25. Februar 1975 sind die Rechtssachen 95 bis 98/74 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

    Mit Beschluß vom 17. März 1975 ist die Rechtssache 15/75 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 verbunden worden.

    Mit Beschluß vom 26. September 1975 ist die Rechtssache 100/75 zum Zwecke des Verfahrens mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 verbunden worden; die Klägerin hat auf die Einreichung weiterer Schriftsätze verzichtet.

    Zur Frage der Haftung der Gemeinschaft haben die beklagten Parteien auf ihre in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    Er hat den Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 aufgegeben, Abschriften der Originalausfuhrlizenzen vorzulegen; der Klägerin der Rechtssache 98/74 hat er aufgegeben, Abschriften der Verträge über die streitigen Ausfuhren vorzulegen.

    In der Rechtssache 98/74 beantragt die Klägerin,.

    Der Rat beantragt, "die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 für unzulässig und jedenfalls für unbegründet zu erklären, sie abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen".

    Die Kommission beantragt, "die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen".

    Demgegenüber verweisen die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 98/74 auf die Existenz der stillen Gesellschaft France Céréales, der sie angehörten.

    Die Klägerin in der Rechtssache 98/74 meint, mit der Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung sei ein Recht,.

    Nach Ansicht der Klägerin der Rechtssache 98/74 hätten die Ausfuhrhändler aufgrund der Verordnung Nr. 509/73 des Rates mit Recht sicher sein können, daß sie die Ausgleichsbeträge erhalten würden.

    Ohne ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, äußert die Kommission gegen die Klagen in den Rechtssachen 95 bis 98/74 Bedenken aus Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung, soweit den Klageschriften die Ausfuhrverträge und -lizenzen nicht beigefügt waren, auf die die Klägerinnen sich berufen, um geltend zu machen, sie hätten ein Recht auf die Anwendung einer bestimmten Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge erworben und hätten im Vertrauen auf deren Weitergeltung gehandelt.

    6/7 In den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 und zum Teil in der Rechtssache 98/74 hatten Dritte die Ausfuhrlizenzen vor der Änderung des Systems von Ausgleichsbeträgen oder vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit erhalten, während die Teillizenzen erst später auf die Klägerinnen übertragen wurden.

    48/50 Die Klägerinnen in den Rechtssachen 95 bis 98/74 erklären, dieser Vertrag sei von der französischen Regierung als "Prestigevertrag" ausgehandelt worden; er habe daher dem Ausfuhrhändler nur eine geringe Gewinnspanne gelassen und den Zweck gehabt, dem französischen Getreidehandel einen neuen Markt zu erschließen.

    Nach Abschluß des Vertrages habe die französische Regierung mehrere französische Händler zum Eintritt in den Vertrag aufgefordert und habe - so die Klägerin der Rechtssache 98/74 - einen entsprechenden Druck ausgeübt.

  • EuGH, 10.12.1975 - 15/75
    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    COMPAGNIE ALGÉRIENNE DE MEUNERIE SA (15/75), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edouard Brisac, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, COMPTOIR COMMERCIAL ANDRÉ ET CIE (100/75), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Lussan, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Klageparteien,.

    Zwischen der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission über die Änderung der Verordnung Nr. 974/71 und seiner Annahme durch den Rat am 30. April 1973 haben die Klägerinnen mit Importhändlern aus der UdSSR und aus Polen Lieferverträge abgeschlossen; diese Geschäfte liegen den Klagen in den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 15/75 und - teilweise auch - in der Rechtssache 98/74 zugrunde.

    Mit Beschluß vom 17. März 1975 ist die Rechtssache 15/75 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 verbunden worden.

    Mit Beschluß vom 26. September 1975 ist die Rechtssache 100/75 zum Zwecke des Verfahrens mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 verbunden worden; die Klägerin hat auf die Einreichung weiterer Schriftsätze verzichtet.

    Zur Frage der Haftung der Gemeinschaft haben die beklagten Parteien auf ihre in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    In der Rechtssache 15/75 beantragt die Klägerin,.

    Der Rat beantragt, "die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 für unzulässig und jedenfalls für unbegründet zu erklären, sie abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen".

    Die Kommission beantragt, "die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen".

    Die Klägerin der Rechtssache 15/75 macht geltend, das vor dem 4. Juni 1973 in Kraft gewesene System der Währungsausgleichsbeträge habe die Getreideausfuhrhändler gegen das Risiko von *ährungsschwankungen im Verhältnis zum Dollar geschützt.

    Die Klägerin der Rechtssache 100/75 bringt im wesentlichen die gleichen Argumente vor wie die Klägerin der Rechtssache 15/75.

    Die Klägerin der Rechtssache 15/75 sieht in der Ausstellung der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrages zugleich die stillschweigende "Zusage", daß auf die von ihr mit der auf vier Monate begrenzt gültigen Lizenz vorzunehmenden Gersteausfuhren die Währungsausgleichsbetragsregelung angewendet werde, die sich am 30. März 1973 in Kraft befand, zumal es im internationalen Getreidehandel - auch weiterhin - üblich sei, die überwiegende Mehrzahl der Ausfuhrgeschäfte in Dollar abzuwickeln.

    Der Comptoir Commercial André et Cie macht im wesentlichen dieselben Argumente geltend wie die Klägerin der Rechtssache 15/75.

    Der Ausfuhrvertrag der Klägerin in der Rechtssache 15/75 wurde am 23. März 1973 abgeschlossen, also am selben Tag, an dem der Vorschlag der Kommission beim Rat eingebracht wurde.

  • EuGH, 10.12.1975 - 97/74
    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 In den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 UNION NATIONALE DES COOPÉRATIVES AGRICOLES DE CÉRÉALES (95/74), SOCIÉTÉ COOPÉRATIVE AGRICOLE DE LA HAUTE NORMANDIE (96/74), SOCIÉTÉ DE COMMERCE, DE STOCKAGE ET D'ÉTUDES DE L'OUEST EUROPÉEN, DITE CAF-GRAINS (97/74),.

    Zwischen der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission über die Änderung der Verordnung Nr. 974/71 und seiner Annahme durch den Rat am 30. April 1973 haben die Klägerinnen mit Importhändlern aus der UdSSR und aus Polen Lieferverträge abgeschlossen; diese Geschäfte liegen den Klagen in den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 15/75 und - teilweise auch - in der Rechtssache 98/74 zugrunde.

    Dies erklärt, warum die Mehrzahl der fraglichen Ausfuhrlizenzen von der Compagnie Continentale France erlangt und dann auf die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 übertragen wurden.

    Er hat den Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 aufgegeben, Abschriften der Originalausfuhrlizenzen vorzulegen; der Klägerin der Rechtssache 98/74 hat er aufgegeben, Abschriften der Verträge über die streitigen Ausfuhren vorzulegen.

    In der Rechtssache 97/74 beantragt die Klägerin, "den Rat und die Kommission als Gesamtschuldner zur Zahlung von 418 369, 47 FF als Schadensersatz zuzüglich Prozeßzinsen ab Klageerhebung zu verurteilen".

    Zur Zulässigkeit Der Rat erhebt gegenüber den Klagen 95 bis 97/74 eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die Klägerinnen hätten nach dem 4. Juni vorher ausgestellte Lizenzen im Wege der Übertragung erhalten und könnten deshalb weder eine Verletzung der Rechtssicherheit noch ihrer wohlerworbenen Rechte geltend machen.

    Zu den Rechten der Klägerinnen Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 tragen vor, die Verordnung Nr. 1112/73 sei rechtswidrig, und zwar einmal wegen der Auswirkungen, die sie auf früher abgeschlossene Geschäfte gehabt habe, und zum anderen deshalb, weil sie erworbene Rechte verletze und ihr somit rückwirkende Kraft zukomme.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 meinen, sie seien ihre Verpflichtungen gegenüber ihren sowjetischen Handelspartnern auf der Basis der im Zeitpunkt des Abschlusses der Ausfuhrverträge bestehenden Gemeinschaftsregelung eingegangen.

    In jedem Fall könnten die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74, die ihre Lizenzen von der Compagnie Continentale France im Juni/Juli 1973 und damit nach Erscheinen der Verordnung Nr. 1463/73 erhalten hätten, nicht behaupten, von der Verordnung überrascht worden zu sein.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 sind der Ansicht, die getroffenen Ubergangsmaßnahmen schlössen einen Schaden nicht aus.

    6/7 In den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 und zum Teil in der Rechtssache 98/74 hatten Dritte die Ausfuhrlizenzen vor der Änderung des Systems von Ausgleichsbeträgen oder vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit erhalten, während die Teillizenzen erst später auf die Klägerinnen übertragen wurden.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 berufen sich auf Verträge, die sie vor der Änderung oder vor deren Anwendbarkeit abgeschlossen haben und aufgrund derer sie verpflichtet waren, den sich aus den Lizenzen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

  • EuGH, 10.12.1975 - 100/75
    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 In den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 UNION NATIONALE DES COOPÉRATIVES AGRICOLES DE CÉRÉALES (95/74), SOCIÉTÉ COOPÉRATIVE AGRICOLE DE LA HAUTE NORMANDIE (96/74), SOCIÉTÉ DE COMMERCE, DE STOCKAGE ET D'ÉTUDES DE L'OUEST EUROPÉEN, DITE CAF-GRAINS (97/74),.

    COMPAGNIE ALGÉRIENNE DE MEUNERIE SA (15/75), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edouard Brisac, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, COMPTOIR COMMERCIAL ANDRÉ ET CIE (100/75), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Lussan, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Klageparteien,.

    Am 18. Mai 1973 schloß die Klägerin der Rechtssache 100/75 einen Liefervertrag mit einer japanischen Gesellschaft; dieser Vertrag liegt ihrer Klage zugrunde.

    Mit Beschluß vom 26. September 1975 ist die Rechtssache 100/75 zum Zwecke des Verfahrens mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 verbunden worden; die Klägerin hat auf die Einreichung weiterer Schriftsätze verzichtet.

    In der Rechtssache 100/75.

    Der Rat beantragt, "die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 für unzulässig und jedenfalls für unbegründet zu erklären, sie abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen".

    Die Kommission beantragt, "die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen".

    Die Klägerin der Rechtssache 100/75 bringt im wesentlichen die gleichen Argumente vor wie die Klägerin der Rechtssache 15/75.

    Die Klägerin der Rechtssache 100/75 macht geltend, ihr Vertrauen in die Anwendung der früheren Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge sei schutzwürdig, weil sie bei Meidung des - teilweisen - Verlusts der Kaution verpflichtet gewesen sei, die Ausfuhren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen.

    6/7 In den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 und zum Teil in der Rechtssache 98/74 hatten Dritte die Ausfuhrlizenzen vor der Änderung des Systems von Ausgleichsbeträgen oder vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit erhalten, während die Teillizenzen erst später auf die Klägerinnen übertragen wurden.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 berufen sich auf Verträge, die sie vor der Änderung oder vor deren Anwendbarkeit abgeschlossen haben und aufgrund derer sie verpflichtet waren, den sich aus den Lizenzen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

  • EuGH, 10.12.1975 - 96/74
    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 In den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 UNION NATIONALE DES COOPÉRATIVES AGRICOLES DE CÉRÉALES (95/74), SOCIÉTÉ COOPÉRATIVE AGRICOLE DE LA HAUTE NORMANDIE (96/74), SOCIÉTÉ DE COMMERCE, DE STOCKAGE ET D'ÉTUDES DE L'OUEST EUROPÉEN, DITE CAF-GRAINS (97/74),.

    In der Rechtssache 96/74 beantragt die Klägerin, "den Rat und die Kommission zur Zahlung von 153 460, 31 FF als Schadensersatz zuzüglich Prozeßzinsen ab Klageerhebung zu verurteilen".

    Die hierzu vorgelegte Urkunde trägt jedoch kein Datum und enthält im übrigen keinen Hinweis auf die Teilnahme der Klägerin der Rechtssache 96/74.52/55 In jedem Fall war am 29. März der Vorschlag der Kommission bereits vom Rat beraten, und die Änderung des Systems für die Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge war unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände vorherzusehen.

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    Das System der Ausgleichsbeträge könne nicht als eine Art Absicherung der Unternehmer gegen die Risiken einer Änderung der Währungskurse angesehen werden (CNTA/Kommission, 74/74 Slg. 1975, 533).

    - es dürfe kein zwingendes Interesse des Gemeinwohls engegenstehen; - die Abschaffung des Systems müsse mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung stattfinden; - die Gemeinschaft dürfe keine Übergangsmaßnahmen getroffen haben, die es einem "umsichtigen" Unternehmer gestatteten, den Verlust abzuwenden oder einen Ausgleich für den Verlust zu erlangen (CNTA/Kommission, 74/74 - Slg. 1975, 533).

  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    Das mit diesem System verfolgte Ziel der Ausgleichung sei also abstrakt und pauschalierend formuliert worden; dabei habe notwendigerweise von den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Handelsgeschäfte abgesehen werden müssen (Balkan, 5/73 - Slg. 1973, 1091).

    Hinsichtlich der Ausgleichsbeträge stünde es den Gemeinschaftsorganen nicht nur frei, Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zu erlassen, sie könnten auch eine globale Bewertung der Vor- und Nachteile der aufzustellenden Regelung vornehmen (Balkan, 5/73 - Slg. 1973, 1091).

  • EuGH, 04.07.1973 - 1/73

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    Das in der Rechtssache 1/73 (Westzucker/EVSt. Zucker - Slg. 1973, 723) ergangene Urteil lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragen.

    Aus zwingenden wirtschaftspolitischen Gründen seien die Organe befugt, auf Auswirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte neue Vorschriften anzuwenden (Westzucker, 57/72 - Slg. 1973, 321; Westzucker, 1/73 - Slg. 1973, 723; Sopad, 143/73 - Slg. 1973, 1433).

  • EuGH, 14.03.1973 - 57/72

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    Aus zwingenden wirtschaftspolitischen Gründen seien die Organe befugt, auf Auswirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte neue Vorschriften anzuwenden (Westzucker, 57/72 - Slg. 1973, 321; Westzucker, 1/73 - Slg. 1973, 723; Sopad, 143/73 - Slg. 1973, 1433).
  • EuGH, 05.12.1973 - 143/73

    SOPAD / FORMA u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.12.1975 - 95/74
    Aus zwingenden wirtschaftspolitischen Gründen seien die Organe befugt, auf Auswirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte neue Vorschriften anzuwenden (Westzucker, 57/72 - Slg. 1973, 321; Westzucker, 1/73 - Slg. 1973, 723; Sopad, 143/73 - Slg. 1973, 1433).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    32 Was den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts angeht, muss zunächst festgestellt werden, ob die Handlungen der Verwaltungsbehörden in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen begründet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95/74 bis 98/74, 15/75 und 100/75, Union nationale des coopératices agricoles de céréales u. a./Kommission und Rat, Slg. 1975, 1615, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Vertrauensschutz Zur Definition dieses Grundsatzes bezieht sich die Kommission auf die Schlußanträge des Generalanwalts Trabucchi in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 (Coopératives agricoles de céréales/Kommission und Rat, Slg. 1975, 1615, 1642): "Der Schutz der Interessen einzelner an der Beibehaltung eines vom Gesetzgeber geänderten oder abgeschafften Systems [kommt] ... nur ausnahmsweise, und zwar hauptsächlich aus Billigkeitsgründen, in Betracht ... Zur Anerkennung eines schutzwürdigen berechtigten Vertrauens mit dieser Folge ist es daher in jedem Fall erforderlich, daß derjenige, der sich darauf berufen will, weiter in der objektiv berechtigten Überzeugung handeln konnte, daß das System, unter dessen Geltung er seine Geschäfte tätigte, bis zu der Zeit, zu der die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb und die genaue Festsetzung seines Anspruchs ... erfüllt sein würden, keine Änderungen erfahren würde.".
  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

    Schließlich verweist die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95-98/74, 15 und 100/75 (Coopératives agricoles de céréales/Kommission und Rat, Slg. 1975, 1615), aus dem klar zu entnehmen sei, daß die betroffenen Kreise, sobald sie von einem Vorschlag der Kommission erfahren haben, darauf vorbereitet sein müßten, daß die beabsichtigte Maßnahme wahrscheinlich verwirklicht wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    4: - Urteil vom 10. Dezember 1975 in den Rechtssachen 95/74 bis 98/74, 15/75 und 100/75 (Slg. 1975, 1615).
  • EuG, 21.10.2014 - T-268/13

    Italie / Commission

    En tout état de cause, le fait de ne pas avoir joint à la requête les annexes de la décision attaquée ne saurait entraîner l'irrecevabilité du recours que si un tel défaut est de nature à gêner les autres parties dans la préparation de leurs arguments (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 10 décembre 1975, Union nationale des coopératives agricoles de céréales e.a./Commission et Conseil, 95/74 à 98/74, 15/75 et 100/75, Rec, EU:C:1975:172, point 4 ; du 24 octobre 2002, Aéroports de Paris/Commission, C-82/01 P, Rec, EU:C:2002:617, point 11, et du 5 mars 2003, 1neichein/Commission, T-293/01, RecFP, EU:T:2003:55, point 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1989 - 20/88

    SA Roquette frères gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Das heißt, das Ziel der Beibehaltung der einheitlichen Preise ist durch die Ungültigkeit der technischen Verordnungsbestim- 36 - Urteil vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77, Slg. 1979, 3497, Randnr. 19.37 - Urteil vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Union nationale des coopératives agricoles de céréales u. a., Slg. 1975, 1615.38 - Urteil vom 8. Juni 1977 in der Rechtssache 97/76, Merkur, Slg. 1977, 1063.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    (25) ° Vergleiche Urteil vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95/74 bis 98/74, 15/75 und 100/75 (Union Nationale des Coopératives agricoles de céréales u. a./Kommission, Slg. 1975, 1615, Randnrn. 38 ff.); Urteil vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache 84/81 (Staples Dairy Products, Slg. 1982, 1763); Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1982 - 292/81

    Société Jean Lion et Cie, Société Loiret & Haentjens SA und andere gegen Fonds

    Dies kann und wird oft die praktische Wirkung des Systems der Währungsausgleichsbeträge sein; die Wirtschaftsteilnehmer können jedoch insoweit keine Ansprüche erheben, wie Sie in Ihrem Urteil in den Rechtssachen 95 bis 98/74 (Slg. 1975, 1615) ausdrücklich festgestellt haben.
  • EuGH, 07.07.1976 - 7/76

    IRCA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Bereits bei der Lektüre dieser Bestimmungen und der Verordnung Nr. 649/73, die am selben Tage ergangen und im selben Amtsblatt veröffentlicht sei wie die vorerwähnte Verordnung, "mußte zu dieser Zeit für einen umsichtigen Unternehmer zumindest klar erkennbar sein, daß die Einführung einer neuen Berechnungsmethode unmittelbar bevorstand" (EuGH 10. Dezember 1975 - Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales und andere/Kommission und Rat, verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 - Slg. 1975, 1615).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1982 - 26/81

    SA Oleifici Mediterranei gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. -

    Soll eine Klage, die sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützt, Erfolg haben, dann muß nach Ihren Urteilen unter anderem in der verbundenen Rechtssache 95-98/74 (Coopératives Agricoles de Céréales/Kommission und Rat, Slg. 1975, 1615, Randnummer 45 der Entscheidungsgründe) und der Rechtssache 169/75 (Compagnie Continentale/Rat, Slg. 1975, 117, Randnummer 28 der Entscheidungsgründe) in jedem Fall dieses Erfordernis vorsichtigen oder umsichtigen Handelns, d. h. hier eines den zum Zeitpunkt des Exportgeschäftes bekannten oder vorhersehbaren Marktumständen entsprechenden Handelns, erfüllt sein.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1979 - 90/78

    Granaria BV gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Quellmehl

  • EuGH, 13.06.1978 - 146/77

    British Beef

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1977 - 126/76

    Firma Gebrüder Dietz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 29.09.1977 - 27/77

    Cargill / ONIC

  • EuGH, 05.04.1979 - 95/78

    Dulciora

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1977 - 88/76

    Société pour l'exportation des sucres SA gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1978 - 146/77

    British Beef Company Limited gegen Intervention Board for Agricultural Produce. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1979 - 162/78

    KG in Firma Hans-Otto Wagner GmbH Agrarhandel und KG in Firma Schlüter & Maack

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1977 - 27/77

    Compagnie Cargill gegen Office national interprofessionnel des céréales (ONIC). -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht