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   EuGH, 07.05.1987 - 256/84   

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https://dejure.org/1987,2356
EuGH, 07.05.1987 - 256/84 (https://dejure.org/1987,2356)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 256/84 (https://dejure.org/1987,2356)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 256/84 (https://dejure.org/1987,2356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Koyo Seiko / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*173 ABSATZ*2; VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES
    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Koyo Seiko / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls; Einfuhr von Kugellagern aus Japan; Berechnung eines Ausfuhrpreises

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 14; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 10 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 1899
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    113 Darüber hinaus ist der Umstand, daß zur Zeit der Geltung der früheren Regelung vielleicht eine andere Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, für die vorliegende Rechtssache unerheblich, da die Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch darauf erheben können, daß Vorschriften auf sie angewandt werden, die möglicherweise durch Entscheidungen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens erlassen haben, geändert worden sind (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    7 und 8, 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnrn.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat

    So verfügen nämlich die Organe ohne daß geprüft werden müßte, ob die durch die streitige Verordnung vorgenommene Änderung wesentlich ist bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20, in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und in der Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28).

    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteile Edeka, Randnr. 27, Faust/Kommission, Randnr. 27, Koyo Seiko/Rat, Randnr. 20, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 34, und Minebea/Rat, Randnr. 28).

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