Weitere Entscheidung unten: EuGH, 17.12.1984

Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1987 - 258/84   

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https://dejure.org/1987,1418
EuGH, 07.05.1987 - 258/84 (https://dejure.org/1987,1418)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 258/84 (https://dejure.org/1987,1418)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 258/84 (https://dejure.org/1987,1418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Nippon Seiko / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2; VERORDNUNG NR . 3017/79 DES RATES
    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Nippon Seiko / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls ; Einfuhr von Kugellagern aus Japan und Singapur ; Aufhebung einer Verordnung ; Berechnung einer Dumpingspanne

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2089/84 Art. 1; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 2; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (34)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1990 - C-69/89

    Nakajima All Precision Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    9 - Vgl. z. B. das Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 21.10 - Geschäftsordnung, vom Rat am 24. Juli 1979 aufgrund Artikel 5 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen (ABl. L 268, S. 1).

    "Was das Vorbringen betrifft, die WG- Kosten müßten bei der rechnerischen Ermittlung sowohl des Normalwerts als auch des Ausfuhrpreises in gleicher Weise behandelt werden, so genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof diese Auffassung in seinen Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 (.Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kugellagern', Slg. 1987, S. 1809, 1861, 1899, 1923, 1975) eindeutig entgegengetreten ist, in denen er festgestellt hat, daß es drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften gibt, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen.".

    - Urteile vom 7. Mai 1987 .n der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 31 ff.; Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnrn.

    1987, 2755, Randnr. 33; Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, a. a. O., Randnr. 33.78 - Vgl. Urteile vom 7. Mai 1987: Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28 f.; Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34; Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Was bei den ÖM-Verkäufen die Berücksichtigung der VVG-Kosten von Unternehmen mit vertikal integrierter Struktur angeht, so durfte der Rat im Rahmen des ihm bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte eingeräumten Ermessens (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko, Slg. 1987, 1923, Randnr. 21) davon ausgehen, daß es notwendig war, den Kosten, die eine Präsenz auf dem japanischen Markt mit sich bringt, Rechnung zu tragen.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    6 und 7, und 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.1984 - 258/84 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2407
EuGH, 17.12.1984 - 258/84 R (https://dejure.org/1984,2407)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1984 - 258/84 R (https://dejure.org/1984,2407)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1984 - 258/84 R (https://dejure.org/1984,2407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Nippon Seiko / Rat

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN - ABWAEGUNG SÄMTLICHER BETROFFENER BELANGE

  • EU-Kommission

    Nippon Seiko / Rat

  • Wolters Kluwer

    Interessenabwägung bei Erlass einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung; Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern aus Japan und Singapur; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch den EuGH

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN - ABWAEGUNG SÄMTLICHER BETROFFENER BELANGE

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 11.03.1994 - C-6/94

    Descom Scales Manufacturing / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine solche Anordnung ausserdem voraus, daß bei der Abwägung der betroffenen Belange mehr für als gegen eine solche Maßnahme spricht (siehe insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357, vom 18. Oktober 1985 in der Rechtssache 250/85 R, Brother Industries/Rat, Slg. 1985, 3459, und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793).

    Es ist nämlich gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen (siehe insbesondere die oben angeführten Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, vom 18. Oktober 1985 in der Rechtssache 250/85 R und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R sowie die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 69/89 R, Nakajima All Precision/Rat, Slg. 1989, 1689, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1990, I-431).

  • EuGH, 18.10.1985 - 273/85

    Silver Seiko / Rat

    Im übrigen sei es, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluß vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R (Nippon Seiko), eindeutig ergebe, unerläßlich, die Belange der Antragstellerinnen gegenüber dem Schaden abzuwägen, der der europäischen Wirtschaft entstünde, wenn die beantragten vorläufigen Maßnahmen erlassen würden; die Belange der europäischen "Wirtschaft würden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die von den Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Anordnungen getroffen würden.
  • EuGH, 18.10.1985 - 250/85

    Brother / Rat

    Im übrigen sei es, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluß vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R (Nippon Seiko), eindeutig ergebe, unerläßlich, die Belange der Antragstellerin gegenüber dem Schaden abzuwägen, der der europäischen Industrie entstünde, wenn die beantragten vorläufigen Maßnahmen erlassen würden; die Belange der europäischen Industrie würden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung getroffen würde.
  • EuGH, 09.04.1987 - 77/87

    Technointorg / Rat

    Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß es sich in bestimmten Fällen als notwendig erweisen kann, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen, um zu verhindern, daß demjenigen, der eine solche Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß der Antragsteller jedoch zumindest nachweisen, - zum einen, daß er durch die Einführung eines solchen Zolls einen auf ihn beschränkten, besonderen Schaden erleidet (siehe insbesondere Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357), und.
  • EuGH, 18.10.1985 - 297/85

    Towa Sandiken / Rat

    Im übrigen sei es, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere dem Beschluß vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko) eindeutig ergebe, unerläßlich, die Belange der Antragstellerin gegenüber dem Schaden abzuwägen, der der europäischen Wirtschaft entstünde, wenn die beantragten vorläufigen Massnahmen erlassen würden; die Belange der europäischen Wirtschaft würden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung getroffen würde.
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