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   EuGH, 11.07.1990 - 320/86, C-188/87, C-320/86   

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https://dejure.org/1990,3593
EuGH, 11.07.1990 - 320/86, C-188/87, C-320/86 (https://dejure.org/1990,3593)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1990 - 320/86, C-188/87, C-320/86 (https://dejure.org/1990,3593)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - 320/86, C-188/87, C-320/86 (https://dejure.org/1990,3593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Stanko France / Kommission und Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 173
    1 . Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Späterer Erlaß einer Verordnung zur Einführung eines niedrigeren endgültigen Antidumpingzolls - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse

  • EU-Kommission

    Stanko France / Kommission und Rat

  • Wolters Kluwer

    1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Späterer Erlaß einer Verordnung zur Einführung eines niedrigeren endgültigen Antidumpingzolls - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse; ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Späterer Erlaß einer Verordnung zur Einführung eines niedrigeren endgültigen Antidumpingzolls - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse - [EWG-Vertrag, Artikel 173]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1988 - 294/86

    Technointorg / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - 320/86
    Stammen die Einfuhren, in bezug auf die ein Dumpingvorwurf erhoben wird, aus einem Land ohne Marktwirtschaft und ist gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 zur Bestimmung des Normalwerts der betreffenden Waren ein Vergleichsland zu wählen, so muß in erster Linie der auf dem Markt des gewählten Landes tatsächlich praktizierte Preis herangezogen werden, da der rechnerisch ermittelte Wert eine Ersatzgrösse ist, auf die nur zurückgegriffen werden darf, wenn die Umstände die Verwendung des Inlandspreises unvertretbar machen ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ).

    Da nur hinsichtlich der aufgeführten Kriterien Berichtigungen vorgenommen werden dürfen ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ), kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, daß er Unterschiede nicht berücksichtigt habe, die sich aufgrund der mangelnden Rationalisierung der Erzeugung auf dem Markt des im Zusammenhang mit Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft als Vergleichsland gewählten Landes, der Lohnkosten dieses Landes, des Rufes der eingeführten Waren und des vom Käufer im Hinblick auf den Kundendienst eingegangenen Risikos ergeben.

    In einem Antidumpingverfahren betreffend Waren, die aus verschiedenen Ländern stammen, müssen die Auswirkungen der streitigen Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie grundsätzlich insgesamt beurteilt werden ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ).

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - 320/86
    ( Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 6 ist die Begründung dieses Urteils vom 11. Juli 1990 identisch mit der des Urteils vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, 0000.).
  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - 320/86
    Die Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 Berichtigungen beantragt, um Ausfuhrpreis und Normalwert zwecks Festlegung der Dumpingspanne vergleichbar zu machen, muß den Nachweis erbringen, daß ihr Antrag berechtigt ist ( vergleiche Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975 ).
  • EuGH, 07.05.1987 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - 320/86
    Die Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 Berichtigungen beantragt, um Ausfuhrpreis und Normalwert zwecks Festlegung der Dumpingspanne vergleichbar zu machen, muß den Nachweis erbringen, daß ihr Antrag berechtigt ist ( vergleiche Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975 ).
  • EuGH, 07.05.1987 - 260/84

    Minebea / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - 320/86
    Die Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 Berichtigungen beantragt, um Ausfuhrpreis und Normalwert zwecks Festlegung der Dumpingspanne vergleichbar zu machen, muß den Nachweis erbringen, daß ihr Antrag berechtigt ist ( vergleiche Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975 ).
  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

    In dem Urteil ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen (Randnr. 96), dass sich die Gemeinschaftsorgane - ebenso wie eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Stanko France/Kommission und Rat, C-320/86 und C-188/87, Slg. 1990, I-3013, Randnr. 48) -, wenn sie eine Berichtigung für Provisionen für erforderlich halten, auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-200/09

    Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

    16 - Vgl. bereits unter der Geltung der früheren Antidumpingverordnungen Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Stanko France/Kommission und Rat (C-320/86 und C-188/87, Slg. 1990, I-3013, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    48 ff.) und in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87 (Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013) sowie Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94 (Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan.

    (11) - Insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87 (Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

    In den "Elektromotor"-Rechtssachen (verbundene Rechtssachen C-304/86 und C-185/87, Slg. 1990, I-2939; C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945; C-320/86 und C-188/87, Slg. 1990, I-3013; und Rechtssache C-157/87, Slg. 1990, I-3021) hat der Gerichtshof außerdem gesagt, daß ein Importeur, der mit einem Exporteur geschäftlich verbunden ist, die I-.
  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013, Randnr. 48), obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung der hier in Rede stehenden Art vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.
  • EuG, 29.01.1998 - T-97/95

    Sinochem / Rat

    50 bis 52, in den verbundenen Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - 323/88

    SA Sermes gegen Directeur des services des douanes Straßburg. - Antidumpingzölle

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-315/90

    Groupement des industries des matériels d'équipement électrique et de

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