Rechtsprechung
EuGH, 08.11.1988 - 264/88 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Valle Fernandez / Kommission
Beamtenstatut, Artikel 90 und 91
Beamte - Klage - Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter - Einlegung - Folgen - Wahrung der Klagefrist - EU-Kommission
Valle Fernandez / Kommission
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens; Unmittelbare Anrufung des Gerichtshofs gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses; Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamte - Klage - Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter - Einlegung - Folgen - Wahrung der Klagefrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Valle Fernandez / Kommission
Papierfundstellen
- Slg. 1988, 6341
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 07.05.1986 - 52/85
Rihoux / Kommission
Auszug aus EuGH, 08.11.1988 - 264/88
1 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar angerufen werden; hat der Betroffene jedoch eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht, so berechnet sich die Klagefrist von dem Tag an, an dem diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wurde (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421; Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux/Kommission, Slg. 1986, 1555). - EuGH, 14.07.1983 - 144/82
Detti / Gerichtshof
Auszug aus EuGH, 08.11.1988 - 264/88
1 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar angerufen werden; hat der Betroffene jedoch eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht, so berechnet sich die Klagefrist von dem Tag an, an dem diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wurde (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421; Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux/Kommission, Slg. 1986, 1555). - EuGH, 31.01.1985 - 259/84
Strack / Parlament
Auszug aus EuGH, 08.11.1988 - 264/88
5 Damit ist auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Versagung der Zulassung zu den Prüfungen als unzulässig zurückzuweisen (Beschluß vom 31. Januar 1985 in den Rechtssachen 259/84 und 259/84 R, Strack/Europäisches Parlament, Slg. 1985, 453).
- EuG, 20.06.1990 - T-133/89
Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Einstellung - Auswahlverfahren …
17 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, besteht der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses in der Regel in der unmittelbaren Anrufung des Gemeinschaftsrichters ( siehe u. a. Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427; Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421; Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555, 1567; Beschluß vom 8. November 1988 in den Rechtssachen 264/88 und 264/88 R, Valle Fernandez/Kommission, Slg. 1988, 6341 ).