Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.1990 - C-163/89   

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https://dejure.org/1990,2650
EuGH, 10.05.1990 - C-163/89 (https://dejure.org/1990,2650)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.1990 - C-163/89 (https://dejure.org/1990,2650)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - C-163/89 (https://dejure.org/1990,2650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Office national de l'emploi / Di Conti

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 69 Absätze 1 Buchstabe c und 4
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Für Arbeitslose, die den belgischen Rechtsvorschriften unterstehen, geltende Sondervorschrift - ...

  • EU-Kommission

    Office national de l'emploi / Di Conti

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach belgischen System; Anforderungen an ein Wiederaufleben des Leistungsanspruchs des Arbeitslosen nach Rückkehr von einem anderen Mitgliedstaat in sein Heimatstaat

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 69 Abs. 4; ; Königliche Verordnung vom 20.12.1963 Art. 123 § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Für Arbeitslose, die den belgischen Rechtsvorschriften unterstehen, geltende Sondervorschrift - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1829
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus EuGH, 10.05.1990 - C-163/89
    8 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79 ( Testa, Slg. 1980, 1979 ) entschieden, daß der Arbeitnehmer, der nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in den zuständigen Staat zurückkehrt, gemäß Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 keinen Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen Staat mehr erheben kann, sofern nicht die Frist nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 verlängert worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-170/95

    Office national de l'emploi gegen Calogero Spataro.

    Das Urteil Di Conti präjudiziert daher die vorliegende Rechtsfrage nicht.

    So stellte der Gerichtshof in dem Urteil Di Conti fest, Artikel 69 Absatz 4 könne nicht ungeachtet der Besonderheiten der belgischen Rechtsvorschriften ausgelegt werden.

    Dieser Auslegung sei der Gerichtshof in dem Urteil Di Conti ( 8 ) allerdings nicht gefolgt, da er dort das Wiederaufleben des Anspruchs für gegeben betrachtet habe, wenn der Arbeitslose seine Berechtigteneigenschaft nach Artikel 123 der Königlichen Verordnung aufrechterhalten und eine mindestens dreimonatige Beschäftigungszeit zurückgelegt habe.

    In der Tat habe der Gerichtshof in dem Urteil Di Conti scheinbar sagen wollen, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung finde nur auf Fälle des Wiederauflebens bzw. der Aufrechterhaltung des Anspruchs Anwendung und nicht auf den Erwerbstatbestand.

    Wollte man aber dem Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage des Artikels 118 der Königlichen Verordnung zubilligen, dann würde das im Ergebnis auch dem Urteil Di Conti zuwiderlaufen, weil er nicht einmal eine dreimonatige Beschäftigungszeit im Sinne des Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung zurücklegen müsse.

    Gestützt auf das Urteil Di Conti vertritt sie die Ansicht, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung gelte ausschließlich für Fälle des Wiederauflebens des Leistungsanspruchs.

    Der Gerichtshof hat in dem Urteil Di Conti ( 23 ) die Anwendbarkeit des Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung allein auf das Wiederaufleben und nicht auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bezogen.

    ( 3 ) Urteil vom 10. Mai 1990 in der Rechtssache C-163/89 (Di Conti, Slg. 1990, I-1829).

    ( 20 ) Schlußanträge vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-163/89 (Di Conti, Slg. 1990, I-1835).

  • EuGH, 13.06.1996 - C-170/95

    Office national de l'emploi / Spataro

    10 Im Urteil vom 10. Mai 1990 in der Rechtssache C-163/89 (Di Conti, Slg. 1990, I-1829) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß diese Bestimmung nicht ungeachtet der Besonderheiten der belgischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 123 der Königlichen Verordnung, ausgelegt werden kann, wonach der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung behält, wenn seine Unterstützung nur für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren unterbrochen wurde.

    Diese Vorschrift ist im übrigen nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung nach den belgischen Rechtsvorschriften erlassen worden, sondern als Ausgleich für die durch diese Rechtsvorschriften gebotene Möglichkeit, den Leistungsanspruch während eines recht langen Zeitraums aufrechtzuerhalten, ohne daß die Arbeitslosen aber der belgischen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen (vgl. Urteil Di Conti, a. a. O., Randnr. 16).

    Die vom ONEM und von der belgischen Regierung vertretene Auslegung hätte daher zur Folge, daß die Mobilität der Arbeitsuchenden, die diese Bestimmungen gerade fördern wollen, dadurch erschwert würde, daß die Inanspruchnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für den Arbeitnehmer, der von der ihm durch Artikel 69 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, schwieriger würde als für Arbeitnehmer in Belgien generell (vgl. Urteil Di Conti, a. a. o., Randnr. 13).

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 11/92

    Saisonarbeit - Leistungsanspruch

    Ziel dieser Bestimmung ist es, einem Arbeitslosen die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land als dem letzten Beschäftigungsstaat nach einer Beschäftigung zu suchen, wobei ihm für eine begrenzte Zeit der Anspruch auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, die für ihn zuletzt gegolten haben, erhalten bleiben soll, um damit seine Mobilität zu fördern (EuGH SozR 6050 Art. 45 Nr. 1 = EuGHE 1975, 891; SozR 6050 Art. 69 Nr. 2 = EuGHE 1975, 971; SozR 3-6050 Art. 69 Nr. 1 = EuGHE I 1990, 1829).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 demgemäß zum Ziel, die Mobilität der Arbeitsuchenden zu fördern und zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 42 EG beizutragen (Urteile vom 10. Mai 1990 in der Rechtssache C-163/89, Di Conti, Slg. 1990, I-1829, Randnr. 13, und vom 21. Februar 2002 in der Rechtssache C-215/00, Rydergård, Slg. 2002, I-1817, Randnr. 25).
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Office national de l'emploi gegen Antonio Di Conti.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1829
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-163/89
    - Urteil vom 19. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79, Testa, Slg. 1980, 1979.4 - Siehe Artikel 123 Absatz I der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 12. April 1983.5 - Siehe Sitzungsbericht, S. 1-1833.
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