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   EuG, 07.02.2002 - T-261/94   

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https://dejure.org/2002,13642
EuG, 07.02.2002 - T-261/94 (https://dejure.org/2002,13642)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2002 - T-261/94 (https://dejure.org/2002,13642)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - T-261/94 (https://dejure.org/2002,13642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Maßnahme der nationalen Behörden - Verjährung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulte / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bernhard Schulte gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]; Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates
    1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt ...

  • EU-Kommission

    Bernhard Schulte gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Maßnahme der nationalen Behörden - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände; Einführung einer Zusatzabgabe auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen; Schadensersatz wegen Versagung der Zuteilung einer ...

  • Judicialis

    EGV Art. 178 (jetzt EGV Art. 235); ; EGV Art. 215 Abs. 2 (jetzt Art. 288 Abs. 2 EGV); ; Verordnung (EWG) Nr. 857/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5 c; ; Verordnung (EWG) Nr. ... 1371/84; ; Verordnung (EG) Nr. 2187/93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-441
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    Ab diesem Zeitpunkt konnten sich die Organe, wenn das Angebot nicht angenommen und keine Klage erhoben worden war, erneut auf Verjährung berufen (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnrn. 39 und 40).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Der Gerichtshof legte mit Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 23) Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung dahin aus, dass "mit den dort genannten .Erzeugern' über die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hinaus, die selbst eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, auch diejenigen gemeint sind, die den Betrieb nach Ablauf der vom Betriebsinhaber eingegangenen Verpflichtung im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise übernommen haben".

    Die Gründe, aus denen die nationalen Behörden ihm 1989 eine Milchquote versagt hätten, hätten darauf beruht, dass die Verordnung Nr. 764/89 keine Zuteilung solcher Quoten an Erzeuger vorgesehen habe, die wie er den SLOM-Betrieb im Wege der Erbfolge nach Ablauf der vom Erblasser eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hätten; diese Lage sei die gleiche, wie sie der Gerichtshof im Urteil Rauh behandelt habe.

    Somit beruht die Versagung der Milchquote nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 am 29. März 1989 auf einer selbständigen Entscheidung der nationalen Behörden, die auf Gründe gestützt wird, die sich in weitem Umfang von denjenigen unterscheiden, die der Gerichtshof im Urteil Rauh angeführt hat.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. August 1994 bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, das das Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) abschließt.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass das zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass das zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Die Frist für die Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auch für das Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen für die Ersatzpflicht erfüllt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Die Verweisung im letzten Satz von Artikel 43 der Satzung auf die Artikel 173 und 175 EG-Vertrag hat zur Folge, dass auf dem Gebiet der Verjährungsunterbrechung die in diesen Artikeln enthaltenen Vorschriften für die Fristenberechnung anzuwenden sind (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 132).
  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-261/94
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T-261/94, Slg. 2002, II-441, Randnr. 67).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T-261/94, Slg. 2002, II-441, Randnr. 67).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

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