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   BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94   

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https://dejure.org/1996,506
BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94 (https://dejure.org/1996,506)
BSG, Entscheidung vom 12.03.1996 - 9 RV 24/94 (https://dejure.org/1996,506)
BSG, Entscheidung vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 (https://dejure.org/1996,506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gewerkschaftsmitglied - Verbandsmitglied - Vertretung - Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1163
  • NZA 1996, 1342 (Ls.)
  • NZS 1996, 397
  • NZS 1997, 45
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94
    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip lediglich, die Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Realisierung gerichtlichen Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl BVerfGE 81, 347, 356, NJW 1995, 1415).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94
    Durch den regelmäßigen Ausschluß vom Anspruch auf Prozeßkostenhilfe wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften (vgl BVerfGE 88, 5, 15) noch die Entscheidungsfreiheit des einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94
    Da Prozeßkostenhilfe eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes ist (BVerfGE 9, 256, 258; 35, 348, 355), ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozeßkostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozeßkostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten.
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94
    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip lediglich, die Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Realisierung gerichtlichen Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl BVerfGE 81, 347, 356, NJW 1995, 1415).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94
    Gerichtlicher Rechtsschutz ist auf dem Gebiet des Sozialrechts bereits bei Vertretung durch eine Behörde gewährleistet (BVerfGE 22, 349, 358) und erst recht bei Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte, denen der Gesetzgeber in § 166 Abs. 2 SGG Rechtsanwälte gleichgestellt hat.
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94
    Da Prozeßkostenhilfe eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes ist (BVerfGE 9, 256, 258; 35, 348, 355), ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozeßkostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozeßkostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten.
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    Im Übrigen kann in Fällen, in denen die Verbandsvertretung Geld kostet, nicht ohne weiteres eine vermögenswerte Position angenommen werden, die vor Inanspruchnahme der PKH einzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 675/05

    Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines

    Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht (BSG v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94, MDR 1996, 1163 = NZA 1996, 1342).

    Durch den regelmäßigen Ausschluss vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften (vgl. BSG v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94, a.a.O.) noch die Entscheidungsfreiheit des einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt.

    Diese allenfalls geringfügigen Auswirkungen sind aber in Abwägung mit dem Ziel hinzunehmen, Prozesskostenhilfe nur demjenigen zu gewähren, der sonst aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wäre, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BSG v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94, a.a.O.).

    Das Recht, unter vertretungsbereiten Anwälten zu wählen (§ 121 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), hat nur, wer überhaupt Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat (BSG v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94, MDR 1996, 1163 = NZA 1996, 1342).

    (BSG v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94, MDR 1996, 1163 = NZA 1996, 1342).

  • LSG Hamburg, 21.01.2008 - L 5 B 256/06

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsschutz

    Zum Vermögen wird nach ganz h.M. auch der Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung sowie der Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband gezählt (BSG, Beschluss v. 12.3.1996, 9 RV 24/94, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4, S. 4 ff.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.6.2005, L 6 U 236/04, NZS 2006, 278, 279; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl, § 73a Rn. 4; Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rn. 38; Littmann in Hk-SGG, § 73a Rn. 8; Udsching in Krasney/Udsching, Hdb. des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., Kap VI Rn. 56; Düring in Jansen, SGG 2. Aufl., § 73a Rn. 3, 6).

    So heißt es dort: ´Im Übrigen kann in Fällen, in denen die Verbandsvertretung Geld kostet, nicht ohne weiteres eine vermögenswerte Position angenommen werden, die vor Inanspruchnahme der PKH einzusetzen ist (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4).

    Grund für die Berücksichtigung eines Zumutbarkeitskriteriums ist, dass ein Verbandsmitglied im Gegensatz zu einem Rechtsschutzversicherten nicht die Möglichkeit hat, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wählen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4, S. 5).

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht erst dann, wenn der Verband tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 S. 5; Littmann a.a.O.).

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