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   BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94   

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https://dejure.org/1995,2605
BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94 (https://dejure.org/1995,2605)
BSG, Entscheidung vom 15.03.1995 - 6 RKa 1/94 (https://dejure.org/1995,2605)
BSG, Entscheidung vom 15. März 1995 - 6 RKa 1/94 (https://dejure.org/1995,2605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragliche Ermächtigung zur Erbringung bestimmter psychiatrischer Leistungen - Durchführung von psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen einschließlich der erforderlichen Kontrolluntersuchungen - Vorliegen einer fallbezogenen Konkretisierung des ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ambulante Behandlung in psychiatrischer Institutsambulanz und ges. Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 25.11.1975 - BT-Drs 7/4200
    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94
    Der Gesetzgeber ging aufgrund der Ergebnisse der Psychiatrie-Enquete 1975 (BT-Drucks 7/4200, hier: S. 209 ff.) davon aus, daß bestimmte Gruppen psychisch Kranker und Behinderter, insbesondere solche mit schweren Krankheitsbildern, wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterskrankheiten, oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant medizinisch versorgt werden, weil sie nicht bereit sind, einen niedergelassenen Nervenarzt aufzusuchen.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94
    Das Gesetz knüpft dabei an den Leistungskatalog des § 29 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch an und stellt klar, daß von den dort aufgeführten Maßnahmen zur Eingliederung Behinderter nur die unter Nr. 1 genannten medizinischen Leistungen in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen fallen (vgl. dazu auch RegE-GRG, BT-Drucks 11/2237 S. 163 und S. 180, Begr zu § 42).
  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 30/83

    Psychiatrisches Krankenhaus - Psychiatrische Abteilung - Erbringung ambulanter

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94
    Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der von der Klägerin betriebenen psychiatrischen Klinik ist § 118 SGB V. Diese Vorschrift trifft eine Sonderregelung für die Teilnahme psychiatrischer Institutsambulanzen an der kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Versorgung, wobei hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen zwischen psychiatrischen Krankenhäusern auf der einen und Allgemeinkrankenhäusern mit selbständigen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen auf der anderen Seite unterschieden wird (zur Abgrenzung zwischen beiden vgl. BSG SozR 2200 § 368n Nr. 41).
  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 11/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen

    Eine Institutsermächtigung kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht für Leistungen erteilt werden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht und abgerechnet werden dürfen, wenn der die Leistung ausführende Arzt eine spezielle Qualifikation gegenüber seiner KÄV nachgewiesen hat (BSGE 79, 159, 164 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 10 - verhaltenstherapeutische Leistungen; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19 - Strahlentherapie; BSGE 90, 207, 213 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 107 f - kardiologische Leistungen; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 4 ff; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 10 S 45, 46; BSG Beschluss vom 29.9.1999 - B 6 KA 20/99 B - RdNr 6 - Juris) .
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 31. März 1998 dagegen gewandt, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht ohne nähere Prüfung aus dem Einsatz von Therapeuten einer bestimmten Ausbildungsrichtung abzuleiten (USK 98145 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 5 f).
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    Diese Ermächtigung setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f = juris RdNr 12; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f = juris RdNr 18 und 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    bb) Andere Anforderungen sind an die Bedarfsprüfung für die von der Klägerin beantragte Patientengruppe psychisch Kranker und behinderter Menschen mit schweren Krankheitsbildern (§ 118 Abs. 1 Satz 2 Alt 1, Abs. 2 Satz 2 SGB V) zu stellen, die nicht wegen zu großer Entfernung zu einem geeigneten Vertragsarzt oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant medizinisch versorgt sind, sondern weil sie - krankheitsbedingt - nicht bereit sind, einen niedergelassenen Nervenarzt aufzusuchen, oder durch das Leistungsspektrum der Vertragsärzte - zB wegen eines ungenügenden multiprofessionellen Angebots, begrenzter Flexibilität des Personaleinsatzes - nicht ausreichend behandelt werden können (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 , BT-Drucks 14/1977 S 167 zu Art. 1 Nr. 67a - neu - zu Abs. 2; BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 13; vgl auch Wiegand, Psychiat Praxis 2022, 118, 119 zur Konkurrenz um Therapieplätze bei der psychotherapeutischen Weiterbehandlung nach stationärem Aufenthalt) .

    (1) Anlass für die Einführung von Institutsambulanzen waren die Ergebnisse der Psychiatrie-Enquête 1975 (BT-Drucks 7/4200) , die aufgezeigt hatten, dass bestimmte Gruppen psychisch Kranker und behinderter Menschen, insbesondere solche mit schweren Krankheitsbildern, wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterskrankheiten, oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant medizinisch versorgt wurden, weil sie nicht bereit waren, einen niedergelassenen Nervenarzt aufzusuchen (vgl BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 3 sowie oben unter B. 3. a bb) .

    (2) Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der PIA - damals noch auf vertraglicher Ebene - durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz (KVWG) vom 28.12.1976 (BGBl I 3871) ausdrücklich von den Erkenntnissen der Psychiatrie-Enquête 1975 und deren Empfehlungen für eine Verbesserung der ambulanten psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung leiten lassen (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ua zu dem Entwurf eines KVWG, BT-Drucks 7/5365 S 6 zu Art. 1 § 1 Nr. 30 ; vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 20) und auch anlässlich des GRG im Wesentlichen nur die bisherige vertragliche Regelung durch einen Ermächtigungstatbestand ersetzt (vgl BT-Drucks 11/2237 S 202; vgl BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 = juris RdNr 13) .

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in Satz 2 aaO enthaltene Ausrichtung unter anderem auf solche Patienten, die wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (so - zum früheren Recht - BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3/4; SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f; USK 9589 S 488).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

    Das GRG vom 20. Dezember 1988 hat diesen Versorgungsauftrag in § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V übernommen und fortgeführt (in Gestalt von Ermächtigungen an psychiatrische Institutsambulanzen; zum Ganzen vgl BSG - 6. Senat - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2015 - L 5 KR 3551/13
    Das BSG habe im Urteil vom 15.03.1995 (6 RKa 1/94) dargelegt, dass Sinn und Zweck des § 118 Abs. 1 SGB V darin bestehe, die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung eines bestimmten Personenkreises sicherzustellen, ohne dass damit aber eine Ermächtigung für das gesamte Spektrum psychiatrischer Behandlungsfälle erteilt werden dürfe.

    Das BSG betone in seinem Urteil vom 15.03.1995 (- 6 RKa 1/94 -), dass sich der Versorgungsauftrag der psychiatrischen Institutsambulanz nach dem Gesetz auch auf Leistungen nichtärztlicher Fachkräfte erstrecke.

    Den Zulassungsinstanzen obliegt es, im jeweiligen Einzelfall Gegenstand und Umfang der Ermächtigung entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben näher zu konkretisieren und im Ermächtigungsbescheid festzulegen (BSG, Urteil vom 15.03.1995 - 6 RKa 1/94 -, Juris, mit Hinweis auf: Hess, Kasseler Komm, § 118 SGB V RdNr 5; Hauck/Haines, SGB V, K § 118 RdNr 5; Jung, GesamtKomm-SGB V, § 118 RdNr 7; Limpinsel in: Jahn, Komm-SGB V, § 118 RdNr 5).

    Eine umfassende Ermächtigung auf das gesamte Spektrum psychiatrischer Behandlungsfälle ist von der Zielsetzung des § 118 Abs. 1 SGB V nicht gedeckt (BSG, Urteil vom 15.03.1995, 6 RKa 1/94 -, Juris).

    Entsprechend des weit gefassten therapeutischen Gesamtkonzepts einer PIA werden dort etwa auch Leistungen erbracht, die nicht vom Leistungsauftrag gesetzlicher Krankenkassen erfasst sind, wie etwa soziale, pädagogische und psychosoziale Leistungen (BSG, Urteil vom 15.03.1995, a.a.O.).

    Diese Behandlungsmaßnahmen sind von ihrem Leistungsziel her unzweifelhaft als Maßnahmen der Heilbehandlung zu qualifizieren, die - anders als Maßnahmen der allgemeinen sozialen und psychosozialen Betreuung (vgl. BSG; Urteil vom 15.03.1995 - 6 RKa 1/94 -, Juris) - in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

    Dabei kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Klinikaufenthalte überhaupt hinreichend konkret auf eine bestimmte Krankheit bezogen waren, um sie als Behandlung iS von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder als Vorsorgeleistung iS von § 23 Abs. 1 SGB V bewerten zu können (zur damit angesprochenen Abgrenzung zwischen Lebensführung und Krankenbehandlung: Senatsurteile vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R - SozR 3-2500 § 27 Nr. 12 S 64 f - medizinische Fußpflege; und vom 12. März 1996 - 1 RK 33/94 - SozR 3-2500 § 27 Nr. 6 S 18 f - Methadon - jeweils mwN; im Verhältnis zur sozialen Eingliederung: Urteil des 6. Senats vom 15. März 1995 - 6 RKa 1/94 - BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 4 f).
  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 12/96 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - sozialpädiatrische Betreuung -

    An dieser für die Krankenversicherung grundsätzlichen Unterscheidung hat sich durch das Inkrafttreten des SGB V nichts geändert (vgl BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 6 S 18 f; SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 4 f).

    Unabhängig von deren Reichweite im einzelnen hätte es jedenfalls keiner zusätzlichen Leistungsvorschriften bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß die sozialpädiatrische Betreuung ohnehin als Ganzes zum Leistungsumfang der Krankenversicherung gehöre, weil sie der nach neuem und früherem Recht gleichen Zielsetzung der Krankenbehandlung bzw der Krankenpflege entspreche: Daß dieses gerade nicht der Fall war, belegt nicht nur die Einfügung der fraglichen Vorschriften als solche, sondern auch die Bezeichnung des § 119 SGB V als "neu" in der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl BT-Drucks 11/2237 S 202 zu § 128) und die bei der Einfügung des § 43a SGB V betonte Notwendigkeit einer Ergänzung des Leistungsrechts (BT-Drucks 12/1363 S 6 unter Nr. 5; in diesem Sinne auch BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 5).

    Er kann lediglich in der Praxis dazu führen, daß der Berufsbezeichnung des Therapeuten eine Indizwirkung für die krankenversicherungsrechtliche Zuordnung zukommt; dieses Merkmal, das erst zusammen mit anderen die Beurteilung des einzelnen Falles erlaubt, ist jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als einziger Maßstab für eine unbestimmte Zahl von Fällen heranzuziehen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 5 f).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - L 11 KA 2/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das entspricht der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 118 Nr. 1) zu der wortgleichen Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach müssen die Zulassungsinstanzen im Einzelfall Gegenstand und Umfang der Ermächtigung entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben näher konkretisieren und im Ermächtigungsbescheid festlegen (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - L 11 KA 156/99 -).
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    (1) Anlass für die Einführung der PIAs waren die Ergebnisse der sog Psychiatrie-Enquête 1975 (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland - Zur psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung, BT-Drucks 7/4200) , die aufgezeigt hatten, dass bestimmte Gruppen psychisch Kranker und Behinderter, insbesondere solche mit schweren Krankheitsbildern, wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterskrankheiten, oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant medizinisch versorgt wurden, weil sie nicht bereit waren, einen niedergelassenen Nervenarzt aufzusuchen (vgl zu den Einzelheiten BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 13; BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 20) .

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94

    Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 51/98 R

    Erteilung von Institutsermächtigungen

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 73/95

    Ermächtigung - Ärztliche geleitete Einrichtungen - Persönliche Ermächtigung -

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 20/99 B

    Institutsermächtigung nachrangig gegenüber persönlicher Ermächtigung von Ärzten,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1996 - L 11 Ka 180/95

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 1/14 B

    Krankenversicherung - Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 4205/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 47/15 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2000 - L 11 KA 156/99

    Umfang der Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 44/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 31/18

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 3/95

    Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zur Teilnahme an der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 18/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 32/18

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 45/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 70/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 46/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • VG Düsseldorf, 15.11.2000 - 20 K 13188/96

    Ausgestaltung des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers bezüglich

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