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   KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99   

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KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99 (https://dejure.org/2000,24516)
KG, Entscheidung vom 04.04.2000 - 1 W 8107/99 (https://dejure.org/2000,24516)
KG, Entscheidung vom 04. April 2000 - 1 W 8107/99 (https://dejure.org/2000,24516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • vfst.de

    § 47 PStG, Art. 2 NamÜbk.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1148 (Ls.)
  • StAZ 2000, 216
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
    Eine Namenseintragung in deutsche Personenstandsbücher ist im Hinblick auf die Übertragung fremder Schriftzeichen in die lateinische Schrift in Anwendung von Art. 2 NamÜbk grundsätzlich auch dann als von Anfang an unrichtig zu berichtigen (§ 47 PStG), wenn die maßgebende andere Urkunde, hier im Anschluss an BGH, StAZ 1994, 43 ein ausländischer Reisepass, erst nach Abschluss der Eintragung ausgestellt und vorgelegt wird.

    Insoweit geht die Beteiligte zu 3) mit dem Landgericht davon aus, dass diese Übertragung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1976 (NamÜbk), in der Bundesrepublik in Kraft auf Grund des Gesetzes vom 30.8.1976 (BGBl. II S. 1473) seit dem 16.2.1977 (BGBl. II S. 254), zu erfolgen hat und in Anwendung von Art. 2 NamÜbk als maßgebende andere Urkunde nach inzwischen allgemein vertretener und vom Senat geteilter Meinung auch ein von dem ausländischen Staat ausgestellter Reisepass anzusehen ist (vgl. dazu nur BGH, StAZ 1994, 42; KG, unveröff. Beschlüsse vom 18.11.1997 - 1 W 6040/97 - und 9.12.1997 - 1 W 2277/96 - siehe auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA).

    Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist kein Raum, da die Beteiligte zu 3) als Standesamtsaufsichtsbehörde im Berichtigungsverfahren öffentliche Interessen wahrnimmt und deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13a Abs. 1 FGG in Verb. mit § 48 Abs. 1 PStG ist (vgl. BGH, StAZ 1994, 42, 45; BayObLG, StAZ 1995, 170, 171; OLG Frankfurt am Main, StAZ 1996, 330, 332; je mit weit. Nachw.).

  • KG, 22.04.2004 - 1 W 173/03

    Wirksamkeit einer in Pakistan geschlossenen "Handschuhehe"

    3) Eine Kostenerstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist ausgeschlossen, denn die Beteiligte zu 3. ist nicht Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift, weil sie als Standesamtsaufsichtsbehörde öffentliche Interessen wahrnimmt (Senat, StAZ 2000, 216).
  • OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09

    Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen

    Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216).

    e) Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahinstehen, ob immer wieder eine Berichtigung gem. § 47 PStG vorzunehmen ist, wenn die lateinische Schreibweise eines Namens im aktuellen ausländischen Ausweis von derjenigen eines früheren abweicht (so wohl KG Berlin StAZ 2000, 216), was in der Praxis ohnehin nicht sehr häufig vorkommen wird; denn alle früheren griechischen Ausweise des Beteiligten zu 1, mit Ausnahme des Passes, der der Änderung aus dem Jahre 2004 zugrunde lag, wiesen jeweils ausschließlich die Transliteration "Vasilios" auf.

  • OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14

    Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein

    Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an (OLG Hamburg a. a, O.; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166; Staudinger/ Reinhard Hepting/ Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61).
  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

    Die Beteiligte zu 8) ist nicht Beteiligte i.S.v. § 13a Abs. 1 FGG, weil sie als Standesamtsaufsichtsbehörde öffentliche Interessen wahrnimmt (BGH, a.a.O., S. 45; Senat, StAZ 2000, 216, 217).
  • KG, 29.09.2005 - 1 W 249/04

    Geburtenbuch: Nachweis der Identität anders als durch Reisepass

    Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist kein Raum, da die Beschwerdeführerin als Standesamtsaufsichtsbehörde im Berichtigungsverfahren öffentliche Interessen wahrnimmt und deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13a Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PStG ist (Senat, StAZ 2000, 216 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09

    Wahl des für die Namensführung maßgeblichen Rechts bei Ehegatten mit

    Die Beteiligten zu 1 und 2 einerseits und der Beteiligte zu 3 andererseits sind nicht im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG in einem entgegengesetzten Sinne - als "Gegenparteien" - am vorliegenden Verfahren beteiligt (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auferlegung von Kosten auf die Standesamtsaufsicht, die im Verfahren nach dem Personenstandsgesetz das öffentliche Interesse wahrnimmt, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. grundsätzlich ablehnend BGH StAZ 1994, 42/45; KG StAZ 2000, 216/217; StAZ 2003, 361).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04

    Personenstandsverfahren auf Berichtigung eines griechischen Familiennamens im

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass).
  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05

    Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen

    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • OLG Bremen, 11.10.2001 - 1 W 13/01

    Berichtigung von abgeschlossenen Einträgen in Personenstandsbüchern; Inhalt eines

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  • OLG Brandenburg, 13.10.2003 - 8 Wx 52/02
  • OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 217/05

    Nachweis der Unrichtigkeit der Schreibweise eines Namens in einer ausländischen

  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/04

    Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht

  • KG, 16.06.2004 - 1 W 392/03

    Familienbuch für eine im Ausland geschlossene Ehe: Wirksamkeit und

  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in

  • OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05

    Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches

  • KG, 06.07.2006 - 1 W 169/06

    Berichtigung des Familienbuches: Verbindlichkeit der weiblichen Namensform nach

  • KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16

    Personenstandssache: Schreibweise der Beurkundung eines russischen Namens im

  • KG, 30.09.2014 - 1 W 519/13

    Personenstandssache: Maßgebliche Schreibweise des Geburtsnamen des Kindes für die

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 3 W 174/09

    Gerichtliches Personenstandsverfahren: Kostenentscheidung im Verfahren über

  • LG Hagen, 17.07.2005 - 3 T 86/05
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01

    Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des

  • AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen

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