Rechtsprechung
| BGH, 02.06.2005 - StB 8/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
StPO § 55 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
StPO § 55 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 55 Abs. 1
Auskunftsverweigerungsrecht bei (nur) rechtskräftigem Schuldspruch - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
- BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2005, 2166
- NStZ 2005, 524
- NJ 2005, 420
- StV 2005, 649
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 07.07.2005 - StB 12/05
§ 55 Abs. 1 StPO berechtigt Zeugen grundsätzlich nur zur …
Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05, zur Veröffentlichung bestimmt).Stehen der Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und der von dem rechtskräftigen Urteil erfaßte Sachverhalt in einem Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem sich die Befragung auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem von dem rechtskräftigen Urteil erfaßten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05).
Das versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht - wie sich dem angefochtenen Beschluß entnehmen läßt - durch die Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten W. aufzuklären sucht, da dieser, wie dem Senat aus dem Parallelverfahren StB 8/05 bekannt ist, auch hierzu keine Angaben macht.
- BGH, 07.07.2005 - 2 StE 8/03
Auskunftsverweigerungsrecht nach rechtskräftigem Freispruch des Zeugen
Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05, zur Veröffentlichung bestimmt).Stehen der Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und der von dem rechtskräftigen Urteil erfaßte Sachverhalt in einem Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem sich die Befragung auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem von dem rechtskräftigen Urteil erfaßten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05).
Das versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht - wie sich dem angefochtenen Beschluß entnehmen läßt - durch die Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten W. aufzuklären sucht, da dieser, wie dem Senat aus dem Parallelverfahren StB 8/05 bekannt ist, auch hierzu keine Angaben macht.
- BFH, 07.05.2007 - X B 167/06
NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung
Dazu zählen zudem solche für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht, die das Revisionsgericht bei Teilaufhebung des ersten gegen den Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen (vgl. BGH-Beschluss vom 2. Juni 2005 StB 8/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 2166;… Dahs in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 55 StPO Rz 14;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rz 8). - KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08
Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei teilweiser Täter- bzw. Opferstellung
Danach können insbesondere detailliierte Angaben zu früheren bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Zeugen bzw. zu Tatvorwürfen nach einem rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 StE 8/03-2 - ) aufgrund des so engen Zusammenhangs mit möglichen weiteren, vergleichbaren Straftaten die Gefahr der Selbstbelastung auslösen, weil die Aussage zu dem früheren Geschehen von indiziell belastender Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 - BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 - BGH NJW 1999, 1413 f ; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 - OLG Zweibrücken StV 2000, 606 ).
Rechtsprechung
| BGH, 07.07.2005 - StB 8/05 - 2 StE 8/03 2 (1/04) |
Volltextveröffentlichungen
Verfahrensgang
- BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
- BGH, 07.07.2005 - StB 8/05 - 2 StE 8/03 2 (1/04)
