Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.08.1986

Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87   

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BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87 (https://dejure.org/1987,1582)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1987 - 3 StR 52/87 (https://dejure.org/1987,1582)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1987 - 3 StR 52/87 (https://dejure.org/1987,1582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 366
  • StV 1987, 307
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Dabei kann grundsätzlich jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein (BGH NStZ 1986, 550).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Es kommt darauf an, ob die konkret begangene Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückzuführen ist (BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1953 - 1 StR 362/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Da die Entscheidung nach § 105 JGG die Straffrage betrifft (BGHSt 5, 207, 209), unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung nur im Strafausspruch.
  • BGH, 27.07.1955 - 6 StR 48/55

    Strafbarkeit der Mitgliedschaft in der Freien Deutschen Jugend (FDJ) -

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Es kommt darauf an, ob die konkret begangene Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückzuführen ist (BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550 m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei nicht erfolgter sicherer Feststellung über das

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Die Verneinung einer Jugendverfehlung lag jedoch nicht auf der Hand (vgl. dazu BGH StV 1983, 377), da das Landgericht selbst feststellte, auslösend für die Taten des Angeklagten sei der Wunsch gewesen, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    a) Ob der Täter bei seiner Tat Im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07

    Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf einen Heranwachsenden

    Denn auch diese Taten können nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2010 - 1 Ss 105/09

    Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem

    Erforderlich ist grundsätzlich aber, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (vgl. BGH NStZ 1987, 366).

    Dieses Verhalten stellt zwar keine typische Jugendverfehlung dar, sie kann jedoch auch aufgrund ihrer Veranlassung und ihrer Beweggründe als Jugendverfehlung gekennzeichnet werden (vgl. BGH NStZ 1987, 366).

  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

    Zudem lassen die angeführten Urteilsgründe aber auch die Wertung zu, daß es sich bei beiden Taten um Jugendverfehlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelte (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550; 1987, 366; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 3).
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04

    Jugendrecht; Jugendstrafe; jugendtümliche Verfehlung, Erwachsenenrecht

    Jedoch kann es sich auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen (BGH NStZ 1987, 366; LG Gera StV 1998, 346).

    Damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht bei der Bewertung der Tat von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, ist daher grundsätzlich erforderlich, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung auch der Beweggründe des Täters vornimmt, wenn die Verneinung einer Jugendverfehlung nicht auf der Hand liegt (BGH NStZ 1987, 366).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des

    Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 1987, 366 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 2 RVs 18/10

    Jugendrecht, Urteilsanforderungen

    Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).

    Erforderlich ist grundsätzlich aber, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (vgl. BGH, NStZ 1987, 366).

  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
    Als "jugendtümlich" sind solche Taten anzusehen, die Ausdruck jugendlicher Unreife sind, wobei grundsätzlich jeder Straftatbestand erfasst sein kann (vgl. BGH NStZ 1987, 366 [BGH 06.03.1987 - 3 StR 52/87] ).

    Wenngleich dem Tatrichter auch insoweit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGH NStZ 2001, 102 [BGH 17.10.2000 - 1 StR 261/00] ; 1986, 549, 550; NStZ-RR 1999, 26, 27 [BGH 01.07.1998 - 1 StR 182/98] ), ist jedoch eine nachvollziehbare Würdigung insbesondere der Beweggründe des Täters erforderlich (vgl. BGHSt 8, 90, 91; BGH NStZ 1987, 366 [BGH 06.03.1987 - 3 StR 52/87] .; BGH MDR 1954, 694 [BGH 29.07.1954 - 4 StR 276/54] ; OLG Hamm StV 2005, 71, 72).

  • AG Saalfeld, 24.02.2004 - 635 Js 25691/03

    Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem

    Eine Tat kann vielmehr auch allein durch ihre Veranlassung und ihre Beweggründe als Jugendverfehlung gekennzeichnet werden (vgl. BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (BGH, Urteil vom 03. Juli 1986 - 4 StR 258/86 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 06. März 1987 - 3 StR 52/87 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Koblenz, 08.05.2002 - 2 Ss 58/02

    Jugendverfehlung, Zweifelsgrundsatz, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung,

  • AG Saalfeld, 13.01.2004 - 675 Js 28331/03
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Rechtsprechung
   BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1386
BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86 (https://dejure.org/1986,1386)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1986 - 3 StR 281/86 (https://dejure.org/1986,1386)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1986 - 3 StR 281/86 (https://dejure.org/1986,1386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 24
  • StV 1987, 307
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 451/80

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Einheitsstrafe - Erwachsenenstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86
    Die Entscheidung des BGH in NStZ 1981, 355 besage zu dieser Frage nichts anderes.

    [daraus] Argumente für eine Ä von der Rechtspr. des BGH bisher abgelehnte Ä analoge Anwendung des § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenen-Tat herleiten lassen, kann offen bleiben (vgl. dazu [u. a.] LG Osnabrück, MDR 1980, 957 [hier: III (340) 101 a-b]; Dingeldey, ZBlJR 1981, 150 f.; ders., NStZ 1981, 355 ).«.

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86
    Die Rechtspr. des BGH hat es bisher immer abgelehnt, auf eine einheitliche Strafe zu erkennen, wenn ein Angekl. zunächst zu einer Jugendstrafe, später dann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. BGHSt 14, 287; BGH, bei Holtz, MDR 1979, 106 für den Fall einer späteren Verurteilung wegen einer als Erwachsener begangenen Straftat; bei Holtz, MDR 1979, 281 für den Fall zweier Verurteilungen wegen Straftaten, die der Angekl. als Heranwachsender begangen hatte).

    Abgestellt hat sie (BGHSt 14, 287 [289]) auf den Wortlaut des § 32 JGG und auf den Willen des Gesetzgebers, der die Anwendung der Vorschrift auf den Fall gleichzeitiger Aburteilung beschränkt hat, um kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile für einen Täter zu vermeiden, der auch noch als Erwachsener eine Straftat begangen hat.«.

  • BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge

    Eine direkte Anwendung der Regelung scheidet aus, da es an der erforderlichen gemeinsamen Aburteilung der Taten, die der Angeklagte im Erwachsenen- und im Heranwachsendenalter beging, fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86, NStZ 1987, 24).

    Er ist mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift und den Willen des Gesetzgebers ebenso davon ausgegangen, dass es sich bei § 32 Satz 1 JGG um eine Ausnahmevorschrift für den Fall der gleichzeitigen Aburteilung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1960 - 4 StR 107/60, BGHSt 14, 287, 288 f., NJW 1960, 1531; vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86, BGHR § 32 JGG Aburteilung, getrennte 1; vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; StV 1990, 205; vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, NJW 1990, 920; Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR § 32 JGG Aburteilung getrennte 2).

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Im Urteil vom 6. August 1986 (3 StR 281/86 = NStZ 1987, 24 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1) hat der 3. Strafsenat allerdings offen gelassen, ob § 32 JGG analog anzuwenden sei, wenn - wie hier - die zeitlichen Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorliegen.

    Der 1. Strafsenat hat jedoch auch für diesen Fall erst kürzlich die Zulässigkeit der Zusammenziehung von Jugend- und Erwachsenenstrafe verneint (Beschluß vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; ebenso die in BGH NStZ 1987, 24 offen gelassene Frage klar verneinend Krauth in Festschrift für Lackner, 1987, S. 1057, 1062 Fußn. 15 a).

    Im übrigen ist die Sachlage in § 105 Abs. 2 JGG gegenüber dem hier vorliegenden Fall durchaus unterschiedlich: Dort hat sich in einer neuen Verhandlung herausgestellt, daß der Angeklagte entgegen der Annahme im zuerst ergangenen Urteil doch noch einem Jugendlichen gleichzusetzen ist, so daß eine Korrektur der ursprünglich getroffenen Entscheidung notwendig erscheint (vgl. BGH NStZ 1987, 24).

  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf diese Verurteilung aufgeworfene Frage, ob § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenentat analoge Anwendung findet, hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86 (BGH, bei Holtz MDR 1986, 977 = NStZ 1987, 24 = StV 1987, 307) offengelassen.
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    "Soweit Strafsenate des BGH die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGHR, JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 und 3; BGHSt 36, 270 ).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24).
  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97

    Fehlerhafte Einbeziehung einer Jugendstrafe in die Gesamtstrafe

    "Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtstrafe auch beschwert (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269 - möglicherweise ist durch die Einbeziehung sogar eine noch laufende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Wegfall geraten - UA S. 7, 8).

    Die einbezogene Jugendstrafe war angesichts ihrer gegenüber der Erwachsenenstrafe grundsätzlich geringeren Schwere (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269) und des besonderen Gewichts der im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen erkennbar ohne Einfluß auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
    Die Besonderheit, daß der Verurteilte hier die neue Straftat nur einen Tag vor dem Bewährungsbeschluß begangen hat und daß wegen der Sonderregelung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG die Zusammenziehung der Jugendstrafe und der Erwachsenenstrafe nicht möglich ist (vgl. BGHR § 32 JGG Aburteilung getrennte 2; BGH NStZ 1987, 24 ), rechtfertigt ein Abweichen vom Analogieverbot nicht.
  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
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