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KG, 02.11.1992 - 4 Ws 211/92, 4 Ws 212/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestellung; Rechtsanwalt; Verteidiger; Pflichtverteidiger; Ablehnung; Abberufung; Zurückweisung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 143
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1993, 236
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 12.05.2006 - 2 Ws 188/06
Pflichtverteidigerbestellung; Ablehnung
Dem steht es gleich, wenn der Verteidiger in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat, das seine Abberufung als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund rechtfertigen würde und konkreter Anlass besteht, mit einer Wiederholung dieses Verhaltens zu rechnen (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 248, 249; KG StV 1993, 236).Der Senat hält die vorstehend dargestellten Ausnahmefälle, die im Interesse der Freiheit der Verteidigung von staatlicher Beaufsichtigung und Bevormundung streng zu handhaben sind (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 248, 249; KG StV 1993, 236), bereits auf der Grundlage des vom Kammervorsitzenden zugrunde gelegten Sachverhalts, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer zumindest teilweise bestreitet, nicht für gegeben.
- LG Hamburg, 24.05.2022 - 606 Qs 13/22
Ausschluss eines Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund: Weitergabe von …
Dem steht es gleich, wenn der Verteidiger in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat, das seine Abberufung als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund rechtfertigen würde und konkreter Anlass besteht, mit einer Wiederholung dieses Verhaltens zu rechnen (…vgl. OLG Köln Beschl. v. 12.5.2006 - 2 Ws 188/06, BeckRS 2006, 6154 Rn. 6, beck-online; NStZ 1991, 248, 249; KG StV 1993, 236). - OLG Dresden, 10.06.2009 - 3 Ws 53/09
Ablehnung eines Wahlverteidigers durch das Gericht aufgrund erheblicher Bedenken …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Dresden, 22.11.2001 - 1 Ws 282/01
Pflichtverteidiger; Fehlverhalten
Die gewünschte Beiordnung ist ausnahmsweise nur dann abzulehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der besorgen lässt, dass durch die Beiordnung der Zweck der Pflichtverteidigung - nämlich dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten - ernsthaft gefährdet wäre (KG StV 1993, 236 - allg. Meinung).