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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 18.09.1995 - HEs 57/95   

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https://dejure.org/1995,3814
OLG Oldenburg, 18.09.1995 - HEs 57/95 (https://dejure.org/1995,3814)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.09.1995 - HEs 57/95 (https://dejure.org/1995,3814)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. September 1995 - HEs 57/95 (https://dejure.org/1995,3814)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 StPO; § 122 StPO
    Vorlage der Akten durch das Jugendschöffengericht an das Oberlandesgericht (OLG) zur Haftprüfung; Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Bearbeitung von Haftsachen; Vorraussetzung für die Aufhebung eines Haftbefehls bei Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage der Akten durch das Jugendschöffengericht an das Oberlandesgericht (OLG) zur Haftprüfung; Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Bearbeitung von Haftsachen; Vorraussetzung für die Aufhebung eines Haftbefehls bei Aussetzung des Verfahrens

Papierfundstellen

  • StV 1996, 44
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94

    Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.09.1995 - HEs 57/95
    Unter diesen Umständen war der Haftbefehl aufzuheben (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rdn. 22 zu § 121 StPO ; insbesondere BVerfG NStZ 1995, 459).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).

    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem der Angeklagte entgegen vorherigen Prozeßabsprachen sein Aussageverhalten überraschend änderte (OLG Oldenburg StV 1996, 44 ) oder mit seinen Anträgen allein die Verschleppung des Verfahrens bezweckt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1995, 4 f.).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.06.1995 - 1 Ws 455/95   

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https://dejure.org/1995,16321
OLG Düsseldorf, 08.06.1995 - 1 Ws 455/95 (https://dejure.org/1995,16321)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.1995 - 1 Ws 455/95 (https://dejure.org/1995,16321)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 (https://dejure.org/1995,16321)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 44
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, regelmäßig eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 44: Im Falle eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung besteht eine Pflicht zur Vergewisserung, ob sich die Sachlage verändert hat; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung, insbesondere dann, wenn der Verurteilte drogenabhängig ist und es auf den aktuellen Stand der Behandlung ankommt; insoweit offen gelassen: Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]).

    Zumindest hätte § 244 Abs. 2 StPO, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 Ws 52/14 - [juris]), verlangt, eine aktuelle Stellungnahme der JVA Tegel einzuholen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 - [juris]: Sind seit der letzten Stellungnahme der JVA mehr als sieben Monate vergangen, so ist sie erneut zu hören.).

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, generell eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (bejahend - für den Fall eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung - OLG Düsseldorf StV 1996, 44; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung), insbesondere dann, wenn der Verurteilte - wie hier - drogenabhängig ist und es auf den aktuellen Stand der Behandlung ankommt.
  • KG, 06.11.2020 - 5 Ws 193/20

    Reststrafenaussetzung bei Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB

    Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verlangt insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, StV 1996, 44, 45; KG, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 5 Ws 143/20 -).
  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, generell eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (bejahend - für den Fall eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung - OLG Düsseldorf StV 1996, 44; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung).
  • OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18

    Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten wegen bereits kurz zuvor

    Von der mündlichen Anhörung wird über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus nach der Rechtsprechung dann abgesehen werden können, wenn sich das entscheidende Gericht von dem Verurteilten bereits zuvor in nahem zeitlichen Zusammenhang einen persönlichen Eindruck hat bilden können, der bis zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen könnten, so dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine erneute mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012 - 2 Ws 451/12, 2 Ws 453/12, BeckRS 2012, 25373, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 Ws 412/82 -, juris; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, StPO § 454 Rn. 29).
  • OLG Bamberg, 29.07.1998 - Ws 480/98

    Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens

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  • KG, 29.10.2020 - 5 Ws 143/20

    Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse einer mündlichen Anhörung nach § 454

    Dabei verlangt das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, StV 1996, 44, 45; KG, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.1995 - 1 Ws 1000/95
    Zwar ist dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß über die dort aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht geboten ist, wenn davon eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung nicht erwartet werden kann, so daß die mündliche Anhörung eine bloße Formalie wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 - sowie NStZ 1988, 95 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12

    Erforderlichkeit der Anhörung im Rahmen des Verfahrens auf Reststrafenaussetzung

    Soweit hier im Einzelnen konkrete Zeiträume in der Rechtsprechung genannt werden, was der Senat im Hinblick auf die jeweils im Einzelfall zu prüfenden Gesamtumstände für nicht unbedenklich hält, wird - unabhängig von besonderen Umständen - überwiegend bereits bei einem Zeitablauf von drei Monaten eine erneute Anhörungspflicht bejaht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 44 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 497 f.).
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