Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.10.1995

Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96   

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BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96 (https://dejure.org/1996,3707)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1996 - 1 StR 131/96 (https://dejure.org/1996,3707)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1996 - 1 StR 131/96 (https://dejure.org/1996,3707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rüge einer unterlassenen Nachforschung über den Aufenthaltsort eines wichtigen Zeugen in einem Strafverfahren - Ermittlung eines Aufenthaltsortes eines Ausländers durch das Ausländerzentralregister und das Bundeszentralregister - Begründung einer Revision durch eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 41
  • StV 1996, 581
  • StV 1996, 582
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96
    Ein solcher Antrag ist wegen der fehlenden Individualisierung des Beweismittels (vgl. BGHSt 40, 3, 6) kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 117 m.w.Nachw. in Fußn. 276).
  • BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84

    Strafbarkeit versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96
    Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß durch den (unzutreffenden) Inhalt der Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Beweisbehauptung eine "irreführende Prozeßlage" geschaffen worden sein kann, die auf das Verteidigungsverhalten Einfluß gehabt haben kann (BGH NStZ 1985, 324, 325).
  • BGH, 24.11.1989 - 3 StR 266/89

    Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96
    Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92 m.w.Nachw.
  • BGH, 08.10.1992 - 1 StR 440/92

    Unterscheidung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag - Begründung

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96
    Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92 m.w.Nachw.
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Da die diesbezügliche Verfahrensrüge schon nicht in zulässiger Form erhoben wurde, kann dahinstehen, ob das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Beweisermittlungsantrag mit einer tragfähigen Begründung abgelehnt hat (zu dem dabei anzuwendenden Beurteilungsmaßstab vgl. BGH NStZ-RR 1997, 41; BGH NStZ 1985, 324 sowie Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 244 Rn. 47 f.).

    Gegen Letzteres spricht jedenfalls, dass das Landgericht hinsichtlich der Bedeutung der fraglichen Beweisbehauptung keine irreführende Prozesslage geschaffen hat, die auf das Verteidigungsverhalten Einfluss gehabt haben könnte, und die in Rede stehende Beweiserhebung nach der damit für das Revisionsgericht eröffneten Beurteilung "nach seiner Sicht der Dinge" zur weiteren Aufklärung nicht erforderlich war (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 41; BGH NStZ 1985, 324).

  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    (a) In solchen Fällen gilt zwar grundsätzlich, dass die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags die Revision nur dann begründet, wenn das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 131/96, StV 1996, 581).

    Dass die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert hieran grundsätzlich nichts (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 131/96, StV 1996, 581 mwN).

    (b) Hat das Tatgericht aber durch die Behandlung als Beweisantrag und die unzutreffende Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Behauptung eine "irreführende Prozesslage" geschaffen, führt dies - abweichend vom vorgenannten Grundsatz - auch dann zum Erfolg der Revision, wenn - am vorstehenden Maßstab gemessen - eine rechtsfehlerfreie Ablehnung des Antrags möglich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 131/96, StV 1996, 581 mwN).

  • BayObLG, 21.04.2023 - 205 StRR 63/23

    Nötigung, Sekundenkleber, Fahrbahn, Straßenblockade, Beweisantrag,

    Entscheidend ist dabei allein, ob nach "Sicht der Dinge« des Revisionsgerichts die Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BGH, StV 1996, 581, 582).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als "Beweisantrag" gestellte Antrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 134; § 251 Rdn. 85) Beweistatsache - ein auf Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerichteter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung (BGH StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegründung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGH StV 1996, 581, 582).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 620/09

    Begriff des Beweisantrages (Unerreichbarkeit; Angabe der aktuellen Anschrift des

    Hierfür ist neben der Benennung eines Beweisthemas nicht nur die Benennung eines Beweismittels erforderlich, sondern es ist regelmäßig auch anzugeben, auf welchem Wege das Beweismittel (der Zeuge) erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06; StV 1996, 581; Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.).

    b) Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, kann die Revision nur dann begründen, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (vgl. BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.).

  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beweisantrags - Begründung einer Revision

    Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines (Hilfs-)Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 21.09.2010 - 5St RR (II) 246/10

    Parteiverrat eines Rechtsanwalts: Vertretung beider Beklagten in getrennten

    Hat der Tatrichter über einen Antrag, bei dem es sich nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsätzen entschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.).
  • BGH, 02.09.2004 - 1 StR 342/04

    Verbescheidung ohne Beweisantrag und Aufklärungspflicht; Bindungswirkung

    c) Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich - hinsichtlich der Schäden - nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsätzen verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2007 - 4 StR 540/06

    Beweisantrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen bzw.

    Die Zurückweisung des Begehrens wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hätte; dass die Zurückweisung in Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581).
  • BGH, 29.04.2010 - 1 StR 644/09

    Umsatzsteuerhinterziehung; rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf

    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht den Antrag (zu Unrecht) für einen Beweisantrag hielt und ihn nach den hierfür geltenden Regeln beschieden hat (BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23 jew. m.w.N.).
  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 214/06

    Begriff des Beweisantrages (unzureichende Substantiierung;

  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

  • KG, 24.08.2010 - 3 Ws (B) 404/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Erforderlichkeit der Wiederholung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95   

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https://dejure.org/1995,1585
BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95 (https://dejure.org/1995,1585)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1995 - 4 StR 330/95 (https://dejure.org/1995,1585)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 4 StR 330/95 (https://dejure.org/1995,1585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatrichter - Beweisanzeichen - Aussage gegen Aussage - Getrennte Prüfung der Anzeichen - Richtigkeit der Aussagen

  • rechtsportal.de

    StPO § 261

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 98
  • StV 1996, 582
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.08.1994 - 4 StR 274/94

    Ungenügende Angabe nachvollziehbarer Urteilsgründe - Unterlassene Erörterung

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Sie läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter - wie in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1995, 6;Senatsbeschluß vom 2. März 1995 - 4 StR 764/94) - alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbezogen hat.

    Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu bedenken haben, daß bei der Aussage kindlicher Zeugen der - noch näher aufzuklärenden - Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7) und daß die Deutung von Kinderzeichnungen und der Einsatz sogenannter anatomisch-korrekter Puppen zu diagnostischen Zwecken (vgl. UA 7, 8/9) in der psychologischen Fachwelt umstritten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. August 1995 - 3 StR 163/95; Scholz/Endres NStZ 1995, 6, 8 f.).

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 141/87

    Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Sie läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter - wie in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1995, 6;Senatsbeschluß vom 2. März 1995 - 4 StR 764/94) - alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbezogen hat.
  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 163/95

    Information des Angeklagten - Einzelheiten der Anklage - Tochter des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu bedenken haben, daß bei der Aussage kindlicher Zeugen der - noch näher aufzuklärenden - Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7) und daß die Deutung von Kinderzeichnungen und der Einsatz sogenannter anatomisch-korrekter Puppen zu diagnostischen Zwecken (vgl. UA 7, 8/9) in der psychologischen Fachwelt umstritten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. August 1995 - 3 StR 163/95; Scholz/Endres NStZ 1995, 6, 8 f.).
  • BGH, 16.05.1995 - 4 StR 237/95

    Wirksamkeit - Umfang der Rechtskraft - Kindlicher Zeuge - Aussage eines Kindes -

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Es bestehen aus Rechtsgründen Bedenken, nicht als erwiesen angesehene gewichtige Beschuldigungen des Tatopfers so zu behandeln, als beträfen sie nur unbedeutendes, die Glaubwürdigkeit im übrigen nicht berührendes Randgeschehen (vgl. UA 14 sowieden Senatsbeschluß vom 16. Mai 1995 - 4 StR 237/95 = StV 1995, 451, 452).
  • BGH, 17.02.1994 - 1 StR 723/93

    Verhandlung - Erneute Vernehmung - Zeuge - Neue Umstände

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu bedenken haben, daß bei der Aussage kindlicher Zeugen der - noch näher aufzuklärenden - Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7) und daß die Deutung von Kinderzeichnungen und der Einsatz sogenannter anatomisch-korrekter Puppen zu diagnostischen Zwecken (vgl. UA 7, 8/9) in der psychologischen Fachwelt umstritten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. August 1995 - 3 StR 163/95; Scholz/Endres NStZ 1995, 6, 8 f.).
  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 134/87

    Beurteilung der Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs - Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den.Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch die Häufung der - jeweils für sich möglicherweise noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe Anlaß geben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; Zeuge 3).
  • BGH, 27.06.1995 - 4 StR 264/95

    Beweiswürdigung - Indizien - Gesamtwürdigung - Glaubwürdigkeit - Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Das ist unzureichend: Es fehlt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen sprechen könnten (vgl.Senatsbeschluß vom 27. Juni 1995 - 4 StR 264/95).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 764/94

    Beweiswürdigung - Aussage gegen Aussage - Entscheidungsfindung - Beweis

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Sie läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter - wie in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1995, 6;Senatsbeschluß vom 2. März 1995 - 4 StR 764/94) - alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbezogen hat.
  • BGH, 03.07.1986 - 2 StR 98/86

    Beweiswürdigung - Zeugenaussage - Indizien - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 330/95
    Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den.Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch die Häufung der - jeweils für sich möglicherweise noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe Anlaß geben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; Zeuge 3).
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