Rechtsprechung
   OLG München, 29.08.1996 - 2 Ws 711/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11639
OLG München, 29.08.1996 - 2 Ws 711/96 (https://dejure.org/1996,11639)
OLG München, Entscheidung vom 29.08.1996 - 2 Ws 711/96 (https://dejure.org/1996,11639)
OLG München, Entscheidung vom 29. August 1996 - 2 Ws 711/96 (https://dejure.org/1996,11639)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,11639) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StraFo 1997, 191
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 20.08.2015 - 2 Ws 523/15

    Beschwerderecht gegen fehlende Kostenentscheidung im Nichteröffnungsbeschluss

    Für den Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO ist daher die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des früheren Beschuldigten gegen die Unterlassung einer Kosten- und Auslagenentscheidung anerkannt (vgl. OLG München StraFo 1997, 191; KG StraFo 2008, 265; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O.).
  • KG, 04.01.2008 - 1 Ws 291/07

    Auslagenentscheidung: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde eines früheren

    Der Zulässigkeit steht die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, weil die Hauptentscheidung gemäß § 414 Abs. 1 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO - wenn auch nicht durch den Beschuldigten - angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 464 Rdn. 19; OLG München StraFo 1997, 191; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 235/07 - und vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 -).
  • KG, 04.01.2008 - 1 AR 1722/07

    Statthafter Rechtsbehelf des früheren Beschuldigten gegen die unterbliebene

    Der Zulässigkeit steht die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, weil die Hauptentscheidung gemäß § 414 Abs. 1 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO - wenn auch nicht durch den Beschuldigten - angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 464 Rdn. 19; OLG München StraFo 1997, 191; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 235/07 - und vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht