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   EuG, 12.07.1990 - T-154/89   

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EuG, 12.07.1990 - T-154/89 (https://dejure.org/1990,9931)
EuG, Entscheidung vom 12.07.1990 - T-154/89 (https://dejure.org/1990,9931)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - T-154/89 (https://dejure.org/1990,9931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Raimund Vidranyi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamter - Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit ; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Aufnahme von ärztlichen Unterlagen in eine Personalakte

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 73; ; Beamtenstatut Art. 26

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.10.1987 - 140/86

    Strack / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Kommission geltend, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, "den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von sein Verhalten betreffenden Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben" ( Urteile vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7 ).

    Aufgrund dessen seien diese Unterlagen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht in die Personalakte des Klägers aufzunehmen gewesen, sondern sie hätten ihm vielmehr über die Einschaltung seines Vertrauensarztes zugänglich gemacht werden müssen, denn der Kläger hätte bei der Anstellungsbehörde beantragen können, seinem Vertrauensarzt diese Unterlagen gemäß Artikel 21 der Regelung zu übersenden ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnrn. 9 bis 13 ).

    27 Mit einem solchen mittelbaren Zugang zu diesen Unterlagen sollten die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Rechte des Beamten ergäben - darunter der Möglichkeit, die Begründung der Entscheidung, die die Anstellungsbehörde zu treffen beabsichtige, zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Entscheidung den Vorschriften des Statuts entspreche -, in Einklang gebracht werden "mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht..., nach denen jeder Arzt zu beurteilen hat, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann" ( siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. 0., Randnr. 11 ).

    33 Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß keine Bestimmung der Regelung die unmittelbare Übersendung des Untersuchungsberichts an den Beamten vorsieht und daß, wie der Gerichtshof entschieden hat, diesen "Schriftstücken, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall beziehen, die als Grundlage für ein Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Regelung dienen können,... ebenfalls ein medizinischer Charakter zuzuerkennen" ist ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnr. 13 ).

    Indem nämlich "die Regelung einen mittelbaren Zugang zu den medizinischen Unterlagen, über die Einschaltung eines von dem Beamten benannten Vertrauensarztes, vorsieht, bringt sie die Rechte des Beamten... mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang" ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnr. 12 ).

    36 Zum Vorbringen des Klägers, daß diese Unterlagen gemäß Artikel 26 des Statuts in seine Personalakte hätten aufgenommen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 ( Strack, a. a. O., Randnr. 13 ) festgestellt hat, ihr medizinischer Charakter "nicht ausschließt, daß diese Schriftstücke gegebenenfalls auch das Dienstverhältnis des Beamten betreffen können, soweit die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, den Beurteilungen der Befähigung, Leistung und Führung des Beamten zugrunde liegen.

  • EuGH, 19.01.1988 - 2/87

    Biedermann / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    42 Die Kommission hat zu Recht dargelegt, daß es Sache des Ärzteausschusses ist, über die Notwendigkeit und gegebenenfalls die Dauer einer Anhörung des Betroffenen zu entscheiden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, wie vollständig die medizinischen Unterlagen sind, über die er bereits verfügt ( vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 27, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 16 ).

    Ausserdem ist "in Anbetracht der Art der Arbeiten des Ausschusses, durch die keine streitige Auseinandersetzung entschieden... werden (( soll )),... eine solche Anhörung auch nicht durch den Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten" ( Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 16 ).

    46 Die Kommission erwidert, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteile vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 8 ) die Kontrolle des Gerichts sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne erstrecken könne, die in dem Gutachten des Ärzteausschusses enthalten seien.

    48 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt das Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 8 ) erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt sind.

  • EuGH, 10.12.1987 - 277/84

    Jänsch / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    Dies wäre nicht der Fall, wenn der Ärzteausschuß von einem falschen Verständnis des Begriffs "Berufskrankheit" ausginge oder wenn zwischen den in seinem Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem er gelangt, kein verständlicher Zusammenhang bestuende ( Urteil vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15 ).
  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    27 Mit einem solchen mittelbaren Zugang zu diesen Unterlagen sollten die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Rechte des Beamten ergäben - darunter der Möglichkeit, die Begründung der Entscheidung, die die Anstellungsbehörde zu treffen beabsichtige, zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Entscheidung den Vorschriften des Statuts entspreche -, in Einklang gebracht werden "mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht..., nach denen jeder Arzt zu beurteilen hat, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann" ( siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. 0., Randnr. 11 ).
  • EuGH, 29.11.1984 - 265/83

    Suss / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    46 Die Kommission erwidert, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteile vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 8 ) die Kontrolle des Gerichts sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne erstrecken könne, die in dem Gutachten des Ärzteausschusses enthalten seien.
  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    27 Mit einem solchen mittelbaren Zugang zu diesen Unterlagen sollten die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Rechte des Beamten ergäben - darunter der Möglichkeit, die Begründung der Entscheidung, die die Anstellungsbehörde zu treffen beabsichtige, zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Entscheidung den Vorschriften des Statuts entspreche -, in Einklang gebracht werden "mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht..., nach denen jeder Arzt zu beurteilen hat, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann" ( siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. 0., Randnr. 11 ).
  • EuGH, 28.06.1972 - 88/71

    Brasseur / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Kommission geltend, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, "den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von sein Verhalten betreffenden Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben" ( Urteile vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7 ).
  • EuGH, 21.05.1981 - 156/80

    Morbelli / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-154/89
    42 Die Kommission hat zu Recht dargelegt, daß es Sache des Ärzteausschusses ist, über die Notwendigkeit und gegebenenfalls die Dauer einer Anhörung des Betroffenen zu entscheiden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, wie vollständig die medizinischen Unterlagen sind, über die er bereits verfügt ( vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 27, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 16 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1991 - C-283/90

    Raimund Vidrányi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Der Sachverhalt, mit dem es das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-154/89 (2) zu tun hatte, ist dagegen offensichtlich ganz anders gestaltet, und dies muß in der Tat den Schluß nahelegen, er habe nicht gemäß den Regeln, die im Urteil der Rechtssache 140/86 niedergelegt worden sind, behandelt werden dürfen.

    Ausgehend von der These des Klägers, die Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Invalidisierung geführt hat, gehe entscheidend zurück auf die Umstände, unter denen er seinen Dienst zu verrichten hatte, hat die Kommission - wie schon erwähnt - eine entsprechende Untersuchung bei den früheren Vorgesetzten des Klägers veranlasst (vergleiche das der Klagebeantwortung der Rechtssache T-154/89 beigefügte Schreiben vom 27. Juli 1982, in dem übrigens nicht nur allgemein von den Arbeitsbedingungen gesprochen, sondern auch um Stellungnahme gebeten wurde zu Beschwerden des Klägers über von seinen Vorgesetzten angewandte Methoden und ein angebliches Konfliktklima).

    Daraufhin kam es zu drei Stellungnahmen durch frühere Vorgesetzte des Klägers, von denen dieser - was er beanstandet - vor Erlaß der von ihm angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar Kenntnis erhalten hat (es sind dies die als Anlagen III bis VI der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-154/89 beigefügten Schriftstücke).

    (2) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1990 (Rechtssache T-154/89, Slg. 1990, II-445).

  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    So ist den Schriftstücken, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall beziehen und damit als Grundlage für ein Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gemeinsamen Regelung dienen können, ebenfalls ein medizinischer Charakter zuzuerkennen (Urteil Strack/Kommission, Randnr. 13; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1990, Vidrányi/Kommission, T-154/89, Slg. 1990, II-445, Randnr. 33, und Vainker/Parlament, Randnr. 136).
  • EuG, 16.03.1993 - T-33/89

    David Blackman gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Kosten für ärztliche

    44 Vor der Prüfung des vom Kläger vorgebrachten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß von den Rechtsbehelfen des Statuts grundsätzlich in diesem Bereich nur Gebrauch gemacht werden kann, um eine Überprüfung zu erreichen, die sich auf Fragen der Bildung und der ordnungsgemässen Tätigkeit der zuständigen Ärzteausschüsse beschränkt; die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters erstreckt sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen vorgenommen wurden (Urteil des Gerichtshofes Biedermann/Rechnungshof, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89, Vidrányi/Kommission, Slg. 1990, II-445).
  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

    Ainsi, les documents relatifs aux constations factuelles liées à un incident qui s'est produit pendant le travail, qui peuvent servir de fondement à une procédure visant à la reconnaissance de l'existence d'un accident de travail ou d'une maladie professionnelle au sens de la réglementation de couverture, doivent également se voir reconnaître un caractère médical (arrêt de la Cour Strack/Commission, précité, point 13 ; arrêts du Tribunal de première instance du 12 juillet 1990, Vidrányi/Commission, T-154/89, point 33, et Vainker/Parlement, précité, point 136).
  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

    Zwischen den in den Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem die Gutachten gelangten, bestehe kein verständlicher Zusammenhang (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89, Vidrányi/Kommission, Slg. 1990, II-445, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    Siehe Urteile vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82 (Seiler, Slg. 1984, 229, Randnr. 15) und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84 (Jänsch, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15), vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89 (Vidrányi, Slg. 1990, II-445, Randnr. 48).
  • EuG, 12.05.2014 - T-207/12

    Marcuccio / Kommission

    39 Tra i documenti destinati a far parte di tale fascicolo rientrano gli accertamenti sanitari compiuti da medici o periti, accertamenti che, per loro stessa natura, hanno senza dubbio indole esclusivamente medica (sentenza Strack/Commissione, punto 37 supra, punto 13 e sentenza del Tribunale del 12 luglio 1990, Vidrányi/Commissione, T-154/89, Racc. pag. II-445, punti 26 e 29), ma anche, ad esempio, gli accertamenti di fatto correlati a un avvenimento che, secondo il funzionario, è all'origine di un infortunio o di una malattia professionale ai sensi della regolamentazione di copertura.
  • EuG, 12.07.2018 - T-9/17

    RI / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit -

    En outre, il est de jurisprudence constante que, ainsi qu'il a été relevé au point 36 ci-dessus, le Tribunal est compétent pour examiner si la commission d'invalidité s'est fondée sur une conception erronée de la notion de maladie professionnelle (voir, en ce sens, arrêts du 10 décembre 1987, Jänsch/Commission, 277/84, EU:C:1987:540, point 15 ; du 12 juillet 1990, Vidrányi/Commission, T-154/89, EU:T:1990:47, point 48, et du 11 mai 2011, J/Commission, F-53/09, EU:F:2011:52, point 71).
  • EuGöD, 14.09.2010 - F-79/09

    AE / Kommission

    Il a par exemple été jugé que l'imputation de la maladie d'un fonctionnaire à la structure de sa personnalité et non à ses conditions de travail ou à l'attitude de ses supérieurs hiérarchiques constitue une appréciation médicale dont le juge ne peut connaître que sous l'angle de sa motivation (arrêt du Tribunal de première instance du 12 juillet 1990, Vidrányi/Commission, T-154/89, Rec. p. II-445, points 48 à 50).
  • EuG, 15.12.1999 - T-300/97

    Latino / Kommission

    Dans l'exercice de son pouvoir d'appréciation, elle décide notamment s'il y a lieu de convoquer l'intéressé (arrêts de la Cour du 19 janvier 1988, Biedermann/Cour des comptes, 2/87, Rec. p. 143, et du Tribunal du 12 juillet 1990, Vidrányi/Commission, T-154/89, Rec. p. II-445, point 42).
  • EuG, 13.02.2001 - T-2/00

    N / Kommission

  • EuG, 19.02.1998 - T-142/96

    Anne-Marie Toller gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 03.03.2004 - T-48/01

    Vainker / Parlament

  • EuG, 14.01.1993 - T-88/91

    F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Entschädigungen

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