Weitere Entscheidung unten: EuG, 26.09.2013

Rechtsprechung
   EuG, 19.11.2008 - T-187/06   

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https://dejure.org/2008,22019
EuG, 19.11.2008 - T-187/06 (https://dejure.org/2008,22019)
EuG, Entscheidung vom 19.11.2008 - T-187/06 (https://dejure.org/2008,22019)
EuG, Entscheidung vom 19. November 2008 - T-187/06 (https://dejure.org/2008,22019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte SUMCOL 01 - Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz - Fehlende Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte

  • Europäischer Gerichtshof

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01)

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte SUMCOL 01 - Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz - Fehlende Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte

  • EU-Kommission PDF

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01)

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte SUMCOL 01 - Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz - Fehlende Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte

  • EU-Kommission

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01)

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte SUMCOL 01 - Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz - Fehlende Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sortenschutz für die Pflanzensorte SUMCOL 01; Beurteilungsspielraum des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO) bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit einer Pflanzensorte; Beurteilung der Identität der Kandidatensorte SUMCOL 01 und der Referenzsorte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01)

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte SUMCOL 01 - Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz - Fehlende Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2009, 133
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Ebenso gilt, dass, soweit die Entscheidung der Verwaltungsbehörde - z. B. im medizinisch-pharmazeutischen Bereich - das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], Slg. 2001, I-2909, Randnr. 90; vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf der Gemeinschaftsrichter jedoch die wirtschaftliche oder technische Beurteilung seitens der Verwaltung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Somit beschränkt sich der Gemeinschaftsrichter in einem solchen Fall auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihrer rechtlichen Bewertung durch diese Behörde und insbesondere der Frage, ob ihr Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/ Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 429, vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, Slg. 1976, 19, Randnr. 8, vom 14. Juli 1983, Øhrgaard und Delvaux/Kommission, 9/82, Slg. 1983, 2379, Randnr. 14, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Somit beschränkt sich der Gemeinschaftsrichter in einem solchen Fall auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihrer rechtlichen Bewertung durch diese Behörde und insbesondere der Frage, ob ihr Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/ Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 429, vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, Slg. 1976, 19, Randnr. 8, vom 14. Juli 1983, Øhrgaard und Delvaux/Kommission, 9/82, Slg. 1983, 2379, Randnr. 14, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    24 und 25, und vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Im Rahmen dieser Kontrolle darf der Gemeinschaftsrichter jedoch die wirtschaftliche oder technische Beurteilung seitens der Verwaltung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.1976 - 55/75

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Somit beschränkt sich der Gemeinschaftsrichter in einem solchen Fall auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihrer rechtlichen Bewertung durch diese Behörde und insbesondere der Frage, ob ihr Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/ Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 429, vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, Slg. 1976, 19, Randnr. 8, vom 14. Juli 1983, Øhrgaard und Delvaux/Kommission, 9/82, Slg. 1983, 2379, Randnr. 14, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Ebenso gilt, dass, soweit die Entscheidung der Verwaltungsbehörde - z. B. im medizinisch-pharmazeutischen Bereich - das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], Slg. 2001, I-2909, Randnr. 90; vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.1983 - 9/82

    Ohrgaard u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Somit beschränkt sich der Gemeinschaftsrichter in einem solchen Fall auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihrer rechtlichen Bewertung durch diese Behörde und insbesondere der Frage, ob ihr Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/ Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 429, vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, Slg. 1976, 19, Randnr. 8, vom 14. Juli 1983, Øhrgaard und Delvaux/Kommission, 9/82, Slg. 1983, 2379, Randnr. 14, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuG, 03.07.2002 - T-179/00

    A. Menarini / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2008 - T-187/06
    Wie sich u. a. aus dem Dokument TG/1/3 der UPOV vom 19. April 2002 - "Allgemeine Einführung zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und Erarbeitung Harmonisierter Beschreibungen von Neuen Pflanzensorten" - ergibt, erfordert eine solche Beurteilung Sachverstand und besondere fachliche Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Botanik und der Genetik (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2002, A. Menarini/Kommission, T-179/00, Slg. 2002, II-2879, Randnrn. 44 und 45).
  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Ist der Beschluss der Verwaltungsbehörde - z. B. im medizinisch-pharmazeutischen Bereich - das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen, so unterliegen diese grundsätzlich einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle, was bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (vgl. Urteil vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Mit seinem am 28. Januar 2009 eingelegten Rechtsmittel beantragte Herr Schräder gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer des CPVO vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004) abgewiesen hatte.

    Jedoch wird in der Prozessvollmacht, die Rechtsanwalt Schohe vom CPVO im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-187/06 erteilt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vollmacht auch für ein eventuelles Rechtsmittelverfahren gilt.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Schräder die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • EuG, 11.04.2019 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    Wenn Tatsachenfeststellungen und -würdigungen der Beschwerdekammer das Ergebnis komplexer Bewertungen im Bereich der Botanik oder der Genetik sind, die besondere Sachkenntnis oder besonderes wissenschaftliches oder technisches Wissen erfordern, prüft das Gericht nach der Rechtsprechung, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 59 bis 63).

    Handelt es sich jedoch um Tatsachenwürdigungen, die keine besondere wissenschaftliche oder technische Komplexität aufweisen, nimmt das Gericht nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung eine vollständige oder umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, SUMCOL 01, T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2009 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnungen

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Herr Ralf Schräder, das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 19. November 2008, Schräder/Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (T-187/06(2), im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 2. Mai 2006 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) abgewiesen hat, mit dem sein Antrag auf Gewährung gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(3) für die Pflanzensorte SUMCOL 01 (im Folgenden: Sorte SUMCOL 01 oder Kandidatensorte) zurückgewiesen worden war.

    - das Urteil des Gerichts vom 18. November 2008 (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-187/06 aufzuheben,.

  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    wegen eines Antrags auf Kostenfestsetzung, der vom CPVO im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), gestellt worden ist,.

    Mit Urteil vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), hat das Gericht die Klage des Klägers, Herrn Ralf Schräder, gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004) betreffend einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Pflanzensorte SUMCOL 01 abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

  • EuG, 24.09.2019 - T-112/18

    Pink Lady America/ OCVV - WAAA (Cripps Pink)

    Wenn Tatsachenfeststellungen und -würdigungen der Beschwerdekammer das Ergebnis komplexer Bewertungen im Bereich der Botanik oder der Genetik sind, die besondere Sachkenntnis oder besonderes wissenschaftliches oder technisches Wissen erfordern, kann das Gericht nach der Rechtsprechung prüfen, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 59 bis 63).

    Da die Prüfung der Frage der Neuheit in der vorliegenden Rechtssache nämlich keinen besonderen Sachverstand und keine besonderen fachlichen Kenntnisse erfordert, nimmt das Gericht nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung eine vollständige oder umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 65).

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2015 - 15 U 75/14

    Bestimmung des Schutzbereichs einer national oder gemeinschaftsrechtlich

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (GRUR Int. 2009, 133, 137 und - D. ./. Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) [N.] m.w.N.) wird der Erteilungsbehörde hinsichtlich der Prüfung auf Unterscheidbarkeit deshalb sogar ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt.
  • EuG, 18.09.2012 - T-133/08

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY) - Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen

    Bejahendenfalls obliegt nämlich nach der Rechtsprechung dem Gericht die Prüfung, ob solche Tatsachenfeststellungen und -würdigungen einen offensichtlichen Fehler aufweisen (Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, Slg. 2008, II-3151, Randnrn.
  • EuG, 10.09.2015 - T-91/14

    Schniga / OCVV - Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)

    S'agissant, en troisième lieu, de la nature juridique et du caractère contraignant pour le président de l'OCVV des protocoles et des principes directeurs d'examen adoptés par le conseil d'administration de l'OCVV, il est vrai que, eu égard à la complexité scientifique et technique de la matière, le juge de l'Union a reconnu à l'OCVV un large pouvoir d'appréciation aux fins de la réalisation de l'examen technique d'une variété candidate à la protection communautaire des obtentions végétales, lequel est d'ailleurs confié à l'un des organismes nationaux compétents, conformément à l'article 55 du règlement n° 2100/94, et ce large pouvoir d'appréciation s'étend, notamment, à la vérification du caractère distinctif de ladite variété au sens de l'article 7, paragraphe 1, dudit règlement [voir, en ce sens, arrêt du 19 novembre 2008, Schräder/OCVV (SUMCOL 01), T-187/06, Rec, EU:T:2008:511, points 59 à 64, confirmé par arrêt Schräder/OCVV, point 67 supra, EU:C:2010:196, point 77].
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-625/15

    Schniga / CPVO

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Rechtsprechung
   EuG, 26.09.2013 - T-187/06 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26632
EuG, 26.09.2013 - T-187/06 DEP (https://dejure.org/2013,26632)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2013 - T-187/06 DEP (https://dejure.org/2013,26632)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2013 - T-187/06 DEP (https://dejure.org/2013,26632)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01)

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar - Vertretung eines Organs durch einen Anwalt - Erstattungsfähige Kosten

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Daher hat es zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass das CPVO zwei Bevollmächtigte und einen Anwalt eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (Beschluss Marcuccio/Kommission, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede andere Beurteilung, die das Recht eines Organs, das gesamte oder einen Teil des an einen Anwalt gezahlten Honorars zurückzuverlangen, vom Nachweis einer "objektiven" Notwendigkeit der Inanspruchnahme seiner Dienste abhängig machte, würde in Wirklichkeit die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken und den Unionsrichter dazu verpflichten, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Organe und Einrichtungen zu setzen, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind (Beschluss Marcuccio/Kommission, Randnr. 15).

    Um die Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der oben in Randnr. 44 angeführten Kriterien beurteilen zu können, sind vom Antragsteller genaue Angaben zu machen (Beschluss Marcuccio/Kommission, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.03.2011 - T-5/02

    Tetra Laval v Commission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzulegen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss Tetra Laval/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss Tetra Laval/Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Mit Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO (C-38/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel von Herrn Schräder zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

    Da sich das CPVO und Herr Schräder hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten nicht geeinigt haben, hat das CPVO beim Gerichtshof (Rechtssache C-38/09 P-DEP) und beim Gericht (Rechtssache T-187/06 DEP I) jeweils die Festsetzung der Kosten beantragt.

    In der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-38/09 P DEP beantragt das CPVO, die erstattungsfähigen Kosten auf 26 287, 59 Euro zuzüglich 2 000 Euro als Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

  • EuG, 19.11.2008 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    wegen eines Antrags auf Kostenfestsetzung, der vom CPVO im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), gestellt worden ist,.

    Mit Urteil vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), hat das Gericht die Klage des Klägers, Herrn Ralf Schräder, gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004) betreffend einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Pflanzensorte SUMCOL 01 abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2006, 1PK München/Kommission, T-331/94 DEP, Slg. 2006, II-51, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 24.10.2011 - T-176/04

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Angaben nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers einer zwangsläufig strengen Prüfung unterziehen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T-176/04 DEP II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-323/06

    Kallianos / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 14.10.2004 - T-54/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank (früher Vereins- und Westbank) / Kommission -

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 27.11.2000 - T-78/99

    Elder / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 12.12.1997 - T-167/94

    Rat / Nölle

  • EuGöD, 08.11.2011 - F-92/09

    U / Parlament

  • EuG, 13.07.2010 - T-27/09

    Stella Kunststofftechnik / OHMI - Stella Pack (Stella) - Vorläufiger Rechtsschutz

  • EuG, 27.10.2017 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung

    Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, auf wie viele Anwälte die Arbeit verteilt wurde (Beschluss vom 9. November 2016, EZB/von Storch u. a., C-64/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:846, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Antragstellerin zwei Anwälte und drei Bevollmächtigte eingeschaltet hat, hat zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten (siehe oben, Rn. 15), weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, kann jedoch Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

    Was die Übersetzung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren eher buchhalterische als juristische Fähigkeiten erfordert (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/OCVV, T-187/06 DEP, EU:T:2013:522, Rn. 68), so dass die das Cedefop vertretende Bevollmächtigte den Antrag in der Verfahrenssprache hätte verfassen können, gegebenenfalls zusammen mit anderen Bediensteten dieser Einrichtung, die zwar über keine spezifischen juristischen Fähigkeiten verfügen, jedoch des Griechischen mächtig sind.
  • EuG, 13.05.2019 - T-425/13

    Giant (China) / Rat

    En outre, en fixant les dépens récupérables, le Tribunal tient compte de toutes les circonstances de l'affaire jusqu'au moment de la signature de l'ordonnance de taxation des dépens, y compris des frais indispensables afférents à la procédure de taxation des dépens (ordonnance du 26 septembre 2013, Schräder/OCVV, T-187/06 DEP, non publiée, EU:T:2013:522, point 39 et jurisprudence citée), et ce indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels ledit travail a été réparti (ordonnance du 9 novembre 2016, BCE/von Storch e.a., C-64/14 P-DEP, non publiée, EU:C:2016:846, point 11 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.01.2014 - T-186/11

    Schönberger / Parlament - Verfahren - Kostenfestsetzung - Vertretung eines Organs

    Hingegen ist die Berücksichtigung der Einschaltung eines oder mehrerer Bediensteter mit der dem Unionsrichter im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung eingeräumten Beurteilungsbefugnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 15, und vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP I, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).
  • EuG, 19.06.2018 - T-596/16

    HP / Kommission und eu-LISA

    La rémunération de ce dernier entre donc dans la notion de frais indispensables exposés aux fins de la procédure sans que l'institution soit tenue de démontrer qu'une telle assistance était objectivement justifiée (voir ordonnance du 26 septembre 2013, Schräder/OCVV, T-187/06 DEP, non publiée, EU:T:2013:522, point 40 et jurisprudence citée).
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