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   EuG, 12.02.2019 - T-201/17   

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EuG, 12.02.2019 - T-201/17 (https://dejure.org/2019,2058)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2019 - T-201/17 (https://dejure.org/2019,2058)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - T-201/17 (https://dejure.org/2019,2058)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Printeos/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Geldbußen - Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt wird - Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße - Verzugszinsen - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    wegen eines Antrags nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission der Klägerin keine Verzugszinsen auf den Hauptbetrag einer Geldbuße gezahlt hat, die der Klägerin infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39780 - Umschläge) durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), zurückgezahlt wurde, und hilfsweise eines Antrags nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2017, mit dem die Zahlung der Zinsen abgelehnt wurde,.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722, im Folgenden: Urteil Printeos), hat das Gericht einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV festgestellt und daher Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses von 2014 aufgehoben.

    Wie die Kommission vorträgt, verweist Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014, der von der Klägerin im Rahmen der Rechtssache T-95/15 nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig geworden ist, im Zusammenhang mit der Möglichkeit des betreffenden Unternehmens, die Geldbuße vorläufig zu zahlen, ausdrücklich auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012.

    Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, hat nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T - 95/15), den Schaden zu ersetzen, der der Printeos SA durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Bezüglich der ersten Voraussetzung verlangt die ständige Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass ein solcher Verstoß gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Gestaltungsspielraums gehören, den diese Vorschrift der Unionsbehörde belässt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Parteien schriftliche Fragen zur Entscheidungserheblichkeit insbesondere des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, im Folgenden: Urteil IPK), gestellt, die teils schriftlich, teils in der mündlichen Verhandlung zu beantworten waren.

    Daher ist, wenn ein Beschluss, mit dem - wie hier - eine Geldbuße verhängt wird, oder ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge angeordnet wird, für nichtig erklärt wird, in der Rechtsprechung nach dieser Regel das Recht des Klägers auf Wiedereinsetzung in den Stand, in dem er sich vor diesem Beschluss befand, anerkannt, was insbesondere bedeutet, dass der aufgrund des für nichtig erklärten Beschlusses rechtsgrundlos gezahlte Hauptbetrag zurückgezahlt wird und Verzugszinsen gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile IPK, Rn. 29, und Corus, Rn. 50, 52 und 53, Beschluss Holcim, Rn. 30 und 31, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bezüglich der ersten Voraussetzung verlangt die ständige Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Dies darf hingegen nicht zu einer unzulässigen Auslegung contra legem dieser Bestimmung führen, wenn deren Bedeutung klar und eindeutig ist und eine solche Auslegung nicht zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T-160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 151 und 152 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Angesichts dieses Bestreitens und des Umstands, dass sich die Klägerin im ersten Antrag ihrer Klageschrift darauf beschränkt hat, eine Entschädigung zu fordern, deren Betrag Verzugszinsen zum Refinanzierungszinssatz der EZB, erhöht um nur 2 Prozentpunkte, entspricht, verbietet es der Grundsatz ne ultra petita dem Gericht jedoch, über dieses Begehren hinauszugehen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35).
  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Da die Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klageantrags die Gewährung von Verzugszinsen auf den oben in Rn. 75 genannten, als Entschädigung zu zahlenden Betrag beantragt hat, sind Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zuzusprechen, und zwar, wie beantragt, zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte entsprechend Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 und 179).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-423/16

    HX / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Insoweit ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, den Aufschlag - wie in ihrer E-Mail vom 26. Januar 2017 verlangt (siehe oben, Rn. 22) - auf 3, 5 Prozentpunkte zu erhöhen, verspätet und steht im Widerspruch zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Anträge der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18).
  • EuG, 28.02.2017 - T-160/14

    Yingli Energy (China) u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 12.02.2019 - T-201/17
    Dies darf hingegen nicht zu einer unzulässigen Auslegung contra legem dieser Bestimmung führen, wenn deren Bedeutung klar und eindeutig ist und eine solche Auslegung nicht zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T-160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 151 und 152 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 21.03.2006 - T-86/03

    Holcim (France) / Kommission

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:81), mit dem das Gericht der Klage der Printeos SA teilweise stattgegeben hat und die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt hat, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der dieser Gesellschaft durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind, und angeordnet hat, dass für diese Entschädigung ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB) zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte zu zahlen sind.

    - andernfalls bei der Entscheidung in der Sache ihrem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 184 592, 95 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-201/17, also dem 31. März 2017, bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen zu verurteilen;.

    Printeos beantragt daher, ihr auf den Betrag von 184 592, 95 Euro Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T-201/17, d. h. ab dem 31. März 2017, zuzusprechen.

    Da Printeos im vorliegenden Fall einen Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten gestellt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die Printeos im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-201/17 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T - 201/17, EU:T:2019:81), wird aufgehoben.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T - 201/17 und im Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Printeos SA in diesen beiden Verfahren entstanden sind.

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    Zweitens prüfte die Kommission im angefochtenen Beschluss das Argument der Klägerin, dass sie gemäß dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), Verzugszinsen in Höhe des von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verlangen könne.

    So habe die Kommission nach dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), das Verfahren im Stadium des festgestellten Fehlers wieder aufnehmen, das Verwaltungsverfahren abschließen und ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen erneut ausüben können.

    Die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag erscheint als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft (Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission, T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 56).

    Jedoch hat der Gerichtshof in diesem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), den Rechtsstreit endgültig entschieden, nachdem er Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), mit der Begründung aufgehoben hatte, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag von Printeos auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem 31. März 2017 zurückgewiesen habe.

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt wird, ist festzustellen, dass die Klägerin anhand des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 12 bis 17), des Kontexts seines Erlasses (siehe oben, Rn. 1 bis 10) sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet in der Lage war, zu verstehen, dass die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen zum einen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie nach Art. 266 AEUV nur die in Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 genannten "aufgelaufenen" Zinsen zu zahlen habe, und zum anderen mit der Begründung, dass das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), ihr im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auferlege.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Die Deutsche Telekom stützte ihre Forderung auf das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81).

    Die Kommission fügte hinzu, dass sie gegen das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), ein Rechtsmittel eingelegt habe.

    65 Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 1 und 15).

    67 Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 18, 23 und 26).

    72 Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 33, 56 und 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Zu Art und Höhe der Zinsen, die die Kommission einem Unternehmen zurückzahlen muss, das eine Geldbuße gezahlt hat, um einer Entscheidung nachzukommen, die nach Art. 101 AEUV erlassen und nachfolgend von den Unionsgerichten aufgehoben wurde, vgl. die Rechtssache T-201/17 (Printeos/Kommission, anhängig).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Urteil in der Rechtssache T - 201/17.

    Auf erneute Klage der Klägerin zu 1 nach Art. 268 AEUV, die am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging und mit der sie den Ersatz des Schadens begehrte, der ihr aufgrund der Weigerung der Kommission, ihr Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der nach der Nichtigerklärung des ersten Beschlusses erstatteten Geldbuße zu zahlen, entstanden sei, verurteilte das Gericht die Kommission mit Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:81), den von der Klägerin zu 1 erlittenen Schaden durch Zahlung eines Betrags von 184 592, 95 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu ersetzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    Zu Art und Höhe der Zinsen, die die Kommission einem Unternehmen zurückzahlen muss, das eine Geldbuße gezahlt hatte, um einer Entscheidung nachzukommen, die nach Art. 101 AEUV erlassen und nachfolgend von den Unionsgerichten aufgehoben worden war, vgl. die Rechtssache T-201/17 (Printeos/Kommission, anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

    Zu Art und Höhe der Zinsen, die die Kommission einem Unternehmen zurückzahlen muss, das eine Geldbuße gezahlt hat, um einer Entscheidung nachzukommen, die nach Art. 101 AEUV erlassen und nachfolgend von den Unionsgerichten aufgehoben wurde, vgl. die Rechtssache T-201/17 (Printeos/Kommission, anhängig).
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Die Zinsen seien nach dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81) geschuldet.
  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    - ferner habe das Verfahren zur Neuentscheidung in der Rechtssache Solvay/Kommission (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 242) acht Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission (C-414/12 P, EU:C:2014:301), neun Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), drei Monate und in der Rechtssache im Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), vier Monate gedauert.
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