Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Rechtsprechung zu Art. 340 AEUV
35 Entscheidungen zu Art. 340 AEUV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines ...
- EuGH, 20.05.2010 - C-583/08
Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer ...
- EuG, 11.03.2013 - T-4/13
Communicaid Group / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11
Commission / Systran et Systran Luxembourg - Rechtsmittel - Öffentliches ...
- EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08
Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen ...
- EuG, 19.03.2013 - T-72/13
- EuG, 19.03.2013 - T-69/13
- EuG, 29.01.2013 - T-339/10
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Pendelverkehr in ...
- EuG, 11.05.2010 - T-30/08
Nanopoulos / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuständigkeit des ...
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