Rechtsprechung
   EuG, 29.09.1995 - T-381/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,17705
EuG, 29.09.1995 - T-381/94 (https://dejure.org/1995,17705)
EuG, Entscheidung vom 29.09.1995 - T-381/94 (https://dejure.org/1995,17705)
EuG, Entscheidung vom 29. September 1995 - T-381/94 (https://dejure.org/1995,17705)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,17705) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederernennung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses und Sozialausschusses ; Nichtigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission ; Antrag auf Streithilfe

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 193; ; EG-Vertrag Art. 194; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 174

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses - Offensichtliche Unzulässigkeit - Streithilfeantrag.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.06.1988 - 297/86

    CIDA / Rat

    Auszug aus EuG, 29.09.1995 - T-381/94
    16 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 297/86 (CIDA u. a./Rat, Slg. 1988, 3531) nicht entschieden, daß Gruppen repräsentierende Organisationen nie zur Erhebung einer Klage gegen die Ernennung von Mitgliedern des WSA befugt seien, sondern nur festgestellt, daß sich die Organisation, um die es in dieser Rechtssache gegangen sei und die auf nationaler Ebene nur einen Teil der Gruppe der Arbeitnehmer und nicht die Gesamtheit dieser Gruppe vertreten habe, nicht in einer Lage befunden habe, die ihr ein Recht verliehen hätte, vom Rat bei seiner Entscheidung berücksichtigt zu werden.

    26 Zudem hat der Gerichtshof besonders zur Ernennung der Mitglieder des WSA festgestellt, daß eine Organisation, die auf nationaler Ebene nur einen Teil einer in Artikel 193 EG-Vertrag genannten Gruppe und nicht die Gesamtheit dieser Gruppe vertritt, sich nicht in einer Lage befindet, die ihr ein Recht verleihen würde, vom Rat bei seiner Entscheidung über die Ernennung berücksichtigt zu werden, und daher nicht als individuell betroffen im Sinne des Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag angesehen werden kann (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 11).

    Infolgedessen sind sie nach dem vom Gerichtshof im Urteil CIDA u. a./Rat aufgestellten Grundsatz auch aus diesem Grunde nicht im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag individuell betroffen.

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 29.09.1995 - T-381/94
    19 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339) seien die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen immer dann weit auszulegen, wenn die Klage betroffener Dritter zum Ziel habe, das ordnungsgemässe Funktionieren eines in die institutionelle Struktur der Gemeinschaft eingegliederten Organs sicherzustellen.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.1995 - T-381/94
    Nichtigkeitsklagen hätten den Zweck, die Beachtung des Rechts sicherzustellen, und diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen eng ausgelegt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639).
  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 29.09.1995 - T-381/94
    22 Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann geltend machen, von dieser Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag individuell betroffen zu sein, wenn diese ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 29.09.1995 - T-381/94
    22 Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann geltend machen, von dieser Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag individuell betroffen zu sein, wenn diese ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 29.09.1995 - T-381/94
    22 Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann geltend machen, von dieser Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag individuell betroffen zu sein, wenn diese ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht