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   EuG, 07.10.2014 - T-534/11   

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EuG, 07.10.2014 - T-534/11 (https://dejure.org/2014,28300)
EuG, Entscheidung vom 07.10.2014 - T-534/11 (https://dejure.org/2014,28300)
EuG, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - T-534/11 (https://dejure.org/2014,28300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-Verfahrensakten und endgültiger Beschluss der Kommission über ein Kartell, nichtvertrauliche Fassung dieses Beschlusses - Verweigerung des Zugangs - Verpflichtung zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-Verfahrensakten und endgültiger Beschluss der Kommission über ein Kartell, nichtvertrauliche Fassung dieses Beschlusses - Verweigerung des Zugangs - Verpflichtung zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Zugang zur Kommissionsakte in Kartellverfahren konkretisiert

Besprechungen u.ä.

  • transportrecht.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Einsichtsrecht potentiell Geschädigter in vertrauliche Unterlagen der EU-Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schenker / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 2011, mit der es abgelehnt wurde, der Klägerin Zugang zu den Akten des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit einer Wettbewerbsentscheidung der Kommission (Sache COMP/F/39.258 - Luftfracht) zu gewähren

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Die Ausnahmen zum Schutz der geschäftlichen Interessen und des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane stehen daher im vorliegenden Fall in einem engen Zusammenhang (Urteil Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 79, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, Rn. 34).

    Allerdings kann sich das Organ hierbei auf allgemeine Vermutungen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 64 und 65, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 in diesem Bereich andere Ziele verfolgen als die Verordnung Nr. 1049/2001, da sie die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien und eine sorgfältige Behandlung der Beschwerden unter gleichzeitiger Gewährleistung der Wahrung des Berufsgeheimnisses in den Verfahren nach Art. 101 AEUV sicherstellen, nicht aber die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis durch die Gewährleistung der größtmöglichen Transparenz des Entscheidungsprozesses öffentlicher Stellen und der Informationen, auf denen deren Entscheidungen beruhen, fördern sollen (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 83, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 30).

    Daher ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 84, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 31).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die Akteneinsicht gewährt wird, ermöglicht sie den Beteiligten, die bei der Kommission von den betroffenen Unternehmen und Dritten eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 89, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 32).

    27 Abs. 2 und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Art. 6, 8, 15 und 16 der Verordnung Nr. 773/2004 regeln die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV enthaltenen Dokumente restriktiv, indem sie den Zugang zur Akte auf die "Parteien" und die "Beschwerdeführer", deren Beschwerde die Kommission abzuweisen beabsichtigt, beschränken, den Vorbehalt aufstellen, dass weder Geschäftsgeheimnisse oder weitere vertrauliche Informationen der Unternehmen noch interne Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten verbreitet werden, und vorsehen, dass die zugänglich gemachten Dokumente nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung von Art. 101 AEUV verwendet werden dürfen (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 86, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 38).

    Wären nämlich andere als die nach den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 zur Akteneinsicht Berechtigten oder diejenigen, die ein solches Recht zwar grundsätzlich haben, davon aber keinen Gebrauch gemacht haben oder ablehnend beschieden worden sind, in der Lage, Zugang zu den Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu erhalten, wäre die mit den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 errichtete Akteneinsichtsregelung in Frage gestellt (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 88, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 40).

    Unter diesen Umständen könnte im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV ein allgemeiner Zugang aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zu dem Schriftverkehr zwischen der Kommission und den von diesem Verfahren betroffenen Parteien oder Dritten das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 zwischen der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen, der Kommission möglicherweise sensible geschäftliche Informationen mitzuteilen, und der Gewährung eines wegen des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen sicherstellen wollte (Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 90, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 39).

    Sie könnten sich nämlich in einer weniger günstigen Situation wiederfinden als andere an dem Kartell beteiligte Unternehmen, die nicht oder weniger intensiv an der Untersuchung mitgewirkt haben (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 41).

    Folglich ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 davon auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine allgemeine Vermutung besteht, dass die Verbreitung der von der Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV gesammelten Informationen grundsätzlich den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 92, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 42; vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 123).

    Zudem könnte die Aussicht auf eine solche Veröffentlichung nach Abschluss dieses Verfahrens die Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit während des laufenden Verfahrens mindern (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 43; vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 124).

    Die genannte allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Freigabe ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteile Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 126, Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 100, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 45).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Rn. 27 und 28).

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Rn. 50, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rat/Hautala, oben in Rn. 111 angeführt, Rn. 29).

  • EuG, 21.10.2010 - T-439/08

    Agapiou Joséphidès / Kommission und EACEA

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T-439/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 136).

    Im Übrigen ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichmachung eines Dokuments nach dem Transparenzgrundsatz nicht das gleiche Gewicht hat, je nachdem, ob es sich um ein Dokument eines Verwaltungsverfahrens oder ein Dokument über ein Verfahren handelt, in dem das Unionsorgan als Gesetzgeber tätig wird (Urteil Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 139; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 91).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Schließlich muss die Kommission angesichts des außerordentlich schweren Schadens, der aus der unzulässigen Weiterleitung dieses Dokuments entstehen kann, vor dem Vollzug ihrer Entscheidung dem Unternehmen die Möglichkeit geben, den Unionsrichter anzurufen, um die vorgenommenen Beurteilungen überprüfen zu lassen und die Weiterleitung zu verhindern (Urteile AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, oben in Rn. 127 angeführt, Rn. 29, und SEP/Kommission, oben in Rn. 127 angeführt, Rn. 38 und 39, vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Rn. 54).
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Der Unionsrichter ist jedoch davon ausgegangen, dass bestimmte wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die entweder einen Zugang der von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen zur Kommissionsakte oder die unverzügliche Übermittlung durch die Kommission von Informationen in ihrem Besitz an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vorsehen, unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes des Rechts der Unternehmen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, der in Art. 339 AEUV zum Ausdruck kommt, auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Rn. 28, und vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Rn. 36).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Der Unionsrichter ist jedoch davon ausgegangen, dass bestimmte wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die entweder einen Zugang der von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen zur Kommissionsakte oder die unverzügliche Übermittlung durch die Kommission von Informationen in ihrem Besitz an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vorsehen, unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes des Rechts der Unternehmen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, der in Art. 339 AEUV zum Ausdruck kommt, auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Rn. 28, und vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Rn. 36).
  • EuG, 16.12.2015 - T-9/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass, wie die Klägerin selbst bemerkt, zu dem Zeitpunkt, als die Kommission die angefochtene Entscheidung erließ, vor dem Gericht mehrere Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Luftfrachtbeschlusses anhängig waren, nämlich die noch anhängigen Rechtssachen Air Canada/Kommission, T-9/11, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission, T-28/11, Japan Airlines/Kommission, T-36/11, Cathay Pacific Airways/Kommission, T-38/11, Cargolux Airlines/Kommission, T-39/11, Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission, T-40/11, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission, T-43/11, Deutsche Lufthansa u. a./Kommission, T-46/11, British Airways/Kommission, T-48/11, SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, Air France KLM/Kommission, T-62/11, Air France/Kommission, T-63/11, und Martinair Holland/Kommission, T-67/11.
  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist zwingend und kann außer unter den in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-5723, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Rn. 50, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rat/Hautala, oben in Rn. 111 angeführt, Rn. 29).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.10.2014 - T-534/11
    Jedoch geht aus dieser Verordnung, insbesondere aus ihrem Art. 4, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, ebenfalls hervor, dass dieses Zugangsrecht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder des privaten Interesses unterliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Kommission/Enbw Energie Baden-Württemberg, C-365/12 P, Rn. 61).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Hinsichtlich des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist darauf hinzuweisen, dass die Öffentlichkeit in der Lage sein muss, vom Tätigwerden der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu erfahren, um sicherzustellen, dass Verhaltensweisen, die die Wirtschaftsteilnehmer Sanktionen aussetzen können, hinreichend genau zu identifizieren sind und außerdem die Entscheidungspraxis der Kommission nachvollziehbar ist, da diese eine wesentliche Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts hat, das alle Unionsbürger betrifft, seien sie Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 80).

    Entgegen dem wesentlichen Vorbringen der Klägerin verpflichtet das Bestehen dieses öffentlichen Interesses die Kommission jedoch nicht, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 einen allgemeinen Zugang zu jeder im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV gesammelten Information zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 81 und 82).

    Denn ein solcher allgemeiner Zugang könnte das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1/2003 zwischen der Verpflichtung des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Unternehmen, der Kommission möglicherweise sensible geschäftliche Informationen mitzuteilen, und der Gewährung eines wegen des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen sicherstellen wollte (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 83).

    Im Übrigen ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichmachung eines Dokuments nach dem Transparenzgrundsatz nicht das gleiche Gewicht hat, je nachdem, ob es sich um ein Dokument eines Verwaltungsverfahrens oder ein Dokument über ein Verfahren handelt, in dem das Unionsorgan als Gesetzgeber tätig wird (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 84).

  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Der Gerichtshof hat schließlich die Auffassung vertreten, dass die der Kommission eingeräumte Möglichkeit, auf eine allgemeine Vermutung zurückzugreifen, um einen Zugangsantrag zu behandeln, der sich selbst auf eine Reihe von Dokumenten bezieht, bedeute, dass die fraglichen Dokumente nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, Slg, EU:T:2014:854, Rn. 108).

    Somit obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 95).

    Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 108, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    Vgl. Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission (T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 114 und 115).

    67 Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission (T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 137).

  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht, sofern seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn diese Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 74).
  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

    Als Erstes ist zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht verweigern, sofern seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn diese Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane beeinträchtigen würde (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 74).
  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

    4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht verweigern, sofern seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn diese Verbreitung, wie im vorliegenden Fall, den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane beeinträchtigen würde (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 74).
  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

    Derselben Überlegung ist das Gericht im Bereich der Kontrolle von Kartellen durch die Kommission gefolgt (Urteile Niederlande/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 43 und 44, und vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, Slg, EU:T:2014:854, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 26.04.2018 - T-251/15

    Espírito Santo Financial (Portugal) / EZB

    La BCE doit accorder un tel accès partiel si le but poursuivi, lorsqu'elle refuse l'accès au document, peut être atteint dans l'hypothèse où elle se limiterait à occulter les passages qui peuvent porter atteinte à l'intérêt public protégé (voir, par analogie, arrêt du 7 octobre 2014, Schenker/Commission, T-534/11, EU:T:2014:854, point 112 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.03.2019 - T-730/16

    Espírito Santo Financial Group / EZB

    La BCE doit accorder un tel accès partiel si le but poursuivi, lorsqu'elle refuse l'accès au document, peut être atteint dans l'hypothèse où elle se limiterait à occulter les passages qui peuvent porter atteinte à l'intérêt public protégé (voir, par analogie, arrêt du 7 octobre 2014, Schenker/Commission, T-534/11, EU:T:2014:854, point 112 et jurisprudence citée).
  • EuG, 26.10.2016 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Nichtigkeits- und

    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die Zurverfügungstellung der nicht vertraulichen Fassung eines Beschlusses einen teilweisen Zugang zu diesem Beschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 117).
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