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   BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80   

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https://dejure.org/1981,813
BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80 (https://dejure.org/1981,813)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1981 - V ZB 2/80 (https://dejure.org/1981,813)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1981 - V ZB 2/80 (https://dejure.org/1981,813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis zwischen gesetzlichem Löschungsanspruch und Löschungsvormerkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 119
  • NJW 1981, 1503
  • ZIP 1981, 484
  • MDR 1981, 570
  • MDR 1981, 572
  • DNotZ 1981, 385 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 03.02.1909 - V 8/09

    Ist es zulässig, die Gesamthypothek auf dem einen Grundbuchblatte als Verkehrs-,

    Auszug aus BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80
    Daraus sind indes weder im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld (RGZ 70, 245, 246; BayObLGZ 1962, 184, 189; 1978, 223, 225) noch im Hinblick auf das Änderungsgesetz Bedenken herzuleiten (ebenso Stöber a.a.O. S. 165, 167):.

    Insbesondere ist allgemein anerkannt, daß die Gesamtgrundschuld an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichem Rang bestehen kann (RGZ 70, 245, 246; KG JFG 22, 284, 286; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 1132 Anm. 14; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1132 Rdn. 9; Palandt/Bassenge a.a.O. § 1132 Anm. 4 a; Horber, GBO 14. Aufl. § 48 Anm. 2 B a); der Senat schließt sich dem an.

  • BGH, 14.02.1958 - V ZB 49/57

    Mithaftvermerk und Unterwerfungsklausel

    Auszug aus BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80
    Es entspricht anerkanntem Recht, daß das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung verlangt, sondern gewisse Abweichungen zuläßt (s. z.B. BGHZ 26, 344 - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke).
  • BayObLG, 24.07.1978 - BReg. 2 Z 39/77
    Auszug aus BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80
    Daraus sind indes weder im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld (RGZ 70, 245, 246; BayObLGZ 1962, 184, 189; 1978, 223, 225) noch im Hinblick auf das Änderungsgesetz Bedenken herzuleiten (ebenso Stöber a.a.O. S. 165, 167):.
  • BGH, 28.09.1989 - V ZB 17/88

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden

    Die in der Unterwerfungserklärung liegende Tilgungsbestimmung kann daher Grundschuldinhalt sein (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 4. Aufl. 1985 Rdn. 17.22; wohl auch Muth, JurBüro 1984, 9 ff und 175 ff und Wolfsteiner, DNotZ 1988, 236; vgl. auch BGHZ 26, 244 [BGH 16.01.1958 - VII ZR 66/57] und Senatsbeschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/80, WM 1981, 527, 528).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 22/10

    Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld

    Denn bei der Pfanderstreckung handelt es sich bezogen auf das zusätzlich verpfändete Grundstück um die Neubestellung einer Grundschuld (Senat, BGHZ 80, 119, 123).

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei einem Gesamtpfandrecht die auf den betroffenen Grundstücken ruhenden Belastungen nicht lückenlos entsprechen müssen, sondern gewisse Abweichungen zulässig sind (BGHZ 80, 119, 124).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    a) Der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch des § 1179a BGB gehört als Ausfluß einer Ranganwartschaft zum Inhalt der begünstigten Hypothek (vgl. BGHZ 80, 119, 122; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung sachen- und grundbuchrechtlicher Vorschriften sowie von Vorschriften der Zivilprozeßordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Kostenordnung vom 4. Februar 1977, BT-Drucks. 8/89, S. 10).
  • OLG München, 26.01.2010 - 34 Wx 112/09

    Erstreckung einer alten Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht:

    Denn im Hinblick auf den hinzu kommenden Grundbesitz handelt es sich um eine echte Neubelastung i.S.v. § 873 Abs. 1 BGB, somit eine Grundschuldbestellung im Sinne von Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB (BGHZ 80, 119/123; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2648; Böhringer Rpfleger 2009, 124/131; Bestelmeyer Rpfleger 2009, 377; Volmer MittBayNot 2009, 1/2).

    Vielmehr ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastungen verlangt (BGHZ 80, 119/124).

  • BGH, 22.01.1987 - IX ZR 100/86

    Anspruch auf Löschung vor- und gleichrangiger Eigentümer-Grundpfandrechte

    Die Literatur ist sich jedoch, soweit ersichtlich, darin einig, daß ein nach dem 1. Januar 1978 bestelltes Grundpfandrecht dem Inhaber die in §§ 1179 a, 1179 b, 1196 Abs. 3 BGB n. F. umschriebenen Ansprüche gibt (so auch BGHZ 80, 119, 122 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80] beiläufig).
  • BayObLG, 09.10.1991 - BReg. 2 Z 131/91

    Zum Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruchs, wenn eine

    Der Löschungsanspruch ist dinglicher Anspruch und gehört zum Inhalt des Grundpfandrechts ( BGHZ 80, 119, 121 f. _ DNotZ 1981, 385 ; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1798 f.).
  • OLG Hamm, 24.06.2010 - 15 W 336/09

    Voraussetzungen der Erstreckung der Unterwerfungsklausel auf das nachbelastete

    Entgegen der Ansicht des Beteiligten verlangt das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung; vielmehr ist eine Abweichung auch in der Weise möglich, dass die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke erfolgt (BGH NJW 1958, 630 f.; BGHZ 80, 119 ff. = NJW 1981, 1503 ff.; OLG München Rpfleger 2010, 259; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2240).
  • LG Berlin, 12.02.2008 - 86 T 838/07

    Gesamtgrundschuld: Grundbucheintragung einer teilweisen Abtretung

    Eine Gesamtgrundschuld setzt aber wie auch eine Gesamthypothek voraus, dass die rechtlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme der einzelnen Belastungsgegenstände im Wesentlichen identisch sind, weil andernfalls nicht mehr von einem einheitlichen Recht gesprochen werden kann (vgl. BGHZ 80, 119, 124f.; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1132 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, aaO, § 1132 Rn. 2f.; Münchener Kommentar/Eickmann, aaO, § 1132 Rn. 6).
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