Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Rechtsprechung zu § 1192 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 61 Entscheidungen zu § 1192 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1192 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 1192 BGB
- Grundschuld und Sicherungsgrundschuld von RA Clemens Clemente
Aktuelle Informationen zum Recht der Sicherungsgrundschuld
- Die Sicherungsgrundschuld als gesetzlicher Tatbestand
von Prof. Dr. Peter Bülow (Aufsatz, PDF-Format)
ZJS 2009, 1
über www.zjs-online.com - § 1192 BGB von Thomas Krause (Gesetzeskommentar)
Stand: 2010
in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring (Hrsg.), BGB - § 1192 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sicherungsgrundschuld - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1192 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Eintragungen
- § 17
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Gebäudefeuerversicherung
- § 148 (Andere Grundpfandrechte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 857 VI (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte) (zu § 1192 I)
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