Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)   
   Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1195
Inhabergrundschuld

1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1195 BGB

12 Entscheidungen zu § 1195 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1195 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 793 (Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber)
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