Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Enteignungen; Prüfung des Rechtswegs im Berufungsverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eröffnung des Zivilrechtsweges für Ansprüche wegen Unwirksamkeit besatzungsrechtlicher Enteignungen

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 131, 169
  • NJW 1996, 591
  • ZIP 1996, 101
  • MDR 1996, 1290
  • NJ 1996, 146
  • WM 1996, 87
  • DB 1996, 980
  • JR 1996, 462



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94  

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Dies erübrigt sich nur, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß sähe, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (Senatsurt. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, WM 1996, 87, für BGHZ bestimmt; vgl. auch BGHZ 120, 198 und 204).
  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZB 25/97  

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei unrichtiger Bejahung des Rechtsweges zu

    1. Das als sofortige Beschwerde im Sinne von § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG anzusehende Rechtsmittel (vgl. auch BGHZ 131, 169, 170) wahrt die gesetzliche Form und Frist (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) und ist auch sonst zulässig.

    Da das Landgericht trotz der entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rechtswegfrage nicht vorab entschieden hatte, ist das Berufungsgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren eingetreten und hatte dabei gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG auch über die Zulassung der sofortigen Beschwerde zu befinden (BGHZ 131, 169, 170 f).

    Daß die Entscheidung, wie in § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG vorgesehen, in Beschlußform erging, ist auch angesichts der Tatsache, daß es sich bei der aufgehobenen landgerichtlichen Entscheidung um ein Urteil handelte, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 119, 246, 251; 131, 169, 170 f; 132, 245, 247; BAG, Urteil vom 26. März 1992 - NZA 1992, 954, 957 = AP § 48 ArbGG 1979 Nr. 7 m. Anm. Vollkommer; Beschluß vom 20. Februar 1995 - NJW 1995, 2310, 2311; BVerwG, Beschluß vom 28. Januar 1994 - NJW 1994, 956).

  • OLG Dresden, 21.02.1996 - 6 U 1211/95  

    Rechtsweg für Ansprüche aus Restitutionstatbestand

    Die aufgeworfene Rechtsfrage hat aber der Bundesgerichtshof in zwei neueren Entscheidungen geklärt (Urteil vom 10.11.1995, X ZR 179/94, ZIP 1996, 99 ; Beschluß vom 9.11.1995, X ZB 27/94, ZIP 1996, 101 ).

    Soweit also der Kläger, auf dessen Tatsachenvortrag es bei der Beurteilung des Rechtsweges allein ankommt (BGHZ 103, 255, 257; BGH ZIP 1996, 101 ff), seinen zivilrechtlichen Anspruch auf einen zivilrechtlich eigentlich beachtlichen Mangel des vom Vermögensgesetz erfaßten Erwerbsvorganges stützt und dieser Mangel in einem engen inneren Zusammenhang mit dem tatbestandlich erfaßten Unrechtsverhalten der DDR steht, erfaßt der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes alle zivilrechtlichen Ansprüche, die auf den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes gestützt werden.

    wie in den Fällen des inneren Zusammenhangs eines rechtlichen Mangels mit deutschem Vermögensunrecht (§ 1 VermG) ist es ausgeschlossen, die Wirksamkeit der Maßnahmen mit den Mitteln des Zivilrechts in Frage zu stellen (BGH ZIP 1996, 101 f).

    Dem von einem besatzungshoheitlichen Enteignungsakt Betroffenen ist daher verwehrt, durch Geltendmachung eines mit der Natur der ihm zugewiesenen Rechtstellung unvereinbaren zivilrechtlichen Anspruchs den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu erzwingen (BGH ZIP 1996, 101 f).

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