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BGH, 20.11.1998 - V ZR 361/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Absehen von der Darstellung des Sachstandes und Streitstandes durch das Berufungsgericht - Überprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt durch das Revisionsgericht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2
Aufhebung des Berufungsurteils wegen Fehlens des Tatbestandes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.06.1986 - IX ZR 141/85
Durchsetzung eines durch Prozeßvergleich begründeten Anspruchs auf Abgabe einer …
Auszug aus BGH, 20.11.1998 - V ZR 361/97
Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (z.B. Urt. v. 19. Juni 1986, XI ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 1 - m. zahlr. Nachw.). - BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78
Berufungsurteil ohne Tatbestand
Auszug aus BGH, 20.11.1998 - V ZR 361/97
Denn das Revisionsgericht kann dann "seiner Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen" (BGHZ 73, 248, 252).