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   BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06   

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https://dejure.org/2007,2738
BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06 (https://dejure.org/2007,2738)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2007 - V ZR 45/06 (https://dejure.org/2007,2738)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2007 - V ZR 45/06 (https://dejure.org/2007,2738)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
    Moratoriumszins bei Sachenrechtsbereinigungsverfahren auch, wenn nicht Nutzer, sondern Dritter das Verfahren beantragt hat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins aufgrund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren; Mitwirkung des Grundstückseigentümers an der Sachenrechtsbereinigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Moratoriumszins; Sachenrechtliche Bereinigung; Antragsberechtigter; Nutzer

  • Judicialis

    EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8
    Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses gegen Nutzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1312
  • MDR 2007, 1064
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 208/04

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675).

    Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105).

    Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechtsbereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachenrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BT-Drucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105).

    Der Senat hat in Bezug auf diese Verhandlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. …

    Für den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich (BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene Nutzung seines Eigentums.

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach dem 1. Januar 1995 gelten.

  • BGH, 09.07.1999 - V ZR 148/98

    Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums einer LPG; Besitzrecht des

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zahlungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036).

    Sie ist Schuldnerin des Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem scheinbaren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ 1999, 615, 616).

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01

    Rechte der früheren Mitglieder einer LPG in einem Bodenordnungsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 209/02

    Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt im Falle komplexer Bodenneuordnung

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der Anspruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, VIZ 2003, 443, 444).
  • BGH, 29.04.2005 - LwZR 8/04

    Treuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen ehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v. 29. April 2005, LwZR 8/04, BeckRS 2005 Nr. 06172).
  • OLG Naumburg, 22.09.1998 - 11 U 108/98

    Nutzungsherausgabe als Nebenanspruch im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis;

    Auszug aus BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675).
  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 42/07

    Ansprüche aus Gebäudeeigentum gegen eine in Liquidation befindliche LPG

    Der Senat hat - allerdings erst nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils - für den Fall einer gescheiterten Umwandlung entschieden (Urt. v. 20. April 2007, V ZR 45/06, RdL 2007, 214, 215), dass der Gebäudeeigentümer gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt und Schuldner des nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu entrichtenden Entgelts ist.
  • OLG Zweibrücken, 15.01.2014 - 1 U 190/12

    Berufsunfähigkeit mehrdimensionale psychosomatische Störung

    Ist ihm dies wegen des Fehlens eines bestimmten Berufsbildes nicht möglich, kann auch nicht festgestellt werden, ob die fragliche Erkrankung einzelne Anforderungen einschränkt oder die gesamte Arbeitsleistung derart beeinflusst, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr zu erzielen ist (vgl. dazu beispielsw.: BGH VersR 2003, 631; VersR 2011, 552; Beschl. v. 27.02.2008 - V ZR 45/06, juris).
  • OLG Brandenburg, 04.02.2016 - 5 U 18/14

    Sachenrechtsbereinigung: Voraussetzungen eines Nutzungsentgeltanspruchs;

    Einlassen bedeutet ein aktives Mitwirken des Eigentümers an der Sachenrechtsbereinigung (BGH NJW-RR 2007, 1312 Tz. 13 f.).
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