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   RG, 07.02.1907 - Rep. VI. 266/06   

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https://dejure.org/1907,251
RG, 07.02.1907 - Rep. VI. 266/06 (https://dejure.org/1907,251)
RG, Entscheidung vom 07.02.1907 - Rep. VI. 266/06 (https://dejure.org/1907,251)
RG, Entscheidung vom 07. Februar 1907 - Rep. VI. 266/06 (https://dejure.org/1907,251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Begründung der Annahme, daß bei einem Erfüllungsübernahmevertrage der Wille der Vertragschließenden darauf gerichtet gewesen ist, für den Gläubiger ein selbständiges Recht auf Befriedigung gegenüber dem Übernehmer zu begründen. 2. Geht, wenn der Vertrag in dieser ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 164
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LAG Düsseldorf, 14.03.2018 - 12 Sa 806/17

    Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 07.02.1907 - VI 266/06, RGZ 65, 164, 170f.) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.11.1971 - IV ZR 71/70, juris Rn. 15 f.; offen lassend allerdings BGH 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 23) Folgendes ausgeführt:.

    Unter Berücksichtigung der dargelegten Entstehungsgeschichte hat das Reichsgericht den § 401 BGB analog angewendet, wenn ein Dritter durch einen zugunsten des Gläubigers geschlossenen Erfüllungsübernahmevertrag neben dem ursprünglichen Gläubiger als Gesamtschuldner in das Schuldverhältnis eintrat (RGZ 65, 164, 170/71).

  • BGH, 14.07.1966 - VIII ZR 229/64

    Bürgschaft für e i n e n Gesamtschuldner

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  • BAG, 12.12.1989 - 3 AZR 540/88

    Insolvenzsicherung

    Bei diesen Rechten, insbesondere beim Schuldbeitritt, ist eine analoge Anwendung von § 401 BGB geboten (BGH Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.; RGZ 65, 164, 170; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 401 Anm. 2 b) aa); Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. 1, 2. Aufl., § 7 Rz 136).
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Ein auf die Übernahme des Vermögens im ganzen gerichteter Vertrag im Sinne des § 311 BGB braucht nicht vorzuliegen (RGZ 65, 164, 171; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 419 Nr. 3; Palandt, BGB 29. Aufl. § 419 Nr. 3 b).
  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 71/70

    Geltendmachung von Ansprüchen aus der Personenkautionsversicherung bei Ehegatten;

    Unter Berücksichtigung der dargelegten Entstehungsgeschichte hat das Reichsgericht den § 401 BGB analog angewendet, wenn ein Dritter durch einen zugunsten des Gläubigers geschlossenen Erfüllungsübernahmevertrag neben dem ursprünglichen Gläubiger als Gesamtschuldner in das Schuldverhältnis eintrat (RGZ 65, 164, 170/71).
  • BGH, 21.04.1958 - III ZR 209/56

    Rechtsmittel

    In RGZ 65, 164 [170/1] handelt es sich um die Auslegung des Begriffes von "mit der (abgetretenen) Forderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechten".
  • BGH, 14.07.1954 - IV ZR 60/54

    Rechtsmittel

    Es ist jedoch anzunehmen, daß in entsprechender Anwendung der §§ 401, 412 BGB gleichzeitig die Ansprüche der Klägerin gegen die Imex übergehen würden (RGZ 65, 164 [169, 171]; Staudinger § 774 Anm. 4), die infolge der bei dieser inzwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit jetzt schwerlich noch in voller Höhe zu realisieren sein werden.
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 107/52

    Rechtsmittel

    Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt alle Zweifel für ausgeräumt angesehen und deshalb die Auslegungsregel des § 329 BGB nicht hat zum Zuge kommen lassen, kann der zwischen der Verwaltung für Verkehr und der Erstbeklagten auf Grund der Erklärung vom 25. Juli 1949 zustande gekommene Vertrag den Gläubiger eines Dritten , hier die Klägerin als Gläubigerin einer britischen Dienststelle, zu befriedigen, als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten - hier der Klägerin - angesehen werden (vgl. RGZ 114, 298 [301]; 65, 164 [166 ff]).
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