Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Rechtsprechung zu § 401 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 46 Entscheidungen zu § 401 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 401 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 401 BGB
- Der Wettlauf der Sicherungsgeber
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Kurze Darstellung der von der Rechtsliteratur als "Wettlauf der Sicherungsgeber" bezeichneten Problemstellung und möglicher Lösungen.
via juratexte.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 401 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 804 (Pfändungspfandrecht) (zu § 401 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 401 II)
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