Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 401
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 401 BGB

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Querverweise

Auf § 401 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 401 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
            §§ 765 ff. (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft)
            § 767 (Umfang der Bürgschaftsschuld) (zu § 401 I)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1153 (Übertragung von Hypothek und Forderung) (zu § 401 I)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1250 (Übertragung der Forderung) (zu § 401 I)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 401 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 804 (Pfändungspfandrecht) (zu § 401 II)
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