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RG, 30.11.1905 - VI 88/05 |
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Volltextveröffentlichung
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BGB § 571
Übergang der Rechte aus einem Konkurrenzverbot
Wird zitiert von ... (5)
- FG Düsseldorf, 21.02.2012 - 10 K 2504/10
Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei der …
Er wurde von seinen Kindern ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 27. Juni 2005 (Az.: 45 VI 88/05) gemäß Erbvertrag zu je einem Drittel beerbt. - OLG Düsseldorf, 24.01.2008 - 24 U 95/07
Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei Übergabeverzug - Erstattungsanspruch …
Nach Wortlaut und Zweck des § 571 Abs. 1 BGB a.F. gehen diejenigen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über, die sich "aus dem Mietverhältnis" ergeben, d.h. in unlösbarem Zusammenhang mit ihm stehen (vgl. BGH NJW 1965, 2198; RG JW 1906, 58; JW 1939, 286). - OLG Celle, 26.04.1989 - 2 U 74/88
Zulässigkeit von vertraglich vereinbartem Wettbewerbsverbot; Schutzwürdiges …
Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, daß in einem Urteil des Reichsgerichts und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, zu den aus dem Miet- oder Pachtverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten, die gemäß §§ 571 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB auf den Erwerber des Miet- oder Pachtgrundstücks übergehen, gehörten nur diejenigen, die sich nach ihrem Inhalt als solche des Vermieters oder Verpächters darstellen, wozu ein vertraglich geregeltes Konkurrenzverbot nicht gehöre (vgl. RG JW 1906, 58 f;… Roquette, Mietrecht, § 571 Rdnr. 24;… RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 571 Rdnr. 23;… Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2, Bearbeitung, § 571 Rdn. 54;… Soergel-Siebert-Kummer, 11. Aufl., § 571, Rdn. 20;… vgl. weiter Emmerich-Sonnenschein, 3. Aufl., § 571 m Rdn. 15). - BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63
Übergang einer vertraglichen Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme des …
In Betracht kommen Rechte und Verpflichtungen, die sich auf den Pachtgegenstand, seine Überlassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung beziehen oder auf Vereinbarungen beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Pachtvertrag stehen, während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachungen, die aus Anlaß des Pachtvertrages getroffen wurden oder nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, nicht auf den Erwerber übergehen (RG JW 1906, 58; JW 1939, 286). - FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 05.04.2016 Er wurde von seinen Kindern, den Klägern zu 2 bis 4, ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 2005 (Aktenzeichen: 45 VI 88/05) gemäß Erbvertrag zu je einem Drittel beerbt.