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   RG, 30.11.1905 - VI 88/05   

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RG, 30.11.1905 - VI 88/05 (https://dejure.org/1905,6)
RG, Entscheidung vom 30.11.1905 - VI 88/05 (https://dejure.org/1905,6)
RG, Entscheidung vom 30. November 1905 - VI 88/05 (https://dejure.org/1905,6)
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    BGB § 571
    Übergang der Rechte aus einem Konkurrenzverbot

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Düsseldorf, 21.02.2012 - 10 K 2504/10

    Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei der

    Er wurde von seinen Kindern ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 27. Juni 2005 (Az.: 45 VI 88/05) gemäß Erbvertrag zu je einem Drittel beerbt.
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2008 - 24 U 95/07

    Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei Übergabeverzug - Erstattungsanspruch

    Nach Wortlaut und Zweck des § 571 Abs. 1 BGB a.F. gehen diejenigen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über, die sich "aus dem Mietverhältnis" ergeben, d.h. in unlösbarem Zusammenhang mit ihm stehen (vgl. BGH NJW 1965, 2198; RG JW 1906, 58; JW 1939, 286).
  • OLG Celle, 26.04.1989 - 2 U 74/88

    Zulässigkeit von vertraglich vereinbartem Wettbewerbsverbot; Schutzwürdiges

    Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, daß in einem Urteil des Reichsgerichts und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, zu den aus dem Miet- oder Pachtverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten, die gemäß §§ 571 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB auf den Erwerber des Miet- oder Pachtgrundstücks übergehen, gehörten nur diejenigen, die sich nach ihrem Inhalt als solche des Vermieters oder Verpächters darstellen, wozu ein vertraglich geregeltes Konkurrenzverbot nicht gehöre (vgl. RG JW 1906, 58 f; Roquette, Mietrecht, § 571 Rdnr. 24; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 571 Rdnr. 23; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2, Bearbeitung, § 571 Rdn. 54; Soergel-Siebert-Kummer, 11. Aufl., § 571, Rdn. 20; vgl. weiter Emmerich-Sonnenschein, 3. Aufl., § 571 m Rdn. 15).
  • BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63

    Übergang einer vertraglichen Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme des

    In Betracht kommen Rechte und Verpflichtungen, die sich auf den Pachtgegenstand, seine Überlassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung beziehen oder auf Vereinbarungen beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Pachtvertrag stehen, während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachungen, die aus Anlaß des Pachtvertrages getroffen wurden oder nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, nicht auf den Erwerber übergehen (RG JW 1906, 58; JW 1939, 286).
  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 05.04.2016
    Er wurde von seinen Kindern, den Klägern zu 2 bis 4, ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 2005 (Aktenzeichen: 45 VI 88/05) gemäß Erbvertrag zu je einem Drittel beerbt.
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