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   BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85   

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https://dejure.org/1988,6165
BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85 (https://dejure.org/1988,6165)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1988 - VI R 154/85 (https://dejure.org/1988,6165)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1988 - VI R 154/85 (https://dejure.org/1988,6165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer wegen verschuldeter Fristversäumung durch einen Erfüllungsgehilfen - Streit über die Höhe des Zuschlags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85
    Das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen; denn die Prozeßbevollmächtigten sind insoweit ihre Erfüllungsgehilfen i. S. des § 152 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 (BFH-Urteil vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543).

    Diese Auffassung, die bereits vom IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543 abgelehnt worden ist, berücksichtigt die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller vom Gesetz genannten Ermessenskriterien nicht.

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85
    Zutreffend ist das FG stillschweigend davon ausgegangen, daß der Verspätungszuschlag gegen die Kläger in einem einheitlichen Betrag festgesetzt werden konnte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom 4. Dezember 1987 VI R 134/84, BFH/NV 1988, 279 m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85

    Festsetzung eines einheitlichen Verspätungszuschlags wegen verschuldeter Säumnis

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85
    Anmerkung: Vgl. auch das Urteil vom gleichen Tage VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279.
  • BFH, 04.12.1987 - VI R 134/84

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Festsetzung eines

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85
    Zutreffend ist das FG stillschweigend davon ausgegangen, daß der Verspätungszuschlag gegen die Kläger in einem einheitlichen Betrag festgesetzt werden konnte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom 4. Dezember 1987 VI R 134/84, BFH/NV 1988, 279 m.w.N.).
  • FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02

    Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater;

    Wie bereits in den Vorjahren hat der Kl. aber weder die gesetzliche Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO noch die "Kulanzfrist" bis zum nächsten 30.09., bei deren Beachtung (vgl. dazu schon das BFH-Urteil vom 25.11.1988 - VI R 154/85, BFH/NV 1989, 517, 519) nicht beratene Steuerpflichtige üblicherweise noch nicht mit einem Verspätungszuschlag belegt werden (TK, § 152 AO Tz.13, auch unter Hinweis auf die Musterverfügung der OFD Münster vom 03.02.1994 - S 0323-2-St31 - 34, StB 1994, 183 ff.), ernst genommen, sondern erst auf die anschließende Erinnerung, ohne einen im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO retrospektiven Entschuldigungsgrund, geschweige denn einen zwingenden Ausnahmefall, geltend und glaubhaft zu machen, eine viereinhalb Monate zurück wirkende Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.12.2000 beantragt, diesen auch nur unter der Prämisse, wenigstens ihn einzuhalten, großzügig bewilligten Endtermin aber ebenfalls nicht gewahrt.
  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Er liegt an der unteren Grenze des zulässigen Betragsrahmens und unter dem Vomhundertsatz, den die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als ermessensgerecht angesehen hat (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25. November 1988 VI R 154/85, BFH/NV 1989, 517).
  • BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92

    Voraussetzungen der Annahme einer Abweichung von einer Entscheidung eines

    Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte führt nicht jeder Fehler bei der Anwendung eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zur nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu einem Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO und § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; dies ist vielmehr nur bei einer mißbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Geschäftsverteilungsplans der Fall (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1988 VIII R 5/88, BFH/NV 1989, 517; vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, jeweils m.w.N.).
  • VG Köln, 29.01.2014 - 24 K 5094/12

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Zusammenhang mit

    Denn nach ständiger Rechtsprechung darf dieser Höchstsatz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in außergewöhnlichen Fällen bei dem Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände festgesetzt werden, ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 2 BvR 652/65 -, BStBl. 1965 III, 160 (160), vgl. BFH, Urteil vom 30. April 1987 - IV R 42/85 -, juris, Rnr. 15; Urteil vom 25. November 1988 - VI R 154/85 -, juris, Rnr. 20, Urteil vom 12. Dezember 1990 - I R 92/88 -, juris, Rnr. 22.
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.1997 - 14 K 47/93

    Verspätungszuschlag bei viermonatiger Bearbeitungszeit

    Ferner verweist der Senat auf das BFH-Urteil vom 25. November 1988 - VI R 154/85 -, n.V. wo ein Vomhundertsatz von 2, 67 % als ermessensgerecht angesehen wurde.
  • BFH, 10.04.1995 - VIII R 69/94

    Rechtsfolgen des Fehlens eines ausdrücklichen Revisionsantrags

    Geht es -- wie hier -- um die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, bedarf es der substantiierten Darlegung, daß insoweit ohne sachlichen Grund von der nach § 27 Abs. 1 FGO aufgestellten Liste oder der Hilfsliste i. S. des § 27 Abs. 2 FGO und/oder der "gewachsenen Übung" bei dem FG abgewichen worden sei (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1980 IV R 181/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400; vom 14. März 1986 VI R 11/85, BFH/NV 1986, 548, und vom 21. November 1988 VIII R 5/88, BFH/NV 1989, 517; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 27 Tz. 10).
  • BFH, 01.10.1992 - V R 18/92

    Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer bei einer Außenprüfung

    Die Besetzungsrüge kann nur bei Vorliegen von Willkür durchgreifen (BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 17/87, BFH/NV 1988, 307; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1987 IV R 190/84, BFH/NV 1988, 238; vom 6. Oktober 1988 IV R 11/87, BFH/NV 1989, 442; vom 21. November 1988 VIII R 5/88, BFH/NV 1989, 517; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 2. Juli 1987 9 CB 7/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 1339).
  • BFH, 05.11.1993 - III B 57/93

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Einlegung einer

    Denn der BFH ist bereits wiederholt davon ausgegangen, daß auch bei erstmaliger Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann (Urteile vom 20. September 1990 VR85/85, BFH/ NV 1991, 499; vom 25. November 1988 VR154/85, BFH/NV 1989, 517; vom 30. April 1987 IVR42/85, BFHE 149, 429, BStBl II1987, 543).
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