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   BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06   

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https://dejure.org/2009,8028
BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06 (https://dejure.org/2009,8028)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2009 - VI R 78/06 (https://dejure.org/2009,8028)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2009 - VI R 78/06 (https://dejure.org/2009,8028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts; verfassungskonforme Auslegung

  • Judicialis

    EStG § 32a Abs. 1; ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kürzung von Insolvenzgeld um Vorsorgeaufwendungen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Kürzung des nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um so genannte Vorsorgeaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32b Abs 1 Nr 1a, SGB 3 § 183
    Insolvenzgeld; Progressionsvorbehalt; Sozialversicherung; Tarif

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 518 veröffentlichten Gründen ab.

    das Urteil des FG Köln vom 9. November 2006 10 K 1997/02 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 14. März 2002 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1999 --zuletzt vom 9. November 2006-- die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Progressionsvorbehalts um 6 640 DM zu kürzen.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06
    Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Auszug aus BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06
    Das Begehren des Klägers wäre insoweit auf die unzulässige Teilhabe an einer gleichheitswidrigen Begünstigung gerichtet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1990 VII R 110/88, BFHE 163, 496; vom 14. Juni 1991 VI R 185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926; vom 29. August 2000 VII R 42/00, BFHE 192, 372, BStBl II 2001, 118, sowie BFH-Urteil vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928; BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2015 - 3 K 1443/13

    Zur steuerlichen Behandlung von in steuerfreien Lohnersatzleistungen enthaltenen

    Im Übrigen sei gegen dieses Urteil von dem unterlegenen Kläger Revision eingelegt worden, über die der BFH mit Urteil vom 05.03.2009 - VI R 78/06 - (BFH/NV 2009, 1110) entschieden habe.

    Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor (BFH, Urteil vom 05.03.2009 VI R 78/06, BFH/NV 2009, 1110).

  • FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11

    Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von dem Elterngeld im Rahmen des

    bb) Das Urteil des BFH vom 5. März 2009 VI R 78/06, BFH/NV 2009, 1110 befasst sich mit der hier zu treffenden Entscheidung nur am Rande und ist daher unergiebig.

    Kirchhof EStG § 32b Rz. 21 beruft sich auf das BFH-Urteil vom 5. März 2009 aaO und führt aus, der Pauschbetrag werde insoweit berücksichtigt, als er nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 19 EStG diese gemindert hat; auf diese Weise werde der Pauschbetrag jedenfalls einmal berücksichtigt.

    Aus dem Urteil des BFH vom 5. März 2009 aaO und dem zugrundeliegenden Urteil des FG Köln vom 9. November 2006, 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 ist nicht zu entnehmen, ob der dortige Kläger im Rahmen des § 19 EStG den Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten geltend gemacht hatte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

    Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sehe das Gesetz nicht vor (so auch BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 78/06).

    Der Beklagte hatte insoweit zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. BFH Urteil vom 05.03.2009, VI R 78/06, BFH/NV 2009 S. 1110).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut läge im Fall einer Berücksichtigung der Beiträge nicht zuletzt eine Teilhabe an einer gleichheitswidrigen Begünstigung vor (vergleiche auch BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 78/06, [...]).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut läge im Fall einer Berücksichtigung der Beiträge nicht zuletzt eine Teilhabe an einer gleichheitswidrigen Begünstigung vor (vergleiche auch BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 78/06, juris).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut läge im Fall einer Berücksichtigung der Beiträge nicht zuletzt eine Teilhabe an einer gleichheitswidrigen Begünstigung vor (vergleiche auch BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 78/06, juris).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut läge im Fall einer Berücksichtigung der Beiträge nicht zuletzt eine Teilhabe an einer gleichheitswidrigen Begünstigung vor (vergleiche auch BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 78/06, juris).
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