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   BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92   

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BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92 (https://dejure.org/1993,3856)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - VI ZB 32/92 (https://dejure.org/1993,3856)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 (https://dejure.org/1993,3856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen - Verpflichtungen aus der Übernahme eines Mandats

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die Information über den Fristlauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 199
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZB 115/86

    Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Diese Verpflichtung wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - NJW 1985, 1709, 1710; vom 26. November 1986 - IV b ZB 115/86 - NJW 1987, 1334, 1335; vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 5 und vom 26. Januar 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91, 92) daraus hergeleitet, daß das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen für den beauftragten Rechtsanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift ist und ihm deshalb das zur Berechnung und Wahrung der Frist unbedingt erforderliche Datum der Urteilszustellung schriftlich mitgeteilt werden muß.

    Das folgt daraus, daß es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, welche einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden konnte, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1986, a.a.O.; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Das folgt daraus, daß es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, welche einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden konnte, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1986, a.a.O.; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Das folgt daraus, daß es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, welche einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden konnte, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1986, a.a.O.; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841).
  • BGH, 26.09.1990 - VIII ZB 24/90

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei der Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Diese Verpflichtung wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - NJW 1985, 1709, 1710; vom 26. November 1986 - IV b ZB 115/86 - NJW 1987, 1334, 1335; vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 5 und vom 26. Januar 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91, 92) daraus hergeleitet, daß das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen für den beauftragten Rechtsanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift ist und ihm deshalb das zur Berechnung und Wahrung der Frist unbedingt erforderliche Datum der Urteilszustellung schriftlich mitgeteilt werden muß.
  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84

    Prüfungspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung des

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Diese Verpflichtung wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - NJW 1985, 1709, 1710; vom 26. November 1986 - IV b ZB 115/86 - NJW 1987, 1334, 1335; vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 5 und vom 26. Januar 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91, 92) daraus hergeleitet, daß das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen für den beauftragten Rechtsanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift ist und ihm deshalb das zur Berechnung und Wahrung der Frist unbedingt erforderliche Datum der Urteilszustellung schriftlich mitgeteilt werden muß.
  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Diese Verpflichtung wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - NJW 1985, 1709, 1710; vom 26. November 1986 - IV b ZB 115/86 - NJW 1987, 1334, 1335; vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 5 und vom 26. Januar 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91, 92) daraus hergeleitet, daß das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen für den beauftragten Rechtsanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift ist und ihm deshalb das zur Berechnung und Wahrung der Frist unbedingt erforderliche Datum der Urteilszustellung schriftlich mitgeteilt werden muß.
  • BGH, 21.03.1990 - XII ZB 131/89

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumung aufgrund

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92
    Das folgt daraus, daß es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, welche einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden konnte, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1986, a.a.O.; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841).
  • BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00

    Sorgfaltspflichten des einen Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222 und vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.).

    Wegen der Gefahr von Hörfehlern hat die Übermittlung dabei in der Regel schriftlich zu erfolgen (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO).

    Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336).

  • BFH, 13.07.1998 - V B 23/98

    Umsatzsteuer - Haftung - Prozeßbevollmächtigter - Beschwerdefrist -

    Da es sich dabei um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels handelt, fällt diese Aufgabe in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts (vgl. BGH-Beschluß vom 25. Mai 1993 VI ZB 32/92, Versicherungsrecht --VersR-- 1994, 199, m.w.N.).

    Bei der Einholung einer bloß fernmündlichen Auskunft von einer Hilfskraft aus der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die ihm zudem nur indirekt (durch einen der Gesellschafter der Klägerin) übermittelt wurde, durfte es der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht bewenden lassen (vgl. dazu allgemein BGH-Beschluß in VersR 1994, 199; Greger in Zöller, Zivilprozeßordnung, § 233 Rn. 23 "Mehrere Anwälte"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 233 Rz. 65).

    Zum einen besteht bei einer telephonischen Übermittlung von Daten die Gefahr eines Hörfehlers (vgl. BGH-Beschlüsse vom 26. September 1990 VIII ZB 24/90, NJW-RR 1991, 91, m.w.N., sowie in VersR 1994, 199).

  • OLG Hamm, 21.12.2015 - 8 U 96/15

    Welche Sorgfaltspflichten bestehen beim Notieren des Zustelldatums?

    Das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen ist nämlich für den beauftragten Rechtsanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift, da sich aus ihm das zur Berechnung und Wahrung der Frist unbedingt erforderliche Datum der Urteilszustellung ergibt (BGH, VersR 1994, 199).
  • BGH, 10.04.2003 - VII ZR 383/02

    Organisation der Fristenkontrolle bei Vertretung durch zwei Prozeßbevollmächtigte

    b) Die Rechtsanwälte S. & Partner waren daher gehalten, die für die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92, VersR 1994, 199 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2022 - V ZB 58/21

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Auslegung des

    Der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt muss in eigener Verantwortung die für die Berechnung der Berufungsfrist maßgebenden Daten überprüfen und das Zustellungsdatum zuverlässig feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1990 - VIII ZB 24/90, NJW-RR 1991, 91; Beschluss vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92, VersR 1994, 199).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 1 U 105/02

    Keine Wiedereinsetzung wenn erstinstanzlichen Vertreter an der Fristversäumung

    Damit hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags die von ihm ermittelte Rechtsmittelfrist dem zweitinstanzlichen Anwalt schriftlich zu übermitteln (ständige Rechtssprechung des BGH; BGH Versicherungsrecht 1994, 199 m. w. N.).

    Wegen der Sorgfaltsverletzung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten kommt es nicht darauf an, ob auch dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ein Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, weil er sich zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist auf die am 22.07.2002 mündlich erteilte Auskunft einer Bürokraft verließ (vgl. hierzu BGH Versicherungsrecht 1994, 199), nachdem der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers die schriftliche Anfrage nach dem Zustellungsdatum vom 24.06.2002 offenbar unbeantwortet gelassen hatte.

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZB 8/98

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsmittelauftrags für die Fristwahrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitteilung des Zustelldatums zur Vermeidung von Hörfehlern schriftlich erfolgen muß und der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte sich deshalb nicht mit dem Ergebnis der telefonischen Auskunft einer Sekretärin begnügen darf (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, 200).
  • BFH, 13.06.2000 - VII B 125/00

    Fristversäumung und Verschulden des Prozeßvertreters

    Da es sich dabei um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels handelt, fällt diese Aufgabe in den alleinigen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1993 VI ZB 32/92, Versicherungsrecht 1994, 199, m.w.N., und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Juli 1998 V B 23/98, BFH/NV 1999, 192).
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